V C/1/3
Vollzugsverordnung zum Brandschutzgesetz
Vom 14.10.2003 (Stand 07.05.2006)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Kantonsverfassung und das Gesetz vom 7. Mai 1995 über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutzgesetz),
verordnet:
Art. 1a Departement Sicherheit und Justiz
Das Departement Sicherheit und Justiz ist das zuständige Departement im Sinne des Brandschutzgesetzes.
Art. 1b Kantonale Sachversicherung
Die Kantonale Sachversicherung führt die Fachstelle für Brandschutz und Feuerwehr (Fachstelle). Die Aufsicht richtet sich nach dem Sachversicherungsgesetz.
Sie nimmt den Einzug der Brandschutzabgabe vor.
1. Allgemeines
Art. 1 Funktionsbezeichnungen
Die in dieser Vollzugsverordnung genannten Funktionen beziehen sich stets auf beide Geschlechter.
Art. 2 Technische Vorschriften
Folgende technischen Vorschriften werden verbindlich erklärt:
die Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF), bestehend aus Brandschutznorm und Brandschutzrichtlinien;
das Schweizerische Brandschutzregister der VKF;
die Gasleitsätze und -richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW);
die Flüssiggas-Richtlinien der SUVA;
die Richtlinien der Eidg. Kommission für Arbeitssicherheit (EKAS);
die Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Druckbehältern, Dampfkesseln und Dampfgefässen;
die Verordnung über Acetylen, Sauerstoff und Kalziumkarbid;
die Carbura-Richtlinien;
die technischen Normen des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV);
die Richtlinien des Schweizerischen Vereins für Schweisstechnik (SVS);
die Richtlinien der VKF für die Elementarschadenverhütung;
die Richtlinien Ex-Zonen, Grundsätze des Explosionsschutzes (SUVA).
Die entsprechenden Erlasse können bei der Fachstelle bezogen werden.
Art. 3 Mitwirkung von Verwaltungsstellen
Alle kantonalen Verwaltungsstellen sowie die Gemeinden haben der Fachstelle die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Auszüge und Informationen zu erteilen.
2. Schadenverhütung
2.1. Schutzmassnahmen
Art. 4 Zuständigkeit
Die Fachstelle legt die brandschutztechnischen Auflagen für alle Gebäudekategorien zu Handen der Gemeinden fest. Diese Auflagen bilden einen festen Bestandteil der Baubewilligung.
Werden Brandschutzvorschriften nicht eingehalten, kann die Fachstelle die Benützung einschränken oder untersagen.
Sie kann Brandschutzauflagen für die Erstellung oder Änderung von Feuerungsanlagen, die keiner Baubewilligung bedürfen, erlassen und den Verkauf und die Lagerung von Feuerwerksartikeln bewilligen.
Art. 5 Meldepflicht
Die Erstellung oder Änderung von Feuerungsanlagen sind der Fachstelle zu melden.
Der Verkauf und die Lagerung von Feuerwerksartikeln sind bei der Fachstelle zu beantragen.
Art. 6 Blitzschutzanlagen
Gebäude und Anlagen, die infolge ihres Standortes, ihrer Bauweise oder ihrer Nutzung erhöhte Personen- oder Brandgefährdung aufweisen, sind mit einer Blitzschutzanlage zu versehen.
Blitzschutzanlagen sind nach den geltenden Brandschutzvorschriften fachgerecht zu erstellen und auf ihre Wirksamkeit zu kontrollieren.
2.2. Brandschutzkontrollen
Art. 7 Umfang
Die Fachstelle hat die Einhaltung der Bewilligungsvorschriften sowie der Brandschutzvorschriften für folgende Bauten, Einrichtungen und Tätigkeiten zu kontrollieren:
die Feuerungsanlagen als Ganzes;
Brandmauern, feuerbeständige und feuerhemmende Abschlüsse;
Einsatzbereitschaft von Alarmanlagen, Löscheinrichtungen und Löschgeräten;
Treppenhäuser, Aufzüge und Fluchtwege;
Lagerung, Verwendung und Verarbeitung von feuergefährlichen Gasen, Flüssigkeiten, Stoffen, Feuerwerk und dergleichen;
Ein- und Aufstellung von Fahrzeugen, Geräten und Maschinen mit Verbrennungsmotoren;
Lagerung leicht entzündlicher Stoffe in der Nähe von Gebäuden.
