IV B/4/11
Reglement für die Abschlussprüfung an der Fachmittelschule Glarus
Vom 29.04.2003 (Stand 01.08.2016)
Der Kantonsschulrat,
gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 der Schulordnung der Kantonsschule,
erlässt folgendes Reglement:
Art. 1 Grundsatz
Am Ende der Fachmittelschule (FMS) wird eine Abschlussprüfung durchgeführt.
Art. 2 Zulassung zur Prüfung
Zur Abschlussprüfung werden Lernende der Fachmittelschule zugelassen, die den Unterricht mindestens seit Beginn des letzten Jahres besucht haben.
Art. 3 Aufsicht
Die Prüfungen stehen unter Aufsicht der kantonalen Maturitätsprüfungskommission.
Der Leiter oder die Leiterin der Fachmittelschule nimmt an den Sitzungen, welche die Abschlussprüfungen betreffen, mit beratender Stimme teil.
Art. 4 Zeitpunkt der Prüfungen
Die Abschlussprüfungen finden am Ende des letzten Semesters statt; die schriftlichen Prüfungen in den Sprachfächern können vorgezogen werden.
Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
Art. 5 Prüfungsfächer; Prüfungsarten
In jedem der folgenden Grundlagenfächer findet eine Prüfung statt:
Deutsch: schriftlich und mündlich;
Italienisch oder Englisch oder Französisch: schriftlich und mündlich;
Mathematik: schriftlich;
Biologie: schriftlich oder mündlich;
Geografie oder Geschichte: schriftlich oder mündlich;
Berufsfeld Pädagogik: Musik praktisch/mündlich;
Berufsfeld Gesundheit und Berufsfeld Kommunikation und Information: Musik oder Sport praktisch/mündlich bzw. praktisch.
Die Schulleitung legt fest, ob Geografie oder Geschichte geprüft wird, und entscheidet nach Rücksprache mit der Fachlehrperson über die Durchführung der Prüfung gemäss Buchstaben d und e.
Im gewählten berufsfeldbezogenen Bereich wird geprüft:
Berufsfeld Gesundheit: Humanbiologie schriftlich;
Berufsfeld Pädagogik: Gestalten praktisch;
Berufsfeld Kommunikation: Medienkunde schriftlich.
…
Art. 6 Umfang und Abnahme der Prüfungen
Die Prüfungen umfassen im Allgemeinen den Stoff der ganzen Unterrichtszeit. Es soll mehr Gewicht auf das Verständnis der Zusammenhänge als auf den Umfang der erworbenen Kenntnisse gelegt werden.
Die Prüfungen werden durch die Fachlehrpersonen der betreffenden Klassen ausgearbeitet und unter Beizug von Experten und Expertinnen abgenommen. Als Experten und Expertinnen wirken in erster Linie Maturitätsprüfungsexpertinnen und -experten.
Art. 7 Rahmenbedingungen der Prüfungen
Eine schriftliche Prüfung dauert höchstens vier Stunden. Am gleichen Tag darf nur eine schriftliche Prüfung durchgeführt werden.
Die erlaubten Hilfsmittel werden von den prüfenden Lehrpersonen rechtzeitig bekanntgegeben.
Eine mündliche Prüfung dauert pro Kandidatin bzw. Kandidat eine Viertelstunde.
Im Sport und der Musik dauert die praktische bzw. praktisch/mündliche Prüfung pro Kandidatin bzw. Kandidat 15–20 Minuten.
In den berufsfeldbezogenen Fächern dauern die Prüfungen je 3–4 Stunden.
Art. 8–11 …
Art. 12 Selbstständige Arbeit
Das Thema der selbstständigen Arbeit wird zusammen mit einer Fachlehrperson der FMS vor den Frühlingsferien des zweiten Jahres festgelegt.
Die selbstständige Arbeit kann einzeln oder im Team erarbeitet werden; sie ist mündlich zu präsentieren.
Die Arbeit ist der betreuenden Lehrperson vor den Herbstferien des dritten Jahres abzugeben. Die mündliche Präsentation sowie die Bewertung müssen vor den Weihnachtsferien abgeschlossen sein.
Die schriftliche Arbeit und die Präsentation werden von der Fachlehrperson und einem Referenten oder einer Referentin gemeinsam beurteilt und bewertet.
Wird die selbstständige Arbeit durch ein Team ausgeführt, kann sie für die Lernenden einzeln oder für das Team als Ganzes bewertet werden.
Art. 13 Fächer des Fachmittelschulausweises
Als Fächer des Fachmittelschulausweises gelten die Grundlagenfächer des dritten Jahres, die Fächer des gewählten berufsfeldbezogenen Bereichs und die selbstständige Arbeit.
Art. 14 Noten
Die Noten des Fachmittelschulausweises werden in ganzen oder halben Noten ausgedrückt.
