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Verordnung über die Promotion an der Fachmittelschule

IV B/4/8 · Glarus Gesetzessammlung

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IV B/4/8

Verordnung über die Promotion an der Fachmittelschule

Vom 07.05.2002 (Stand 01.08.2018)

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 der Schulordnung der Kantonsschule,

verordnet:

1. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Die folgenden Bestimmungen gelten für alle in die Fachmittelschule Glarus aufgenommenen Lernenden.

Art. 2 Zeugnisse

Die Lernenden erhalten auf Ende des ersten Semesters ein Semesterzeugnis und auf Ende des Schuljahres ein Jahreszeugnis.

Die Leistungen werden in ganzen oder halben Noten mit folgender Bedeutung bewertet: 6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend, 3 = ungenügend, 2 = schwach, 1 = sehr schwach.

Bei den Freifächern kann an Stelle einer Note im Zeugnis «besucht» eingetragen werden.

Art. 3 Beurteilungsblätter

Auf Ende eines Semesters erhalten die Lernenden ein Beurteilungsblatt, das über das Arbeits- und Sozialverhalten Auskunft gibt.

Das Arbeitsverhalten wird in den einzelnen Fächern und das Sozialverhalten gesamthaft mit den Ausdrücken gut, genügend und ungenügend bewertet.

2. Promotionsentscheide

Art. 4 Promotionstermine

Die Promotionen fallen für die 1. und 2. Klassen auf das Ende des Schuljahres; für die 3. Klasse gibt es keine Promotionsentscheide, sondern die Abschlussprüfung.

Art. 5 Massgebende Fächer

Für die Promotion sind die folgenden Fächer massgebend: 1. Klasse: alle Grundlagenfächer; 2. Klasse: alle Grundlagenfächer und die obligatorischen berufsfeldbezogenen Fächer des gewählten Berufsfeldes.

…

Im Berufsfeld Erziehung werden die Noten des Instrumentalunterrichts in der Note der Musik mitberücksichtigt.

Art. 6 Promotionsbedingungen

Für eine definitive Promotion müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. Die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten darf nicht grösser sein als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und die Summe aller Abweichungen von 4 nach unten darf höchstens 2,0 Punkte betragen. Falls in drei Fächern aber eine Summe von mindestens 15,5 Punkten erreicht wird, darf die Abweichung 2,5 Punkte betragen.

  2. Das Arbeitsverhalten darf höchstens in drei Fächern ungenügend und das Sozialverhalten muss gesamthaft mindestens genügend sein.

Wenn die Promotionsbedingungen am Ende der 1. und 2. Klasse nicht erfüllt sind, erfolgt direkte Nichtpromotion.

Art. 7 Repetition

Nicht promovierte Lernende können die vorhergehende Klasse wiederholen und werden dort definitiv aufgenommen.

Es darf höchstens einmal repetiert werden.

Eine Wiederholung im Anschluss an eine nicht bestandene Abschlussprüfung zählt nicht als Repetition im Sinne von Absatz 2.

Wird bei einer Repetition das gewählte Berufsfeld nicht angeboten, so muss ein neues Berufsfeld gewählt und nachgearbeitet werden.

Art. 8 Entscheidungsinstanz

Über die Promotion entscheidet der Klassenkonvent.

Bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Klassenkonvent zu Gunsten der Lernenden von den Vorschriften der Artikel 6 und 7 abweichen.

Art. 9 Information

Die Klassenlehrperson bespricht mit den Lernenden das Zeugnis und das Beurteilungsblatt.

3. Besonderes

Art. 10 Wechsel des Berufsfeldes

Während der 2. Klasse kann ein Wechsel des Berufsfeldes auf ein schriftliches, begründetes Gesuch hin durch die Schulleitung bewilligt werden.

Nach der 2. Klasse ist ein Wechsel des Berufsfeldes unzulässig, es sei denn, er werde durch eine Repetition erzwungen.

Art. 11 Abwesenheit

Das dritte Schuljahr muss an der Fachmittelschule Glarus absolviert werden.

Art. 12 Weitere Fälle

In allen übrigen Fällen entscheidet die Schulleitung.

4. Schlussbestimmungen

Art. 13–14 …

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnungt tritt am 1. August 2002 in Kraft und ersetzt das Promotionsreglement für die Diplommittelschule vom 14. November 1989.

Die Klasse 5u (Schuljahr 2002/03) wird noch nach dem früheren Reglement promoviert.

SBE VIII/5 265