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Beschluss betreffend die Gründung eines kantonalen Stipendienfonds

IV E/1 · Glarus Gesetzessammlung

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IV E/1

Beschluss betreffend die Gründung eines kantonalen Stipendienfonds

Vom 15.05.1859 (Stand 15.05.1859)

(Erlassen von der Landsgemeinde am 15. Mai 1859)

Art. 1

Mit Zugrundelegung des grossmütigen Legats von Herrn Richter H. Brunner sel. von Glarus wird ein kantonaler Stipendienfonds gebildet, mit der Bestimmung, dass aus dessen Zinsen unvermögenden jungen Leuten, welche sich zu einem höhern wissenschaftlichen, technischen oder künstlerischen Berufe vorzubilden beabsichtigen, angemessene Unterstützung gewährt werden soll.

Art. 2

Zu diesem Behufe wird der Ragatzerzoll- und der Forstkassafonds mit dem vorberührten Legat vereinigt. Der Landrat erhält Auftrag und Vollmacht, die erforderlichen reglementarischen Bestimmungen über Benutzung und Verwendung dieses neugebildeten Fonds, nach Anleitung von Artikel 1 dieses Beschlusses, zu erlassen und überdies den Zeitpunkt zu bestimmen, wann der Fonds zur Benutzung geöffnet werden soll.

LB 3 42