IV B/4/7
Verordnung über die Behandlung der Schulversäumnisse an der Kantonsschule
Vom 16.06.2015 (Stand 01.08.2015)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 des Bildungsgesetztes vom 6. Mai 2001,
verordnet:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt das Absenzenwesen an der Kantonsschule.
Sie gilt für alle Lernenden des Gymnasiums und der Fachmittelschule und erfasst neben dem eigentlichen Unterricht sämtliche obligatorischen Schulanlässe.
Art. 2 Teilnahmepflicht, Kontingentsystem
Die Lernenden sind zum Besuch des Unterrichts und von obligatorischen Schulanlässen (inkl. Freifächer, Exkursionen, Instrumentalunterricht) verpflichtet.
Für Absenzen gilt ein Kontingentsystem.
2. Kontingentsystem
Art. 3 Umfang der Kontingente
Die Lernenden erhalten ein Kontingent von Halbtagen. Es beträgt pro Semester:
fünf Halbtage in der ersten bis dritten Klasse;
sieben Halbtage in der vierten bis sechsten Klasse.
Über die Erweiterung der Kontingente zur Ausübung umfangreicher ausserschulischer Tätigkeiten entscheidet die Schulleitung.
Art. 4 Bezug des Kontingents, Sperrzeiten
Die Lernenden entscheiden in eigener Verantwortung, wann und wie sie ihr Kontingent für Absenzen vom Unterricht und obligatorischen Schulanlässen einsetzen.
Während Sperrzeiten ist der Bezug von Kontingenten unzulässig. Als Sperrzeiten gelten:
letzter Tag vor und erster Tag nach den Ferien;
Spezialwochen;
Brückentage;
Tage, an denen angesagte Klausuren stattfinden.
Über den ausnahmsweisen Bezug von Kontingenten während Sperrzeiten entscheidet die Schulleitung.
Art. 5 Belastung des Kontingents
Unverschuldete Absenzen infolge Krankheit oder Unfall und wiederkehrende medizinische Vorkommnisse belasten das Kontingent maximal mit zwei Halbtagen.
Länger dauernde, ärztlich verordnete Turndispense belasten das Kontingent mit einem Halbtag.
Der Besuch von Studieninformationen wird dem Kontingent ordentlich belastet.
Vier Verspätungen belasten das Kontingent mit einem Halbtag.
Bei Todesfällen im engeren Familienkreis wird das Kontingent für den ersten Tag nicht belastet.
Über den Verzicht auf Belastungen in begründeten Fällen entscheidet die Schulleitung.
Art. 6 Meldepflicht, Arztzeugnis
Die Lernenden sind verpflichtet, der Klassenlehrperson jede Absenz frühzeitig zu melden und zu begründen, spätestens jedoch bis zum Ende des ersten verpassten Halbtags.
Absenzen während Exkursionen, Sporttagen oder anderen obligatorischen Schulanlässen sind der Projektleitung fristgerecht zu melden.
Absenzen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 sind auf Verlangen der Klassenlehrperson mit einem Arztzeugnis zu belegen.
Absenzen von Lernenden der ersten bis dritten Klasse sind gegenüber der Klassenlehrperson durch eine erziehungsberechtigte Person schriftlich zu bestätigen.
3. Absenzenkontrolle
Art. 7 Lehrpersonen und Projektleiter
Die Fachlehrpersonen melden der Klassenlehrperson abwesende oder zu spät erschienene Lernende.
Bei Absenzen während Exkursionen, Sporttagen oder anderen obligatorischen Schulanlässen erfolgt die Meldung durch die Projektleitung.
Art. 8 Klassenlehrperson
Die Klassenlehrperson führt eine Absenzenstatistik. Sie überprüft die Absenzen der Lernenden wöchentlich.
Bei häufigen Absenzen informiert sie die Schulleitung und nimmt mit den Eltern Kontakt auf.
4. Sanktionen
Art. 9 Verspätetes Melden oder Erscheinen
Wer eine Absenz nicht oder verspätet meldet, muss drei Stunden Arbeit zum Wohle der Schule leisten.
Bei häufigen Verspätungen ordnet die Klassenlehrperson Massnahmen an.
Die Arbeitsleistung ist innert Wochenfrist während der unterrichtsfreien Zeit zu erbringen.
Art. 10 Absenzen während Sperrzeiten
Wer ohne Ausnahmebewilligung der Schulleitung (Art. 4 Abs. 3) während Sperrzeiten abwesend ist, wird durch die Schulleitung disziplinarisch bestraft.
Art. 11 Überschreiten des Kontingents
Überschreiten Lernende das ihnen zustehende Kontingent, so spricht:
beim ersten Mal die Klassenlehrperson einen schriftlichen Veweis;
beim zweiten Mal die Schulleitung ein Ultimatum aus.
Ab der dritten Überschreitung kann die Schulleitung dem Kantonsschulrat einen Ausschluss beantragen.
Die über das Kontingent hinausgehenden Absenzen werden auf das nächste Semester übertragen, wobei auch ein gekürztes Kontingent noch mindestens vier Halbtage umfasst.
Die Sanktionen von Absatz 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn das Kontingent ausschliesslich aufgrund von Absenzen infolge Krankheit oder Unfalls überschritten worden ist.
Der Verweis oder das Ultimatum nach Absatz 1 kann mit weiteren Massnahmen als Auflage versehen werden.
SBE 2015 19