IV B/4/5
Reglement für die Maturitätsprüfungen an der Kantonsschule Glarus
Vom 24.01.1996 (Stand 01.02.2016)
Der Kantonsschulrat,
gestützt auf die Verordnung des Bundesrates / Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) vom 16. Januar/ 15. Februar 1995 sowie gestützt auf die Schulordnung der Kantonsschule,
erlässt folgendes Reglement:
Art. 1 Maturitätsprüfungskommission
Die Maturitätsprüfungskommission wird vom Regierungsrat gewählt. Sie besteht aus Fachexpertinnen und -experten. Von Amtes wegen gehört ihr die Schulleitung an.
Art. 2 Zeitpunkt
Die Maturitätsprüfungen finden in der Regel im letzten Quartal der sechsten Klasse statt. Die Prüfungen sind mit Ausnahme der mündlichen Präsentation der Maturaarbeit nicht öffentlich.
Art. 3 Zulassung
Zur Maturitätsprüfung werden Kandidierende zugelassen, die den Unterricht an der Kantonsschule mindestens während des vollen letzten Jahres regelmässig besucht haben.
Werden Lernende aus andern Schultypen in den gymnasialen Lehrgang aufgenommen, so haben sie in der Regel den Unterricht der beiden letzten Jahre vor der Maturität zu besuchen.
Über Ausnahmen bezüglich der Zulassung entscheidet die Schulleitung.
Art. 4 Maturitätsfächer
Als Maturitätsfächer gelten die Grundlagenfächer, das Schwerpunkt- und das Ergänzungsfach sowie die Maturaarbeit.
Grundlagenfächer sind:
1. Deutsch,
2. Französisch,
3. Englisch oder Latein,
4. Mathematik,
5. Biologie,
6. Chemie,
7. Physik,
8. Geschichte,
9. Geographie,
10. Bildnerisches Gestalten und Musik,
11.–13. …
Die angebotenen Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer sind im Erlass Lehrplan/Stundentafel aufgeführt.
Die gleichzeitige Wahl eines Faches als Schwerpunkt- und als Ergänzungsfach ist ausgeschlossen, und die Wahl von Musik oder Bildnerischem Gestalten als Schwerpunktfach schliesst die Wahl von Sport als Ergänzungsfach aus.
Art. 5 Maturaarbeit
Die Maturaarbeit ist eine grössere eigenständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit, die einzeln oder in einer Gruppe erstellt werden kann, und die mündlich zu präsentieren ist.
Das Thema der Maturaarbeit wird zusammen mit einer betreuenden Lehrperson der Kantonsschule Glarus vor Ende des zweiten Semesters der fünften Klasse festgelegt.
Die Arbeit ist vor den Weihnachtsferien der sechsten Klasse auf dem Sekretariat abzugeben.
Die Maturaarbeit wird von einer Referentin oder einem Referenten mitgelesen und gemeinsam mit der betreuenden Lehrperson nach der mündlichen Präsentation mit einer Note bewertet.
Art. 6 Prüfungsfächer
Die Maturitätsprüfung erstreckt sich auf folgende fünf Maturitätsfächer:
Deutsch,
Französisch,
Mathematik,
Schwerpunktfach,
Englisch/Latein oder Ergänzungsfach nach Wahl der Kandidierenden.
Art. 7 Prüfungsart
Geprüft wird in allen Prüfungsfächern schriftlich und mündlich.
In den Schwerpunktfächern Musik und Bildnerisches Gestalten wird schriftlich und mündlich/praktisch geprüft.
Art. 8 Anforderungen
Es soll mehr Gewicht auf das Verständnis der Zusammenhänge als auf den Umfang der erworbenen Kenntnisse gelegt werden. Die sprachliche Formulierung ist angemessen zu berücksichtigen.
Die Prüfungen beschränken sich im Allgemeinen auf den Stoff der beiden letzten Unterrichtsjahre.
Im Schwerpunktfach wird der gesamte Stoff geprüft.
Art. 9 Abnahme der Maturitätsprüfungen
Die Maturitätsprüfungen werden durch Fachlehrkräfte der betreffenden Klassen unter Beizug von Expertinnen und Experten abgenommen.
Als Expertinnen und Experten wirken in erster Linie die Mitglieder der Maturitätsprüfungskommission.
Die Schulleitung kann weitere Expertinnen und Experten bestimmen.
Art. 10 Schriftliche Prüfungen
Die Fachlehrkräfte erarbeiten die Prüfungsaufgaben gemeinsam und unterbreiten sie der zuständigen Expertin oder dem zuständigen Experten zur Genehmigung.
Eine schriftliche Prüfung dauert höchstens vier Stunden.
Hilfsmittel und notwendige Erklärungen, die vor Beginn der Arbeiten abzugeben sind, werden von den Fachlehrkräften in Absprache mit den Expertinnen und Experten festgelegt.
Die Fachlehrkräfte korrigieren und bewerten die Prüfungsarbeiten. Sie sind verantwortlich für eine einheitliche Korrektur und Bewertung innerhalb der Fachschaft.
Art. 11 Mündliche Prüfungen
Eine mündliche Prüfung dauert pro Kandidat oder Kandidatin eine Viertelstunde.
Die Noten werden im Anschluss an die Prüfung von der betreffenden Fachlehrkraft und der Expertin oder dem Experten gemeinsam festgesetzt.
