IV B/31/9
Verordnung über die Sportschule
Vom 22.01.2008 (Stand 01.10.2015)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Artikel 22a Absatz 4 des Gesetzes über Schule und Bildung (Bildungsgesetz),
verordnet:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Organisation, den Betrieb und die Finanzierung der Sportschule gemäss Artikel 22a des Bildungsgesetzes.
Art. 2 Verweisung auf übergeordnetes Recht
Vorbehältlich der nachfolgenden Abweichungen gelten sinngemäss die Bestimmungen des Bildungsgesetzes.
Art. 3 Standort
Der Standort der Sportschule ist in Glarus.
2. Organisation
Art. 4 Schulrat
Der Schulrat besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und vier bis acht Mitgliedern.
Der Regierungsrat wählt die Mitglieder; das Präsidium wählt er auf Antrag des Schulrates.
Die Sportinteressen sind im Schulrat angemessen vertreten.
Die Schulleitung sowie eine Vertretung der Lehrerschaft nehmen an den Sitzungen des Schulrates mit beratender Stimme teil.
Die Mitglieder des Schulrates erhalten Sitzungsgelder analog der Regelung für die Mitglieder des Landrates.
Art. 5 Aufgaben des Schulrates
Der Schulrat:
sorgt für die Entwicklung und Überprüfung der strategischen Ziele der Schule und legt wesentliche Anpassungen dem Regierungsrat zur Genehmigung vor,
legt das Leitbild der Schule fest,
erlässt eine ergänzende Schulordnung und legt sie dem Departement zur Genehmigung vor,
beantragt dem Regierungsrat die Anstellung oder die Entlassung der Schulleitung,
erlässt für die Schulleitung ein Pflichtenheft,
beurteilt die Leistungen der Schulleitung,
ist zuständig für die Anstellung und Entlassung der Lehrpersonen auf Antrag der Schulleitung,
sorgt für Qualitätssicherung und -entwicklung,
pflegt den Kontakt mit den Sponsoren,
handelt im Übrigen für die Schule als Schulbehörde im Sinne des Bildungsgesetzes.
Art. 6 Die Schulleitung
Die Wahl der Schulleitung erfolgt durch den Regierungsrat auf Antrag des Schulrates.
Art. 7 Aufgaben der Schulleitung
Die Schulleitung ist für die operative und pädagogische Führung der Sportschule verantwortlich und vertritt die Schule nach aussen.
Sie ist namentlich zuständig für:
die Organisationsformen für den Unterricht,
die Anstellung und Entlassung der Aushilfen sowie des weiteren Personals,
die Qualitätssicherung und -entwicklung,
die Personalführung und -entwicklung,
die Beurteilung der Leistung der Lehrpersonen und des weiteren Personals,
weitere Aufgaben gemäss Pflichtenheft.
Art. 8 Aufsicht
Die Sportschule steht grundsätzlich unter der Aufsicht des Departements Bildung und Kultur; in schulischer Hinsicht wird die Aufsicht von der Abteilung Volksschule wahrgenommen.
3. Schulbetrieb
Art. 9
Für den Schulbetrieb gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen, wie für die ordentliche Sekundarstufe I. Abweichungen davon können vom Departement bewilligt werden, wenn dies für die Schule aus betrieblichen Gründen nötig ist.
4. Finanzielles
Art. 10 Finanzierung
Die Sportschule finanziert sich über einen Grundbeitrag des Kantons, Gemeindebeiträge, Beiträge der Erziehungsberechtigten und über Zuwendungen Dritter.
Der Gemeindebeitrag beträgt pro Jahr für jeden Glarner Schüler und jede Glarner Schülerin 12 000 Franken, bei stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons beträgt der Beitrag 15 000 Franken. Der Beitrag der Erziehungsberechtigten beträgt 2000 Franken pro Jahr.
Der Grundbeitrag des Kantons wird jährlich im Rahmen des Budgets so bemessen, dass zusammen mit den Beiträgen der Gemeinden und der Erziehungsberechtigten die voraussichtlichen Kosten des schulischen Teils abgedeckt werden können.
Die sportbedingten Zusatzkosten sind mit Zuwendungen von Dritten (Spenden, Sponsoring usw.) zu decken.
Art. 11 Rechnungsführung
Für die Schule wird eine eigene Rechnung geführt.
Die Rechnung wird jährlich durch die Finanzkontrolle revidiert, welche jeweils zuhanden des Departements einen Revisionsbericht erstellt.
5. Inkrafttreten
Art. 12
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
Art. 13 Übergangsbestimmung
Die Anpassung der Beiträge gemäss Artikel 10 Absatz 2 erfolgt für Glarner Lernende auf den 1. Januar 2012, für ausserkantonale auf den Zeitpunkt der Änderung der sie betreffenden interkantonalen Vereinbarung.
SBE X/7 437