Funtauna

V D/1/4

Geschäftsreglement der kantonalen Sachversicherung

Vom 22.04.1986 (Stand 07.05.2006)

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Kantonsverfassung und das Sachversicherungsgesetz vom 2. Mai 1993,

beschliesst:

Art. 1 Rechtsgrundlagen

Für den Tätigkeitsbereich der Kantonalen Sachversicherung (KSV) sind das Sachversicherungsgesetz und das Brandschutzgesetz massgebend.

Soweit die Gesetze und die dazugehörigen Erlasse nichts anderes vorschreiben, kommen die Bestimmungen des Geschäftsreglementes zur Anwendung.

Art. 2 Genehmigung durch den Regierungsrat

Die Verwaltungskommission hat dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten:

  1. den jährlichen Geschäftsbericht;

  2. die Jahresrechnungen der Versicherungsabteilungen, des Kulturschadenfonds und des kantonalen Feuerschutzfonds samt den Berichten der Kontrollstelle;

  3. den Prämientarif für die Versicherungen;

  4. die Versicherungsbedingungen;

  5. das Reglement über das Schätzungswesen und die Richtlinien für die Ermittlung der Versicherungswerte;

  6. die Weisungen über die Kontrolle der Versicherungspflicht von Gebäude- und Fahrhabe-Feuerversicherungen durch die Gemeinden.

Art. 2a Administrative Zuweisung

Die KSV ist administrativ dem Departement Sicherheit und Justiz zugewiesen.

Art. 3 Verwaltungskommission

Den Vorsitz in der Verwaltungskommission hat der Vorsteher oder die Vorsteherin des Departements Sicherheit und Justiz inne.

Der Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin der KSV nimmt an den Sitzungen der Verwaltungskommission mit beratender Stimme teil, ausgenommen bei Behandlung der von der Verwaltungskommission zu beurteilenden Beschwerden.

Zur gültigen Beschlussfassung ist die Anwesenheit von wenigstens vier Mitgliedern erforderlich.

Die Verwaltungskommission konstituiert sich selbst und versammelt sich nach Bedarf.

Die Verwaltungskommission kann zur Vorberatung ihrer Geschäfte Ausschüsse einsetzen, die aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.

Die Beschlüsse der Verwaltungskommission bzw. der Ausschüsse sind zu protokollieren. Die Protokolle sind jeweils an der nächsten Sitzung zu genehmigen.

Art. 4 Befugnisse der Verwaltungskommission

Die Verwaltungskommission entscheidet über die Indexierung, Rückgriffe, Beschwerden und Prozessführung. Sie genehmigt die Rückversicherungsverträge.

Die Verwaltungskommission wählt ihren Sekretär und die nebenamtlichen Mitarbeiter. Sie legt die Entschädigungen für alle nebenamtlichen Mitarbeiter fest.

Die Verwaltungskommission beschliesst über die Äufnung der Reservefonds, über die Ausgaben und Anlagen der KSV sowie über die Finanzkompetenzen des Präsidenten, der Ausschüsse und der Geschäftsleitung.

Die Verwaltungskommission regelt die Unterschriftenberechtigung.

Die Verwaltungskommission genehmigt die Schäden.

Die Verwaltungskommission behandelt die Anträge an den Regierungsrat.

Art. 5 Geschäftsleitung

Der Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin hat die Interessen der KSV zu wahren, sie nach aussen zu vertreten und die Beschlüsse der vorgesetzten Behörden auszuführen.

Das Personal, die nebenamtlichen Mitarbeiter und die Schätzungsorgane sind der Geschäftsleitung unterstellt.

Die Geschäftsleitung befindet über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind.

Art. 6 Kontrollstelle

Die Kontrollstelle hat jährlich die Rechnungen der Gebäude- und Fahrhabeversicherung, den Kulturschadenfonds sowie den Feuerschutzfonds zu prüfen.

Sie erstattet hierüber der Verwaltungskommission einen schriftlichen Bericht.

Art. 7 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Mai 1986 in Kraft; es ersetzt dasjenige vom 27. Dezember 1979.

SBE III/1 13