IV E/7
Reglement über die Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen
Kanton Glarus
Reglement über die Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen (Stipendienreglement)
(Vom 13. Februar 2001)
Der Regierungsrat, gestützt auf die Verordnung vom 10. Januar 2001 über Stipendien, Studiendarlehen und Schulgeldbeiträge (Stipendienverordnung)1), beschliesst:
1. Erstausbildungen
Art. 1
Begriff der Erstausbildung Unter Erstausbildung wird die berufliche Vorbildung sowie der erstmalige Erwerb eines Berufsabschlusses verstanden. Der Erwerb der Matura gilt nicht als Erstausbildung. Weiterbildung im beruflichen Fachgebiet wird stipendienrechtlich als Erstausbildung behandelt.
Art. 2
Elternbeitrag nach Einkommen Für alle Erstausbildungen werden den Eltern Beiträge an die anrechenbaren Kosten der nachschulischen Ausbildung ihrer Kinder zugemutet. Massgebend ist dabei das Reineinkommen. Die Höhe der Beiträge ist im Anhang zu diesem Reglement aufgeführt.
Art. 3
Elternbeitrag nach Vermögen Reinvermögen der Eltern bis zur Höhe der Steuerfreibeträge (Art. 45 Steuergesetz)2) ist beitragsfrei. Für den die Steuerfreibeträge übersteigenden Teil des Reinvermögens werden 2 Prozent vom errechneten Stipendium in Abzug gebracht.
Art. 4
Verrechnung des Elternbeitrages Der Elternbeitrag gemäss den Artikeln 2 und 3 wird im Einzelfall von den anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten abgezogen. Ab dem 25. Altersjahr wird nur noch der Elternbeitrag nach Vermögen (Art. 3) abgezogen. 2)
1. 5. 2011– 35 1
Art. 5
Halbwaisen, Scheidungswaisen, Kinder lediger Mütter Der zugemutete Beitrag richtet sich nach der Tabelle im Anhang, wobei Renten und Alimente vom Reineinkommen abgezogen werden. Die Kinderrenten oder Alimente werden zu 80 Prozent von den anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten im Sinne von Artikel 2 abgezogen.
Art. 6 *
Eigenverdienst der gesuchstellenden Person
Der Eigenverdienst der gesuchstellenden Person oder deren Ehepartner wird als zumutbarer Beitrag gemäss Anhang von den anrechenbaren Kosten abgezogen.
Der Verdienst aus Erwerbstätigkeit bei berufsbegleitenden Ausbildungsgängen, Weiterbildungs- und Fernkursen sowie der direkt aus der Ausbildung erzielte Verdienst (Lehrlingslohn, Praktikumsentschädigung usw.) werden zu 70 Prozent von den anrechenbaren Kosten abgezogen.
Art. 7
Eigenvermögen der gesuchstellenden Person Bei einer elternunabhängigen gesuchstellenden Person (verheiratet oder ab dem 25. Lebensjahr) werden vom errechneten Stipendium 2 Prozent des die Höhe der Steuerfreibeträge (Art. 45 Steuergesetz) übersteigenden Teils des Reinvermögens abgezogen.
2. Zweitausbildungen
Art. 8
Der Begriff der Zweitausbildung Unter Zweitausbildung wird der Wechsel der Ausbildung oder die Umschulung in ein neues Fachgebiet verstanden.
Art. 9
Beiträge der Eltern Bei einer Zweitausbildung wird nur noch der Elternbeitrag nach Vermögen (Art. 3) abgezogen.
Art. 10
Eigenverdienst und Eigenvermögen der gesuchstellenden Person Es gelten die Artikel 6 und 7 sinngemäss.