Art. 8 Periodische Kontrollen
Reine Wohngebäude mit bis zu vier Geschossen über Terrain inkl. zugehörige Nebengebäude sind bei bewilligungspflichtigen Bauarbeiten sowie bei Änderungen und Erstellungen von Feuerungsanlagen zu kontrollieren. Im Übrigen gelten folgende Fristen:
landwirtschaftliche Gebäude: alle zehn Jahre;
Büro- und Verwaltungsgebäude: alle 15 Jahre;
Gebäude mit dauernder oder zeitweiser grosser Personenbelegung: alle zwei bis vier Jahre;
gewerbliche und industrielle Gebäude: alle zwei bis sechs Jahre;
gewerbliche Gebäude mit geringem Brandrisiko: alle acht bis 15 Jahre;
alle übrigen Gebäude, je nach Gefährdung: alle sechs bis 15 Jahre.
Unter Berücksichtigung der Gefährdung legt die Fachstelle für die zu kontrollierenden Gebäude und Anlagen die Kontrollfristen fest.
Ausserordentliche Kontrollen durch die Fachstelle bleiben vorbehalten.
Art. 9 Mitwirkung des Gebäudeeigentümers
Die Brandschutzkontrolle ist so weit möglich im Beisein des Gebäudeeigentümers vorzunehmen.
Die Kontrollorgane haben Zutritt zu allen Räumen.
2.3. Kaminfegerwesen
Art. 10 Entzug der Zulassung
Bei wiederholten schweren Pflichtverletzungen oder schweren fachlichen Mängeln beantragt die Gemeinde dem Departement für Sicherheit und Justiz den Entzug der Zulassung des betroffenen Kaminfegers.
Dieser Antrag wird der Fachstelle für Brandschutz und Feuerwehr zur vorgängigen Prüfung und Weiterleitung an das Departement zugestellt.
Art. 11 Wahl des Gemeindekaminfegers
Die Wahl des Gemeindekaminfegers hat nach ordentlicher Ausschreibung bis spätestens 30. September des Jahres zu erfolgen, mit dem die Amtszeit des Kaminfegers abläuft.
Art. 12 Reinigung
Der von einer Gemeinde gewählte Kaminfeger ist verantwortlich, dass alle Feuerungseinrichtungen kontrolliert und wenn nötig gemäss den geltenden Reinigungsfristen fachgerecht gereinigt werden.
Hat der Anlagenbetreiber für die Kaminfegerarbeiten gemäss Artikel 17 Absatz 2 des Brandschutzgesetzes einen anderen Kaminfeger eingesetzt, gehen die Verantwortung und sämtliche Aufgaben auf den beauftragten Kaminfeger über.
Die Anlagenbetreiber oder deren Vertreter haben dem Kaminfeger die Kontroll- und Reinigungsarbeiten an ihren Anlagen zu ermöglichen.
Beanstandungen über Arbeitsausführungen und Verhalten des Kaminfegers sind an die zuständige Gemeindebehörde zu richten.
Art. 13 Wechsel des Kaminfegers
Die schriftliche Anzeige des Wechsels an den bisherigen Kaminfeger und die zuständige Gemeindebehörde hat Auskunft zu geben über:
die Gründe für den Wechsel;
den neu beauftragten, zugelassenen Kaminfeger;
den Zeitpunkt des Wechsels.
Ein Wechsel kann innerhalb von drei Monaten nach erfolgter letzter Kontrolle bzw. Reinigung erfolgen.
Der Anlagenbetreiber informiert den neuen Kaminfeger über seinen Auftrag.
Art. 14 Arbeitsausführung
Der Kaminfeger hat seine Arbeiten sorgfältig, fachmännisch und nach aktuellem Stand der Technik auszuführen. Anlagen und Räumlichkeiten des Anlagenbetreibers sind schonend zu behandeln.
Der Kaminfeger haftet für seine Mitarbeiter.
Art. 15 Reinigungsanzeige
Der Gemeindekaminfeger kündigt den Zeitpunkt der Reinigung mindestens 72 Stunden im Voraus schriftlich oder mündlich an.
