VII D/11/6
Verordnung über den kantonalen Lawinenwarndienst
Vom 29.03.2005 (Stand 01.05.2023)
(Erlassen vom Regierungsrat am 29. März 2005)
Art. 1 Zweck
Zum Schutze aller Verkehrsteilnehmer auf den Kantonsstrassen wird ein Lawinenwarndienst eingerichtet.
Art. 2 Aufgaben
Die Aufgaben bestehen in
der ständigen Beobachtung der Schneefälle und Beurteilung der Lawinenverhältnisse und Lawinenniedergänge;
den periodisch zu beschaffenden meteorologischen Daten;
der Meldung der Messdaten an die Auswertezentrale Schwanden;
der Bestimmung der Lawinengefahrenstufen;
der unverzüglichen Mitteilung der Lawinengefahr an die Abteilung Strassenunterhaltsdienst;
der unverzüglichen Anordnung geeigneter Sicherheitsmassnahmen in den gefährdeten Strassengebieten;
der Weiterleitung der Lawinengefahrenstufen und der angeordneten Sicherheitsmassnahmen an interessierte Stellen gemäss des Warnschemas;
der jährlichen Berichterstattung über die Tätigkeiten des Lawinenwarndienstes an das Departement Bau und Umwelt.
Art. 3 Organisation
Der Lawinenwarndienst ist wie folgt organisiert:
a. Lawinendienstkommission bestehend aus:
1. Vorsitz: Chef Abteilung Strassenunterhaltsdienst,
2. Mitglieder: vom Regierungsrat gewählte 6–8 Sachverständige,
3. Protokoll: vom Regierungsrat gewählt,
4. Sekretariat: Abteilung Strassenunterhaltsdienst;
b. Lawinenzentrale Schwanden;
c. Beobachtungsposten;
d. Vollzugsorganisation; Abteilung Strassenunterhaltsdienst.
Art. 4 Verantwortung
Mit der Ausübung des Lawinenwarndienstes übernehmen weder die Lawinendienstkommission noch deren Mitglieder und Mitarbeiter irgendeine Haftung und Verantwortung für Menschen und Gut aus allfälligen Schadenereignissen, die durch Naturereignisse entstehen könnten. Vorbehalten bleiben die zwingenden bundesrechtlichen Bestimmungen und das Staatshaftungsgesetz.
Art. 5 Kosten
Die aus der Tätigkeit des Lawinenwarndienstes erwachsenen Kosten gehen zu Lasten der Jahresrechnung. Die jährlich voraussehbaren Aufwendungen sind jeweils ins Budget aufzunehmen.
Art. 6 Lawinendienstkommission
Die Lawinendienstkommission
organisiert den Lawinenwarndienst;
bestimmt die Lawinengefahrenstufen;
stellt ein Warnschema auf, aus dem der Ablauf der zu erarbeitenden und weiterzuleitenden Meldungen mit Angaben der Empfänger (Stellenbezeichnungen, Telefonnummern usw.) bis zur kantonalen Alarm- und Rettungsorganisation ersichtlich ist;
bestimmt die Anzahl und die Standorte der Beobachtungsposten;
beschliesst über die Abgabe von Lawinenwarnung an Dritte;
berät die Hauptabteilungen Tiefbau und Hochbau und allenfalls Gemeinden in Lawinenwarnfragen;
sucht die Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Institut für Schnee- und Lawinenforschung Weissfluhjoch/Davos;
behandelt und beurteilt alle Einwände gegen den Lawinenwarndienst.
Die Beschlüsse der Lawinendienstkommission sind zu protokollieren.
Die Lawinendienstkommission hat alljährlich vor Wintereinbruch zu einer Sitzung zusammenzutreten, um den Warndienst des kommenden Winters zu überprüfen, allfällige besondere Vorkommnisse zu besprechen und Direktiven für den Regieablauf festzulegen.