3. Anerkannte Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten
Art. 11
Ausbildungskosten pro Jahr Es werden anerkannt:
Schul- und Studiengelder, die nicht gemäss Artikel 6 Absatz 4 der Stipendienverordnung vom Kanton an die betreffende Ausbildungsstätte entrichtet werden, im Maximum Fr. 5000.–
Schul- und Studiengebühren, die effektiven Kosten, jedoch höchstens Fr. 2000.–
Lehrmittel, Schulmaterial, Gebühren, die effektiven Kosten, jedoch höchstens – bei Hochschulen, Fachhochschulen, Oberseminarien beziehungsweise pädagogischen Fachhochschulen Fr. 1400.– – bei Fachschulen, Vollzeitberufsschulen, Kindergärtnerinnenseminarien, Arbeitslehrerinnenseminarien, Hauswirtschaftslehrerinnenseminarien Fr. 900.– – bei Maturitätsschulen, paramedizinischen Ausbildungen Fr. 550.–
Reisespesen effektiv, jedoch höchstens Fr. 1800.– Es werden nur die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel ausgerichtet. Bei Aufenthalt in der Region des Studienortes werden nur die ausgewiesenen lokalen/regionalen Reisespesen für die öffentlichen Verkehrsmittel anerkannt.
Art. 12 *
Ausbildungsbedingte Lebenshaltungskosten pro Jahr Es werden anerkannt:
Kost und Logis auswärts, die tatsächlichen Kosten, höchstens Fr. 8800.–
Mittagessen auswärts, die tatsächlichen Kosten (max. 14 Fr. je Tag), bei fünf Tagen in der Woche höchstens Fr. 3300.–
Kleider, Wäsche, Versicherungen, bei Ausbildungen, die nicht berufsbegleitend sind, pauschal Fr. 1000.–
4. Höhe der Stipendien
Art. 13
Berechnung der Stipendien
Bei der Festlegung der Stipendien wird von den anerkannten Ausbildungskosten ausgegangen, wobei diese jeweils höchstens bis zum folgenden Betrag berücksichtigt werden: 1. 5. 2011– 35 3 – bis zum erreichten 20. Lebensjahr Fr. 10 000.– – ab Beginn des 21. Lebensjahres Fr. 13 000.– – für Verheiratete (auch wenn beide studieren) Fr. 18 000.– – dazu für jedes Kind Fr. 3 000.–
Die effektiven Stipendien ergeben sich aus dem vorstehend errechneten Betrag abzüglich allfälliger zumutbarer Beiträge nach Einkommen und Vermögen.
Art. 14
Maximale Stipendiendauer Alle Studiengänge werden bis zu ihrem ordentlichen Abschluss stipendiert. Im Maximum werden für Hochschulabsolventen zwölf Semester und für das Medizinstudium 16 Semester stipendiert. Beim Wechsel der Ausbildungsrichtung kann die Leistung von Ausbildungsbeiträgen verweigert, beschränkt, mit besonderen Auflagen verbunden oder bei Vorliegen besonderer Umstände angemessen erstreckt werden. In der Regel werden die Stipendien so lange gewährt, bis die zuerst begonnene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden könnte (Art. 4 Abs. 2 Stipendienverordnung).
Art. 15
Besonders hohe Ausbildungskosten Bei ausserordentlich hohen Ausbildungskosten, insbesondere durch Schul- und Studiengebühren und Lehrmittel, kann das Departement für Bildung und Kultur (Departement) auf schriftliches Gesuch hin höhere Stipendien gewähren.
Art. 16
Bezugsberechtigung Zum Bezug von Stipendien ist berechtigt, wer die Bedingungen nach Artikel 7 der Stipendienverordnung erfüllt und eine im Artikel 2 der Stipendienverordnung genannte Ausbildung absolviert.
Art. 17
Auszahlung
Der Stipendienbetrag wird auf 100 Franken auf- bzw. abgerundet.
Das Minimalstipendium beträgt 600 Franken und wird noch ausgerichtet, wenn der errechnete Betrag über 400 Franken liegt.
Die Auszahlung des Stipendiums erfolgt erst nach Absolvierung eines ersten Semesters.
Die Stipendien werden nur für die ausgeschriebene Abrechnungsperiode ausgerichtet.
Die Stipendien werden jeweils für das zurückgelegte und das bevorstehende Semester bei Einreichung der entsprechenden Bestätigungen ausgerichtet. Eine nachträgliche Auszahlung von Stipendien ist in der Regel nicht möglich.
