Funtauna

IV E/2

Verordnung über Stipendien, Studiendarlehen und Schulgeldbeiträge

Vom 10.01.2001 (Stand 01.03.2001)

Der Landrat,

gestützt auf Artikel 147 des Schulgesetzes,

verordnet:

Art. 1 Grundsatz

Der Kanton leistet nach dieser Verordnung und dem sich darauf stützenden Reglement Beiträge in Form von Stipendien, Studiendarlehen und Schulgeldbeiträgen an die Ausbildungskosten für den Besuch von anerkannten Ausbildungsgängen gemäss Artikel 2.

Die Ausbildungsfinanzierung ist in erster Linie Sache der Studierenden, der Eltern oder anderer gesetzlich Verpflichteter. Stipendien und Studiendarlehen werden auf Gesuch hin ausgerichtet, soweit die finanzielle Leistungsfähigkeit der genannten Personen nicht ausreicht.

Art. 2 Beitragsberechtigte Ausbildungsgänge

Beitragsberechtigt sind das Mittelschul-, Fachhochschul- und Hochschulstudium sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung.

Für die obligatorische Schulzeit sowie für das zehnte Schuljahr werden keine Beiträge ausgerichtet. Vorkurse, welche durch das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie oder Verbände für bestimmte Berufe vorgeschrieben sind, gelten nicht als zehntes Schuljahr.

Art. 3 Anerkannte Schulen und Kurse

Zu Ausbildungsbeiträgen gemäss Artikel 2 Absatz 1 berechtigen alle vom Bund, vom Standortkanton oder durch eine interkantonale Vereinbarung anerkannten Ausbildungsgänge. Ausnahmsweise kann eine vergleichbare Ausbildung anerkannt werden, wenn diese systematisch, überprüfbar und in angemessener Zeit vermittelt wird.

Ausbildungen im Ausland sind nur dann beitragsberechtigt, wenn sie in der Schweiz nicht gleichwertig angeboten werden oder von einer schweizerischen Ausbildungsstätte zur Erreichung des Ausbildungszieles vorgeschrieben sind oder im Rahmen der Austausch- und Bildungsprogramme der Europäischen Union stattfinden. Separate Sprachkurse im Ausland sind nur im Rahmen dieser Bestimmung beitragsberechtigt.

Art. 4 Dauer der Beitragsleistung

Ausbildungsbeiträge werden, sofern die gesuchstellende Person den Anforderungen der besuchten Ausbildungsstätte genügt, in der Regel bis zum Zeitpunkt ausgerichtet, in dem die Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann; ausnahmsweise und auf begründetes Gesuch hin können sie für eine längere Dauer gewährt werden.

Beim Wechsel der Ausbildungsrichtung kann die Leistung von Ausbildungsbeiträgen verweigert, beschränkt, mit besonderen Auflagen verbunden oder beim Vorliegen besonderer Umstände angemessen erstreckt werden. In der Regel werden Beiträge so lange gewährt, bis die zuerst begonnene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden könnte.

Art. 5 Beitragsarten

Es sind folgende Ausbildungsbeiträge möglich:

  1. Stipendien,

  2. Studiendarlehen,

  3. Schulgeldbeiträge.

Art. 6 Umschreibung der verschiedenen Beitragsarten

Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende Leistungen ohne Rückzahlungspflicht mit dem Zweck, dem Empfänger die Aufnahme, die Fortsetzung oder den Abschluss einer Ausbildung zu ermöglichen. Sie werden in der Regel bei Erstausbildungen gewährt.

Studiendarlehen können als Ersatz oder ausnahmsweise als Ergänzung der Stipendien gewährt werden. Das Reglement bestimmt dazu die Voraussetzungen. Die gesuchstellenden Personen für Studiendarlehen müssen in der Regel die formellen Voraussetzungen als Stipendiaten erfüllen; ausnahmsweise kann von diesem Erfordernis abgesehen werden. Rückzahlung und Verzinsung werden in einem Reglement geregelt.

Bei Zweitausbildungen werden Studiendarlehen anstelle von Stipendien gewährt. In Härtefällen und bei Ausbildungen, die nur als Zweitausbildungen absolviert werden können, kann von diesem Grundsatz abgewichen werden.

Schulgeldbeiträge werden an Kantonseinwohner, die ihre Ausbildung nicht im Kanton erhalten können, sondern öffentlich anerkannte auswärtige Schulen besuchen, im Rahmen der bestehenden interkantonalen Abkommen ausgerichtet. Für Schulen, welche durch diese Abkommen nicht erfasst werden, werden die Bestimmungen über die Ausrichtung von Schulgeldbeiträgen in einem Reglement festgesetzt.

Art. 7 Beitragsberechtigung

Falls ihr stipendienrechtlicher Wohnsitz (Art. 8) im Kanton Glarus ist, haben Anspruch auf Ausbildungsbeiträge:

  1. Personen mit schweizerischem Bürgerrecht,

  2. Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die seit fünf Jahren in der Schweiz wohnhaft sind,

  3. von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose.

