Funtauna

IV D/1/4

Reglement über den freiwilligen Schulsport

Vom 27.09.1988 (Stand 01.01.1989)

Der Regierungsrat,

gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport, die Verordnung des Bundesrates vom 21. Oktober 1987 über die Förderung von Turnen und Sport, das kantonale Gesetz vom 6. Mai 1973 über die Förderung von Turnen und Sport und die dazugehörende Verordnung vom 6. März 1974,

beschliesst:

Art. 1 Begriff

Als freiwilliger Schulsport gelten die ausserhalb des obligatorischen Turn- und Sportunterrichts von der Schule organisierten freiwilligen Sportkurse und Wettkämpfe.

Art. 2 Zweck

Der freiwillige Schulsport bezweckt die sportliche Erziehung der Schüler und die Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit.

Art. 3 Teilnehmer

Am freiwilligen Schulsport können Mädchen und Knaben vom dritten Schuljahr bis zum Jugend+Sport-Alter teilnehmen.

Die Teilnahme ist unentgeltlich; es wird jedoch ein Haftgeld erhoben.

Art. 4 Leiter

Den Unterricht im freiwilligen Schulsport erteilen Lehrpersonen, die im betreffenden Sportfach besonders ausgebildet sind. Es können auch qualifizierte Fachkräfte der Turn- und Sportorganisationen als Leiter eingesetzt werden.

Art. 5 Organisation

Träger des freiwilligen Schulsports sind die Schulen. Diese können sich regional zusammenschliessen.

Der Schulrat bezeichnet einen Schulsportchef für die Organisation und Überwachung des freiwilligen Schulsports.

Art. 6 Sportarten

Die Stoffgebiete des freiwilligen Schulsports sind nach der fachlichen Ausbildung und Eignung der Lehrpersonen, den zur Verfügung stehenden Sportanlagen und Geräten sowie nach den Interessen der Schüler auszuwählen.

Art. 7 Kurse

Die Übungen und Veranstaltungen müssen ausserhalb des ordentlichen Stundenplanes durchgeführt werden.

Ein Kurs des freiwilligen Schulsports dauert in der Regel ein Semester und umfasst im Minimum zwölf Lektionen. Die Mindestdauer einer Lektion beträgt 45 Minuten.

Ein Kurs umfasst in der Regel zehn Schüler.

Art. 8 Meldung

Die Kurse der Schulgemeinden sind der Fachstelle Jugend und Sport (Fachstelle) mit Angabe von Ort, Zeit, Leiter und Schülerzahl durch den örtlichen Schulsportchef zu melden.

Die Meldung muss von der Schulbehörde visiert sein.

Art. 9 Kostenverteilung

Die Kosten für die Kurse des freiwilligen Schulsports werden zu gleichen Teilen von Kanton und Schulgemeinde übernommen.

Art. 10 Abrechnung, Auszahlung

Die Kursleiter führen eine Absenzenliste und eine Stundenkontrolle, die nach Kursabschluss als Abrechnungsunterlage abzuliefern ist.

Die Auszahlung des Kantonsbeitrages erfolgt jährlich nach Ablauf des Schuljahres aufgrund der eingereichten Abrechnung.

Art. 11 Leiterentschädigung

Die empfohlenen Ansätze für die Leiterentschädigung werden auf Antrag der Kommission «Turnen und Sport in der Schule» jährlich vom Departement Bildung und Kultur festgelegt.

Art. 12 Versicherung

Die Versicherung der Teilnehmer und Leiter ist Sache der betreffenden Schule.

Art. 13 Aufsicht

Die Aufsicht über den freiwilligen Schulsport obliegt der Fachstelle.

Der Vorsteher erstattet der Kommission «Turnen und Sport in der Schule» Bericht.

Art. 14 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 1989 in Kraft.

SBE III/6 450