VII D/41/4
Verordnung über die Schifffahrt auf dem Linthkanal
Vom 20.11.2003 (Stand 01.06.2022)
Die Linthkommission,
gestützt auf Artikel 10 Buchstaben c und d der Interkantonalen Vereinbarung vom 23. November 2000 über das Linthwerk (Linthkonkordat),1
verordnet:
1. Geltungsbereich
Art. 1
Diese Verordnung gilt für die Schifffahrt auf dem Linthkanal.
Für das Stationieren von Booten auf dem Linthkanal gilt die Verordnung vom 20. November 2003 über den Schutz und die Nutzung der Anlagen des Linthwerkes2.
Soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält, gelten die Regeln des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt und die Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978.
2. Bewilligungspflicht
Art. 2 Bewilligung
Motorschiffe dürfen auf dem Linthkanal nur mit einer Bewilligung verkehren.
Eine Bewilligung ist ebenfalls erforderlich für Flosse und für das gewerbsmässige Befahren des Linthkanals mit anderen Schiffen.
Keine Bewilligung benötigen die Organe des Linthwerkes, der Polizei, des Rettungsdienstes und der Fischereiaufsicht, soweit sie amtliche Aufgaben erfüllen.
Art. 3 Inhalt der Bewilligung
Mit der Bewilligung wird das Recht erteilt, an einem bestimmten Tag eine Berg- und eine Talfahrt durchzuführen.
Art. 4 Erteilung der Bewilligung
Der Linthingenieur erteilt die Bewilligung.
Bewilligungen für Motorschiffe werden nur für die Monate März, April, Juli, August und September erteilt, wenn Gewähr besteht, dass die Anlagen des Linthwerkes durch die Fahrten nicht beeinträchtigt werden.
Für einen bestimmten Tag werden höchstens zehn Bewilligungen erteilt.
Art. 5 Gebühr
Die Bewilligungsgebühr beträgt 100 Franken.
3. Besondere Verkehrsregeln für Motorschiffe
Art. 6 Höchstgeschwindigkeit
Die Fahrgeschwindigkeit ist so zu bemessen, dass kein störender oder schädigender Wellenschlag auftritt.
Die Höchstgeschwindigkeit, über Grund gemessen, beträgt:
für Fahrten bergwärts: 15 Kilometer/Stunde;
für Fahrten talwärts: 22 Kilometer/Stunde.
Art. 7 Nachtfahrverbot und Fahrzeiteinschränkungen
Zwischen 21 Uhr und 6 Uhr darf der Linthkanal nicht befahren werden.
Zusätzlich darf der Linthkanal in den Monaten Juli und August zwischen 9 und 18 Uhr nicht befahren werden.
Der Linthingenieur kann Ausnahmen erlauben.
Art. 8 Überholen, Wenden und Wasserskifahren
Verboten sind:
das Überholen von Motorschiffen;
das Wenden von Motorschiffen;
das Wasserskifahren.
Art. 9 Begegnen
Im Bereich der Stromschnelle Ziegelbrücke ist das Begegnen verboten.
Im Übrigen hat das zu Tal fahrende Schiff Vortritt.
Art. 10 Anlegen und Ankern
Anlegen und Ankern sind verboten.
Art. 11 Baden und Fischen
Baden und Fischen vom Schiff aus sind verboten.
4. Schlussbestimmungen
Art. 12 Vollzug
Die zuständigen Polizeiorgane und der Linthingenieur vollziehen diese Verordnung und kontrollieren die Schifffahrt auf dem Linthkanal.
Der Linthingenieur sowie die Schifffahrtskontrolle des zuständigen Uferkantons sind über die Erledigung von Strafverfahren gegen Schiffsführer zu orientieren.
Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird verzeigt.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.3
SBE IX/2 56