IV G/3/4
Beschluss über die Schaffung eines kantonalen Heckeninventars
Vom 14.06.1993 (Stand 01.07.1993)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Mai 1971 über den Natur- und Heimatschutz,
beschliesst:
Art. 1
Das Kantonale Heckeninventar umfasst die in Anhang 1 aufgezählten Objekte. Die Objekte werden in einer separaten Publikation auf Objektblättern dargestellt. Diese Publikation ist als Anhang 2 Bestandteil dieses Beschlusses und kann jederzeit bei den Gemeinden und bei der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz (Fachstelle) eingesehen werden.
Art. 2
Die Objekte sollen langfristig mittels einer angepassten Pflege erhalten und soweit möglich in ihrem ökologischen Wert verbessert werden. Die Fachstelle informiert Eigentümer und Bewirtschafter über die angepasste Pflege von Hecken.
Art. 3
In Anwendung der Natur- und Heimatschutzverordnung bewilligen die zuständigen Behörden bei bewilligungspflichtigen Vorhaben Eingriffe in Inventarobjekte nur bei Vorliegen von überwiegenden Interessen und unter Wahrung des ökologischen Wertes des Objektes.
Pflegeeingriffe benötigen keine Bewilligung.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt auf den 1. Juli 1993 in Kraft.
A1. Anhang 1
Art. A1-1
Das kantonale Heckeninventar umfasst folgende Objekte: Gemeinde Obstalden
H24.1 Bodeneggli
H24.2 Steinhölzli
H24.3 Kalben
H24.4 Tübern
H24.5 Schwendeli
H24.6 Mitthabern
H24.7 Gross Schwändi
H24.8 Tränkweg
H24.9 Grund
A2. Anhang 2
Art. A2-1
Anhang 2 dieses Beschlusses enthält Pläne und Beschreibungen der einzelnenObjekte. Er wird nicht in der Gesetzessammlung veröffentlicht.
SBE V/5 320