6 ist die beste, 1 die geringste Note. 6, 5–6, 5, 4–5 und 4 sind die Noten für genügende Leistungen; 3–4, 3, 2–3, 2, 1–2 und 1 sind die Noten für ungenügende Leistungen.
Art. 15 Ermittlung der Noten
a. Erfahrungsnote: in allen Fächern gemäss Artikel 5 ist die Zeugnisnote des letzten Schuljahres die Erfahrungsnote.
b. Prüfungsnote: in jedem geprüften Fach gilt die erteilte Note als Prüfungsnote. In den Sprachfächern ist die Prüfungsnote das Mittel aus den Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung.
c. Noten des Fachmittelschulausweises:
1. In den geprüften Fächern wird das Mittel aus Erfahrungs- und Prüfungsnote nach der nächsten halben Note gerundet. Liegt es genau in der Mitte zwischen einer ganzen und einer halben Note, so wird aufgerundet. Die so ermittelte Note ist die Note des Fachmittelschulausweises im entsprechenden Fach.
2. In Fächern, die nicht geprüft werden, ist die Erfahrungsnote die Note des Fachmittelschulausweises.
3. Die Note der selbstständigen Arbeit gilt als Note des Fachmittelschulausweises.
Art. 16 Erteilung des Fachmittelschulausweises
Der Fachmittelschulausweis wird erteilt, wenn gleichzeitig:
der Durchschnitt aus allen Noten des Fachmittelschulausweises mindestens 4,0 beträgt,
höchstens drei Noten des Fachmittelschulausweises ungenügend sind und
die Summe der Notenabweichungen von 4,0 nach unten nicht mehr als 2,0 Punkte beträgt.
Art. 16a Fachmaturität
In den Berufsfeldern Gesundheit sowie Kommunikation und Information kann nach bestandenem Abschluss der FMS die Fachmaturität erlangt werden.
Bedingungen für die Fachmaturität sind:
das erfolgreich absolvierte Praktikum;
eine mindestens genügende Fachmaturitätsarbeit.
Die Fachmaturitätsarbeit wird von einer Fachlehrperson der FMS Glarus betreut und zusammen mit einer Fachperson aus der Praxis bewertet.
Art. 17 Entscheid
Der Entscheid über die Erteilung des Fachmittelschul- oder des Fachmaturitätsausweises wird durch die Konferenz der Expertinnen und Experten sowie der Examinatorinnen und Examinatoren gefällt. Die Leitung der Konferenz übernimmt der Präsident oder die Präsidentin der Maturitätsprüfungskommission.
Art. 18 Wiederholung der Prüfung
Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, welche(r) die Prüfung nicht bestanden hat, kann zu einer zweiten Prüfung erst zugelassen werden, wenn sie bzw. er den Unterricht des letzten Jahres wiederholt hat.
Der Unterricht des letzten Jahres kann nur einmal wiederholt werden.
Art. 19 Unregelmässigkeiten
Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel und jede andere Unredlichkeit haben die Verweigerung des Fachmittelschulausweises zur Folge. Eine entsprechende Verfügung erfolgt auf Antrag des Leiters oder der Leiterin der FMS durch die Maturitätsprüfungskommission.
In schweren Fällen kann der Kantonsschulrat der Kandidatin bzw. dem Kandidaten auf Antrag der Maturitätsprüfungskommission eine Wiederholung der Prüfung verweigern.
Art. 20 Fachmittelschulausweis
Der Fachmittelschulausweis enthält:
die Aufschrift «Kanton Glarus» und «Fachmittelschule Glarus»;
die Bezeichnung «Fachmittelschulausweis»;
den Vermerk «gesamtschweizerisch anerkannter Fachmittelschulausweis»;
Name, Vorname, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum;
die Noten der Fächer gemäss Artikel 13;
das Thema und die Note der selbstständigen Arbeit;
den Ort und das Datum;
die Unterschrift des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin und des Leiters oder der Leiterin der FMS.
Art. 20a Fachmaturitätsausweis
Der Fachmaturitätsausweis enthält:
die Aufschrift «Kanton Glarus» und «Fachmittelschule Glarus»;
die Bezeichnung «Fachmaturitätsausweis»;
den Vermerk «gesamtschweizerisch anerkannter Fachmaturitätsausweis»;
Name, Vorname, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum;
die Noten der Fächer des Fachmittelschulausweises;
das Thema und die Note der Fachmaturaarbeit;
den Ort und das Datum;
die Unterschrift des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin und des Leiters oder der Leiterin der FMS.
Art. 21 Rechtsmittel
Gegen Entscheide, die gestützt auf dieses Reglement gefällt wurden, kann Beschwerde gemäss der Schulordnung der Kantonsschule geführt werden.
Art. 22 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. August 2003 in Kraft und ersetzt das Reglement vom 30. April 1991 über die Diplomprüfung an der Diplommittelschule der Kantonsschule.
SBE VIII/7 403