Sofern es besondere Umstände erfordern, kann der Präsident die Lawinendienstkommission zu weiteren Sitzungen einberufen.
Art. 6a Entschädigung verwaltungsexterner Kommissionsmitglieder
Die zeitliche Bereitschaft und Grundlagenarbeiten werden jährlich mit einer Pauschale von 1500 Franken entschädigt.
Einsätze gemäss Aufgebot des Leiters der Lawinenzentrale werden mit 70 Franken pro Stunde entschädigt. Die Einsätze werden in geeigneter Weise rapportiert.
Ganztägige Weiterbildungen werden zeitlich mit maximal 8 Stunden 24 Minuten angerechnet.
Art. 7 Lawinenzentrale Schwanden
Aufgaben der Lawinenzentrale Schwanden sind:
Betreuung des ganzen Kantons, exkl. die Strasse Linthal–Urnerboden;
Weisungsgabe an die Beobachtungsposten über die Art und Weise der Datenerfassung;
Aufnahme allenfalls nötiger Kontakte mit dem Eidgenössischen Institut für Schnee- und Lawinenforschung Weissfluhjoch/Davos;
Entgegennahme von Meldungen der Beobachtungsposten, Auswertung der Meldungen und Bekanntgabe der Prognosen der Lawinengefahr an die Lawinendienstkommission;
Protokollierung der Lawinenwarnungen sowie besonderer Vorkommnisse und Abgabe der Tagebücher nach Winterende an die Lawinendienstkommission.
Art. 8 Abteilung Strassenunterhaltsdienst und Verkehrspolizei
Die Abteilung Strassenunterhaltsdienst nimmt die telefonisch durchgegebenen Lawinengefahrenstufen für die besonders zu bezeichnenden Gefahrengebiete entgegen und hält sie schriftlich fest.
Die Lawinendienstkommission beurteilt aufgrund der Meldeergebnisse allfällig vorzukehrende Sicherheitsmassnahmen, trifft sie, erteilt die notwendigen Weisungen an den Strassenunterhaltsdienst und die Kantonspolizei und überprüft den Vollzug (Rückmeldung über ausgeführte Sperren oder Signalisationen usw.).
Die Einsatzzentrale der Kantonspolizei meldet die getroffenen Massnahmen an alle im Dienstbefehl aufgeführten Behörden und Instanzen gemäss Warnschema. Der Zeitpunkt und die Adresse der ausgehenden Meldungen sind im Journal zu protokollieren.
Art. 9 Beobachtungsposten
Die Beobachtungsposten arbeiten nach den Weisungen der Lawinendienstkommission und der Lawinenzentrale.
Sie haben ihre Messdaten gemäss den Anordnungen der Lawinenzentrale aufzunehmen und gemäss Zeitplan telefonisch weiterzuleiten.
Sie haben über die Messdaten ein Tagebuch zu führen.
Art. 10 Lawinengefahrenstufen
Es gelten folgende Lawinengefahrenstufen:
Stufe 1 = gering,
Stufe 2 = mässig,
Stufe 3 = erheblich,
Stufe 4 = gross,
Stufe 5 = sehr gross.
Art. 11 Meldung an Dritte
Sowohl die Lawinenzentrale als auch die Lawinendienstkommission und die Abteilung Strassenunterhaltsdienst sind berechtigt, Lawinengefahrenstufen an Dritte weiter zu vermitteln. Die Meldungen erfolgen ohne Gewähr und ohne Verantwortlichkeit für die Meldestellen.
Erfolgen diese Meldungen periodisch, so muss dies die Lawinendienstkommission vorgängig beschliessen.
Art. 12 Aufsicht und Vollzug
Die Aufsicht obliegt dem Departement Bau und Umwelt. Der Vollzug wird der Hauptabteilung Tiefbau übertragen.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft und ersetzt das gleichlautende Reglement vom 14. Dezember 1990.
SBE IX/4 204