Art. 8 Stipendienrechtlicher Wohnsitz

Der stipendienrechtliche Wohnsitz der gesuchstellenden Person befindet sich im Kanton, wenn hier ihre Eltern den zivilrechtlichen Wohnsitz haben oder die zuletzt zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihren Sitz hat.

Personen mit schweizerischem Bürgerrecht, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen, haben für Ausbildungen in der Schweiz stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn sich hier ihr Heimatort befindet. Bei mehreren Heimatorten gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht.

Volljährige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, haben den stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn sie ihm zugewiesen sind. Vorbehalten bleibt Absatz 5.

Volljährige Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, haben den stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn sie hier ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben. Vorbehalten bleibt Absatz 5.

Volljährige Personen, die nach Abschluss einer Erstausbildung ununterbrochen während zwei Jahren im Kanton wohnhaft und aufgrund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig gewesen sind, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, haben hier stipendienrechtlichen Wohnsitz. Als Erwerbstätigkeit gilt auch die Führung des Familienhaushalts.

Art. 9 Massgebende finanzielle Verhältnisse

Für die Ermittlung der Berechtigung, der Höhe und der Form des Ausbildungsbeitrages wird auf folgende Gesichtspunkte abgestellt:

  1. die finanzielle Leistungsfähigkeit (Einkommen, Sozialleistungen, Vermögen) der gesuchstellenden Person und deren Ehegatte;

  2. die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern und anderer gesetzlich Verpflichteter;

  3. die durch die Ausbildung anrechenbaren Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten.

Ausbildungsbeiträge für kinderlose, verheiratete gesuchstellende Personen, deren Ehegatte nicht in Ausbildung steht und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, werden unter Berücksichtigung des theoretisch erzielbaren Einkommens berechnet, sofern nicht wichtige Gründe dies ausschliessen.

Die Ausbildungsbeiträge werden für alle Ausbildungsrichtungen nach dem gleichen, vom Regierungsrat festzusetzenden System berechnet.

Art. 10 Rückerstattung

Ausbildungsbeiträge sind zurückzuerstatten:

  1. wenn sie durch unwahre Angaben oder Verheimlichung von Tatsachen erwirkt wurden;

  2. wenn sie nicht für die im Gesuch genannte Ausbildung verwendet wurden.

Wird die Ausbildung durch Verschulden der gesuchstellenden Person vorzeitig aufgegeben, so kann sie verpflichtet werden, den Ausbildungsbeitrag ganz oder teilweise zurückzuerstatten.

Vorbehalten bleiben die strafrechtlichen Bestimmungen.

Art. 11 Finanzierung

Die Mittel für die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen werden im Staatsvoranschlag bereitgestellt. Bundesbeiträge fallen dem Kanton zu.

Art. 12 Reglement

Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement insbesondere:

  1. die finanzielle Voraussetzung der Berechtigung,

  2. die Berechnungsgrundsätze,

  3. die Berechnungsweise,

  4. die maximalen und minimalen Beiträge,

  5. die Bedingungen für die Gewährung von Studiendarlehen und die Voraussetzungen für eine eventuelle Umwandlung von Darlehen in Stipendien,

  6. die Rückerstattungsgrundsätze,

  7. die Gewährung von Schulgeldbeiträgen ausserhalb der bestehenden Abkommen,

  8. die Information über die Stipendien-, Studiendarlehens- und Schulgeldbeitragsmöglichkeiten.

Art. 13 Vollzug, Rechtsschutz

Das Departement für Bildung und Kultur (Departement) wird mit dem Vollzug beauftragt.

Es entscheidet im Einzelfall über die Beitragsberechtigung und setzt die Stipendien, Studiendarlehen und Schulgeldbeiträge fest. Es entscheidet zudem über Rückerstattungen gemäss Artikel 10.

Gegen Entscheide gemäss Absatz 2 kann binnen 30 Tagen beim Departement schriftlich Einsprache erhoben werden.

Das Departement entscheidet über die Einsprache, ohne an die Anträge des Einsprechers gebunden zu sein. Für das Einspracheverfahren finden im Übrigen die Artikel 156 Absätze 1 und 3 sowie 157 Absatz 1 des Steuergesetzes sinngemäss Anwendung.

Der Rechtsschutz gegenüber Einspracheentscheiden des Departements richtet sich nach Artikel 151 Absätze 3 und 4 des Schulgesetzes.

Art. 14 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Verordnung tritt auf den 1. März 2001 in Kraft und wird erstmals für das Studiensemester Winter 2000/01 angewendet.

Auf diesen Zeitpunkt wird die Verordnung vom 15. Dezember 1982 über Stipendien, Studiendarlehen und Schulgeldbeiträge aufgehoben.

SBE VII/9 395