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Promotionsordnung der Pflegeschule Glarus für den Ausbildungsgang zur Fachangestellten Gesundheit FAGE

IV B/51/9/3 · Glarus Gesetzessammlung

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IV B/51/9/3

Promotionsordnung der Pflegeschule Glarus für den Ausbildungsgang zur Fachangestellten Gesundheit FAGE

Vom 20.04.2004 (Stand 07.05.2006)

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 7 Buchstabe a des Reglements vom 20. April 2004 der Pflegeschule Glarus,

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffe

Die oder der Fachangestellte Gesundheit wird nachfolgend als FAGE bezeichnet.

Unter dem Begriff «die Lernende» wird immer auch «der Lernende» verstanden.

Art. 2 Lehrvertrag

Die Pflegeschule Glarus schliesst mit der Lernenden vor Eintritt in die Ausbildung einen Lehrvertrag ab.

Der Lehrvertrag ist durch das Amt für Berufsbildung zu genehmigen.

Art. 3 Probezeit

Die ersten drei Monate der Ausbildung gelten als Probezeit, während der das Ausbildungsverhältnis beidseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen auf das Ende einer Arbeitswoche gekündigt werden kann; über die Kündigung seitens der Pflegeschule Glarus entscheidet die Schulkommission.

Die Leistungsbeurteilung während der Probezeit wird durch die Pflegeschule Glarus vorgenommen.

Nach Abschluss der Probezeit führt die Pflegeschule Glarus mit Lernenden, welche ein Leistungsdefizit aufweisen, ein Gespräch.

Art. 4 Entlassung

Beim Vorliegen schwerwiegender Gründe kann die Schulkommission die sofortige Entlassung bzw. den Ausschluss aus der Ausbildung verfügen. Die Schulkommission informiert die Fachstelle für Berufsbildung.

2. Promotionsbestimmungen

Art. 5 Beurteilung des Bildungsstands während der Ausbildung

Der Bildungsstand der Lernenden wird während der Probezeit und in der Regel halbjährlich durch die Pflegeschule Glarus festgehalten. Für seine Beurteilung werden die Leistungen an den drei Lernorten (Pflegeschule Glarus, Praktikumsort, überbetriebliche Kurse) herangezogen.

Die Beurteilung des Bildungsstands erfolgt in Form von schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungen sowie mittels Qualifikation der Lernenden in praktischen Ausbildungssituationen.

Die Erfüllungsnormen sind in den Qualifikationselementen umschrieben, welche von der Schulleitung erlassen werden.

Die Leistungen werden mit den Noten 1- 6 bewertet. Die Noten 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen.

Art. 6 Massnahmen bei Nichterfüllung der geforderten Leistung

Werden die Erfüllungsnormen nicht erreicht, findet ein Gespräch zwischen der Lernenden und der Schulleitung statt. Gemeinsam wird das weitere Vorgehen festgelegt und anschliessend der Schulkommission und der Fachstelle für Berufsbildung Bericht erstattet. Bei Minderjährigen wird die gesetzliche Vertretung in Kenntnis gesetzt.

Bei nochmaligem Ungenügen kann das Ausbildungsverhältnis auf Antrag der Schulleitung durch die Schulkommission aufgelöst werden. In besonderen Fällen kann davon abgesehen werden, falls Aussicht darauf besteht, dass die Ausbildungsziele erreicht werden. Die Fachstelle für Berufsbildung wird informiert.

Art. 7 Qualifikationsverfahren

Das Qualifikationsverfahren erfolgt gemäss den Artikeln 16-22 der Bildungsverordnung vom 1. Juli 2002 für die FAGE.

3. Schlussbestimmungen

Art. 8 Rechtsschutz

Der Rechtsschutz gegen Entscheide der Schulorgane richtet sich nach dem Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Promotionsbestimmungen treten auf Beginn des Schuljahres 2004 in Kraft.

SBE IX/2 76