Kann die Reinigung zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht stattfinden, ist dies unverzüglich zu melden.
Art. 16 Ausbrennen von Kaminen
Das Ausbrennen von Kaminen darf nur nach vorgängiger Verständigung der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Glarus stattfinden.
Bei erheblicher Gefahr darf mit der Arbeit erst begonnen werden, wenn die Feuerwehr die erforderlichen Sicherungsmassnahmen getroffen hat.
Art. 17 Dokumentation
Jeder Kaminfeger hat eine Kontrolle über alle in seiner Verantwortung liegenden Objekte mit Feuerungseinrichtungen zu führen. Diese hat unter anderem Auskunft zu geben über:
Anzahl und Art der Feuerungseinrichtungen;
durchgeführte Kontrollen und Reinigungen.
Gemeindekaminfeger haben in dieser Dokumentation zusätzlich Auskunft zu geben über die einem anderen Kaminfeger abgetretenen Feuerungsanlagen.
Jeder Kaminfeger dokumentiert seine Tätigkeiten sowie festgestellte Mängel bei der Feuerungsanlage nach den Vorgaben der Fachstelle.
Art. 18 Kontrollen
Anlässlich seiner Arbeiten kontrolliert der Kaminfeger, ob die Feuerungsanlage den Vorschriften entspricht.
Festgestellte Mängel sind dem Eigentümer und bei grosser Schadengefahr zusätzlich der Fachstelle schriftlich zu melden.
Die Fachstelle für Brandschutz und Feuerwehr kann mit Stichprobenkontrollen die Einhaltung der Bestimmungen für das Kaminfegerwesen überprüfen. Bei festgestellten Mängeln und Pflichtverletzungen informiert sie die beteiligten Parteien.
3. Schadenbekämpfung
Art. 19 Feuerwehrwesen
Die Ausführungen betreffend das Feuerwehrwesen sind im Kantonalen Feuerwehrreglement festgehalten.
4. Beitragsbestimmungen
Art. 20 Freiwillige Verbesserung des Brandschutzes von Gebäuden
Die Fachstelle richtet für folgende Verbesserungen Beiträge aus:
Innenlöschposten;
Handfeuerlöscher;
Blitzschutzanlagen.
Art. 21 Löschwasserversorgung
Die Fachstelle richtet in folgenden Fällen Beiträge an Löschwasserversorgungen aus:
Reservoire;
Hydrantenleitungen, ohne Grabarbeiten;
Hydranten;
Grundwasserpumpwerke;
Erstellung von Generellen Wasserversorgungsprojekten (GWP).
Beiträge werden nur für den Löschwasseranteil ausgerichtet.
Die Planung aller Anlagen und Einrichtungen, die der Löschwasserversorgung dienen, ist mit der Fachstelle abzusprechen.
Art. 22 Beiträge
Die Beiträge dürfen 3 Promille des Versicherungswertes der direkt geschützten Gebäude nicht übersteigen. In besonderen Fällen kann der Beitrag ausnahmsweise bis auf 6 Promille erhöht werden.
Beitragszahlungen von Bund, Kanton oder anderen Institutionen sind bei der Festlegung der Beiträge zu berücksichtigen.
Die maximale Höhe aller jährlichen Beitragsleistungen der Fachstelle darf den budgetierten bzw. zur Verfügung stehenden Beitrag nicht übersteigen. In begründeten Einzelfällen entscheidet die Verwaltungskommission der Kantonalen Sachversicherung.
Wird ein Beitragsgesuch erst nach Anschaffungen oder Inbetriebnahme eingereicht oder werden die Anforderungen für Brandschutz und Feuerwehr nicht erfüllt, wird kein Beitrag ausgerichtet.
Die rechtzeitige Einreichung der von der Fachstelle verlangten Budgetangaben bildet die Voraussetzung für die Gewährung von Beiträgen.
5. Schlussbestimmungen
Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden die Ausführungsbestimmungen zum Brandschutzgesetz vom 16. Oktober 1995 aufgehoben.
Art. 24 Inkrafttreten
Diese Vollzugsverordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
SBE IX/1 20