Art. 18 *
Anlehren, Vorkurse
Für Anlehren werden nur Stipendien ausgerichtet, wenn der Vertrag von der Fachstelle für Berufsbildung genehmigt worden ist.
Vorkurse für eine berufliche Ausbildung werden für die Maximaldauer von einem Jahr stipendiert, wenn sie für die nachfolgende Berufslehre vorgeschrieben sind. Voraussetzung für die Stipendierung ist der tatsächliche Beginn der Berufslehre. Für Vorkurse, welche durch Schulangebote im Kanton Glarus (10. Schuljahr, Hauswirtschaftlicher Jahreskurs) gleichwertig abgedeckt werden, können keine Stipendien gewährt werden.
Vorkurse zu einer höheren Ausbildung werden für die Dauer von höchstens einem Semester stipendiert. Voraussetzung dazu ist die anschliessende Aufnahme des vorbereiteten Studiums.
. . . . . .**
Art. 19 *
Berufsbegleitende Bildungsgänge, Weiterbildungskurse und Fernkurse Bei der Bemessung des Stipendienanspruches ist die Möglichkeit einer parallelen Erwerbstätigkeit angemessen zu berücksichtigen.
5. Ausbildung mehrerer Kinder
Art. 20
Abzug am elterlichen Beitrag Stehen mehrere Kinder in der Ausbildung, so reduziert sich der zugemutete Beitrag der Eltern nach Einkommen und beträgt für: – Schüler an Mittelschulen und Seminarien 4 Teile – Lehrlinge und übrige Ausbildungen 5 Teile – Studierende an Hochschulen, Fachhochschulen und Fachschulen (Technikerschulen) 12 Teile
Art. 21
Schulpflichtige Kinder und Kleinkinder Für schulpflichtige Kinder und Kleinkinder können keine Kosten abgezogen werden. ** Aufgehoben RR 15. Februar 2011 per 1. März 2011
1. 5. 2011– 35 5
Art. 22
Berechnung Der den Eltern gemäss Anhang zugemutete Beitrag nach Einkommen wird durch die Anteile für Geschwister und gesuchstellende Person geteilt (Art. 20) und entsprechend abgezogen.
6. Berücksichtigung der Teuerung
Art. 23
Indexstand bei Inkrafttreten Mit Inkrafttreten dieses Reglements ist der Landesindex der Konsumentenpreise, Basis Mai 1993, auf den Stand von 107,1 Punkten ausgeglichen.
Art. 24
Anpassung und Teuerung Der Regierungsrat kann die in Franken festgelegten Beträge den veränderten Verhältnissen anpassen, wenn sich der Indexstand um 10 Punkte verändert.
7. Studiendarlehen
Art. 25 Voraussetzungen
Bei Zweitausbildungen werden Studiendarlehen anstelle von Stipendien gewährt. In Härtefällen und bei Ausbildungen, die nur als Zweitausbildungen absolviert werden können, kann von diesem Grundsatz abgewichen werden.
Ausnahmsweise können Studiendarlehen auch als Ergänzung zu Stipendien gewährt werden, wenn diese zur finanziellen Bewältigung der ordentlichen Ausbildungszeit nicht ausreichen. In der Regel müssen die formellen Voraussetzungen als Stipendiaten gemäss den Artikeln 7 und 8 der Stipendienverordnung erfüllt sein.
Art. 26
Höhe Die Maximalhöhe der jährlich bewilligten Studiendarlehen beträgt: – 9000 Franken, wenn die Darlehen als Ergänzung zu Stipendien gewährt werden und – 13 000 Franken, wenn die Darlehen als Ersatz von Stipendien gewährt werden.
Art. 27
Verzinsung Die Studiendarlehen werden durch die Staatskasse ausbezahlt. Nach Abschluss des Studiums haben die Schuldner die Darlehen zum Zinssatz, den die Glarner Kantonalbank für eine erste Hypothek verrechnet, zu verzinsen.
Art. 28
Rückzahlungen Die Rückzahlungspflicht des Studiendarlehens beginnt spätestens fünf Jahre nach Abschluss des Studiums. Das Darlehen muss nach insgesamt acht Jahren zurückbezahlt sein. Der Regierungsrat kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse die Schuld ganz oder teilweise erlassen oder die Rückzahlungsfrist verlängern.