Art. 12 Mündlich/praktische Prüfungen
Im Schwerpunktfach Musik dauert die mündlich/praktische Prüfung eine halbe Stunde. Sie schliesst einen Instrumentalvortrag ein.
Im Schwerpunktfach Bildnerisches Gestalten dauert die mündlich/praktische Prüfung drei bis vier Stunden. Sie schliesst eine bildnerisch/gestalterische Arbeit ein.
Art. 13 Erfahrungsnote
In allen Maturitätsfächern wird eine Erfahrungsnote gesetzt. Sie entspricht der Zeugnisnote im letzten Jahr, in dem das Fach besucht wurde.
Die Erfahrungsnote im Maturitätsfach «Bildnerisches Gestalten und Musik» ist das Mittel aus den Erfahrungsnoten der beiden Grundlagenfächer «Bildnerisches Gestalten» und «Musik».
Ist die Ermittlung einer Erfahrungsnote nach diesem Verfahren nicht möglich, entscheidet die Schulleitung.
Art. 14 Prüfungsnote
Für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden ganze und halbe Noten erteilt.
Als Prüfungsnote wird das ungerundete Mittel aus den beiden Noten bezeichnet; in Fächern mit nur einer Prüfung gilt die erteilte Note als Prüfungsnote.
…
Art. 15 Maturitätsnote
Das Mittel aus Erfahrungs- und Prüfungsnote wird nach der nächsten ganzen oder halben Zahl gerundet. Liegt es genau in der Mitte zwischen einer ganzen und einer halben Zahl, so wird aufgerundet. Die so ermittelte Note ist die Maturitätsnote im entsprechenden Fach.
In den Fächern, in welchen keine Prüfung stattfindet, wird die Rundung auf die Maturitätsnote in gleicher Weise direkt von der Erfahrungsnote aus vorgenommen.
…
Art. 16 Bestehensnorm
Die Maturität ist bestanden, wenn in den dreizehn Maturitätsfächern die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt werden.
Art. 17 Entscheid
Die Maturitätsprüfungskommission entscheidet über die Erteilung des Maturitätszeugnisses.
Die Maturitätsprüfungskommission kann nach Berücksichtigung besonderer Umstände höchstens eine Prüfungsnote um nicht mehr als einen halben Notenpunkt verbessern.
Der Konferenz der Expertinnen und Experten sowie der Prüfenden steht ein Antragsrecht zu.
Art. 18 Wiederholung der Prüfung
Zur Erlangung des Maturitätsausweises sind zwei Versuche zulässig.
Die Wiederholung der Prüfung ist erst nach Repetition des vollen letzten Jahres gestattet.
Art. 19 Unregelmässigkeiten
Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel und jede andere Unredlichkeit an der Maturitätsprüfung haben die Wegweisung von der Prüfung und die Verweigerung oder Ungültigerklärung des Maturitätszeugnisses zur Folge. Eine entsprechende Verfügung erfolgt auf Antrag der Maturitätsprüfungskommission durch den Kantonsschulrat.
Kandidierende, die aus solchen Gründen abgewiesen werden, können erst zur nächsten ordentlichen Maturitätsprüfung wieder zugelassen werden. In schweren Fällen kann auf Antrag der Maturitätsprüfungskommission der Kantonsschulrat eine Wiederholung der Prüfung verweigern.
Jede Unredlichkeit beim Erstellen der Maturaarbeit hat die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zur Folge. In schwerwiegenden Fällen wird die Maturaarbeit auf Antrag der betreuenden Lehrperson oder der Schulleitung vom Klassenkonvent als ungültig erklärt. Dies zieht eine direkte Nichtpromotion nach sich.
Art. 20 Maturitätszeugnis / Schweizerische Maturität
Der Maturitätsausweis enthält:
die Hauptaufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» und «Kanton Glarus»;
den Vermerk «Maturitätsausweis, ausgestellt nach der Verordnung des Schweizerischen Bundesrates und dem Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar / 15. Februar 1995»;
die Aufschrift «Kantonsschule Glarus»;
Name, Vorname, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum des Inhabers oder der Inhaberin;
die Angaben der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die Schule regelmässig besucht hat;
die Maturitätsnoten der einzelnen Fächer;
das Thema und die Bewertung der Maturaarbeit;
die Unterschrift der Vorsteherin oder des Vorstehers des Departements Bildung und Kultur und des Rektors oder der Rektorin der Schule.
Die Note des kantonal vorgeschriebenen Integrationsfachs wird ausdrücklich als solche bezeichnet und graphisch deutlich abgetrennt im Maturitätszeugnis aufgeführt. Dasselbe kann für andere belegte Fächer gelten.
Art. 21 Ausführungsvorschriften
Die Schulleitung der Kantonsschule erlässt die zum Vollzug dieses Reglements notwendigen Vorschriften, insbesondere betreffend der Maturaarbeit, und legt diese dem Kantonsschulrat zur Genehmigung vor.
Art. 22 Rechtsschutz
Der Rechtsschutz gegen Entscheide, die gestützt auf dieses Reglement gefällt wurden, richtet sich nach der Schulordnung der Kantonsschule.
Art. 23 Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts
Dieses Reglement tritt am 1. August 1996 in Kraft und ersetzt alle bisher gültigen Vorschriften, insbesondere das Reglement vom 21. September 1987 für die eidgenössischen und kantonalen Maturitätsprüfungen (A, B, C und Lehramtsschule) an der Kantonsschule Glarus.
Art. 24 …
SBE VI/5 367