Funtauna

V D/1/5

Reglement über das Schätzungswesen der Kantonalen

Kanton Glarus

Reglement über das Schätzungswesen der Kantonalen Sachversicherung Glarus (Schätzungsreglement KSV)

(Vom 20. März 1995)

Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Sachversicherungsgesetzes,1) beschliesst:

I. Allgemeines

Art. 1

Anwendungsbereich Dieses Reglement findet Anwendung für die Schätzungen der Glarner Gebäudeversicherung.

Art. 2

Funktionsbezeichnung Die in diesem Reglement genannten Funktionen (Gebäudeschätzer, Gebäudeeigentümer) beziehen sich stets auf beide Geschlechter.

Art. 3

Verbindliche Erlasse Für das Schätzungswesen gelten folgende Erlasse als verbindlich:

  1. das Sachversicherungsgesetz vom 2. Mai 1993;

  2. die Verordnung zum Sachversicherungsgesetz vom 1. März 1994;2)

  3. der Prämientarif für die Gebäudeversicherung;3)

  4. das Reglement über die Abgrenzung zwischen Gebäude und Fahrhabe;

  5. das Geschäftsreglement der Kantonalen Sachversicherung Glarus;4)

  6. die jeweiligen gültigen technischen Erlasse gemäss Brandschutzgesetz5).

5) 1. 7.1995 – 20 1 V D/1/5 Schätzungsreglement KSV II. Organisation

Art. 4

Schätzungsorgane Die Ermittlung der Gebäudeversicherungsdaten erfolgt durch Gebäudeschätzer. Sofern besondere Kenntnisse erforderlich sind, können Sachverständige beigezogen werden.

Art. 5 Wahl der Gebäudeschätzer

Die Verwaltungskommission der Kantonalen Sachversicherung Glarus wählt ausgewiesene Baufachleute aus verschiedenen Berufsgattungen als Gebäudeschätzer.

Das Arbeitsverhältnis wird in einem Anstellungsvertrag geregelt.

Die Anstellung der Gebäudeschätzer endet spätestens zwei Jahre nach Erreichung des AHV-Alters.

Die Gebäudeschätzer sind der Geschäftsleitung der Kantonalen Sachversicherung Glarus unterstellt.

Art. 6

Aufgaben der Gebäudeschätzer Den Gebäudeschätzern obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Ermittlung aller für die Gebäudeversicherung notwendigen Daten (gemäss Aufnahmeblatt);

  2. Information und Orientierung der Gebäudeeigentümer über das Schätzungsverfahren;

  3. Meldung über brandschutztechnische und andere Mängel;

  4. Information der Geschäftsleitung über ausserordentliche Vorkommnisse und Feststellungen;

  5. Mithilfe für Schadenschätzungen insbesondere bei Grossereignissen.

Art. 7

Verantwortlichkeit der Gebäudeschätzer Die Gebäudeschätzer haben bei der Vornahme von Schätzungen alle erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Sie haben sämtliche Kenntnisse und Daten aus ihrer Tätigkeit vertraulich zu behandeln.

Art. 8

Ausstand der Gebäudeschätzer Soweit ein Gebäudeschätzer an der Schätzung eines Objektes persönliche oder geschäftliche Interessen hat, muss er in den Ausstand treten. Im weite-

Schätzungsreglement KSV V D/1/5 ren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege1).

Art. 9

Aus- und Weiterbildung Die Glarner Gebäudeversicherung ist für die Ausbildung und Weiterbildung der Gebäudeschätzer besorgt.

III. Schätzungsobjekte

Art. 10

Gebäude Alle Gebäude und gebäudeähnlichen Objekte, welche dem Gebäudeversicherungs-Monopol unterstehen, unterliegen dem Schätzungsverfahren.

Art. 11

Fahrhabe Für die Abgrenzung zwischen Gebäude und Fahrhabe erlässt der Regierungsrat ein entsprechendes Reglement.

Art. 12

Spezielle Objekte Für Gebäude mit besonderem historischem und/oder künstlerischem Wert werden die Gebäudeversicherungsdaten in einem speziellen Verfahren ermittelt. Die Verwaltungskommission erlässt die entsprechenden Richtlinien.

IV. Schätzungsverfahren

Art. 13

Vorbereitung von Schätzungen

Die Organisation der Schätzungen erfolgt durch die Glarner Gebäudeversicherung.

Gebäudeschätzer und Gebäudeeigentümer sind frühzeitig über die geplanten Schätzungen zu informieren.

Sämtliche für eine Schätzung notwendigen Unterlagen sind den Schätzern rechtzeitig zuzustellen.

1. 7.1995 – 20 3 V D/1/5 Schätzungsreglement KSV

Art. 14 Durchführung von Schätzungen

Jede Gebäudeschätzung erfolgt durch mindestens zwei Gebäudeschätzer.

Bei der Durchführung von Gebäudeschätzungen ist die erforderliche Sorgfalt walten zu lassen. Auf die Verhältnisse der Gebäudebesitzer ist Rücksicht zu nehmen.

Sämtliche Daten sind schriftlich zu dokumentieren. Besondere Verhältnisse und Vorkommnisse sind ebenfalls zuhanden der Glarner Gebäudeversicherung festzuhalten.

Alle Schätzungen haben nach den jeweils gültigen Richtlinien und Weisungen zu erfolgen.

Art. 15 Administrativer Ablauf

Die Unterlagen von erfolgten Gebäudeschätzungen sind der Glarner Gebäudeversicherung innert spätestens zwei Tagen zuzustellen.

Die Glarner Gebäudeversicherung eröffnet dem Gebäudeeigentümer das Ergebnis der Gebäudeschätzung mit einer Versicherungspolice.

Alle Schätzungsunterlagen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

Art. 16

Schätzungsvorschriften Die Verwaltungskommission erlässt Richtlinien für die Ermittlung von Versicherungsdaten.

V. Entschädigung und Versicherung

Art. 17

Entschädigung der Gebäudeschätzer Die Verwaltungskommission legt die Entschädigungs-Ansätze für die Gebäudeschätzer fest.

Art. 18

Versicherung Die Glarner Gebäudeversicherung regelt die für die Ausübung der Schätzertätigkeiten notwendigen Versicherungen.

Schätzungsreglement KSV V D/1/5 VI. Inkrafttreten

Art. 19

Dieses Reglement tritt auf den 1. April 1995 in Kraft.

Das Reglement vom 21. Januar 1980 über das Schätzungswesen der Kantonalen Sachversicherung wird damit aufgehoben.

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