Art. 29
Erlass der Rückzahlung Verzichtet der Kanton ganz oder teilweise auf die Rückzahlung eines Studiendarlehens, so gilt der erlassene Betrag als Stipendium.
8. Informationspflicht
Art. 30
Das Departement orientiert die Öffentlichkeit über die Stipendien- und Studiendarlehensmöglichkeiten durch jährlich zweimalige (Frühjahr und Herbst) Publikation im Amtsblatt des Kantons Glarus.
9. Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Art. 31 *
Dieses Reglement tritt auf den 1. März 2001 in Kraft.
Auf diesen Zeitpunkt wird das Reglement vom 15. Februar 1994 über die Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen aufgehoben.
Alle laufenden Stipendien werden nach dem Reglement vom 15. Februar 1994 ausbezahlt, sofern durch das neue Reglement eine Verschlechterung eintreten würde. Andernfalls wird mit der Frühjahrsabrechnung 2001 das vorliegende Reglement angewendet.
Die Auszahlung aller laufenden sowie der neuen Stipendien wird ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 um 1000 Franken gekürzt.
Änderungen des Reglements: RR 11. Nov. 2003 (SBE 9. Bd. Heft 1 S. 26)
Art. 31 Abs. 4 (n) in Kraft ab 1. Januar 2004
Anpassung gemäss Art. 34 Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (GS II A/3/2): Art. 15, 18 Abs. 1 und 4, 30 in Kraft ab LG 2006 RR 15. Febr. 2011 (SBE 12. Bd. )
Art. 6, 12 Sachüberschrift und Bst. b, 18 Sachüberschrift und
Abs. 4 (+), 19 in Kraft ab 1. März 2011 1. 5. 2011– 35 7 Anhang Zumutbare Beiträge nach Einkommen (Elterneinkommen und/oder Eigenverdienst der gesuchstellenden Person) Rein- Zugemuteter Rein- Zugemuteter einkommen Beitrag einkommen Beitrag von Fr. Fr. von Fr. Fr.
000 0 60 000 8 600
000 100 61 000 8 900
000 200 62 000 9 200
000 300 63 000 9 500
000 400 64 000 9 800
000 500 65 000 10 100
000 600 66 000 10 400
000 700 67 000 10 700
000 800 68 000 11 000
000 900 69 000 11 300
000 1 000 70 000 11 600
000 1 100 71 000 12 000
000 1 300 72 000 12 400
000 1 500 73 000 12 800
000 1 700 74 000 13 200
000 1 900 75 000 13 600
000 2 100 76 000 14 000
000 2 300 77 000 14 400
000 2 500 78 000 14 800
000 2 700 79 000 15 200
000 2 900 80 000 15 600
000 3 100 81 000 16 100
000 3 300 82 000 16 600
000 3 500 83 000 17 100
000 3 700 84 000 17 600
000 3 900 85 000 18 100
000 4 100 86 000 18 600
000 4 400 87 000 19 100
000 4 700 88 000 19 600
000 5 000 89 000 20 100
000 5 300 90 000 20 600
000 5 600 91 000 21 100
000 5 900 92 000 21 600
000 6 200 93 000 22 100
000 6 500 94 000 22 600
000 6 800 95 000 23 100
000 7 100 96 000 23 600
000 7 400 97 000 24 100
000 7 700 98 000 24 600
000 8 000 99 000 25 100
000 8 300 100 000 25 600 Rein- Zugemuteter Rein- Zugemuteter einkommen Beitrag einkommen Beitrag von Fr. Fr. von Fr. Fr. 101 000 26 100 111 000 31 100 102 000 26 600 112 000 31 600 103 000 27 100 113 000 32 100 104 000 27 600 114 000 32 600 105 000 28 100 115 000 33 100 106 000 28 600 116 000 33 600 107 000 29 100 117 000 34 100 108 000 29 600 118 000 34 600 110 000 30 600 Mehreinkommen 7. 5. 2006 – 30/31 9