Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

Gesetz über die Besteuerung der Wasserfahrzeuge

VII D/43/1 · Glarus Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-gl/gs/vii-d-43-1/de/gesetz-uber-die-besteuerung-der-wasserfahrzeuge

Consultà ils 4 sett. 2026

  1. Documents
  2. Glarus
  3. Glarus Gesetzessammlung
Funtauna

VII D/43/1

Gesetz über die Besteuerung der Wasserfahrzeuge

Vom 01.05.1977 (Stand 01.09.2014)

(Erlassen von der Landsgemeinde am 1. Mai 1977)

Art. 1 Steuerpflicht

Der Kanton erhebt von den Haltern von Wasserfahrzeugen eine Steuer.

Art. 2 Besteuerte Fahrzeuge

Der Steuer unterliegen Fahrzeuge, für deren Inverkehrsetzung eine Betriebsbewilligung (Schiffsausweis) des Kantons Glarus erforderlich ist, und die

  1. im Kanton Glarus ihren Standort haben, oder

  2. die ihren Standort in einem anderen Kanton haben und länger als einen Monat auf den schiffbaren Gewässern des Kantons Glarus in Verkehr gesetzt werden (Wanderboote).

  3. …

Art. 3 Ausnahmen von der Besteuerung

Von der Besteuerung sind ausgenommen:

  1. die Wasserfahrzeuge des Bundes;

  2. die aufgrund einer eidgenössischen Konzession in Verkehr gesetzten Wasserfahrzeuge;

  3. die Wasserfahrzeuge der Polizei, der Fischereiaufsicht und des Gewässerschutzes;

  4. Ruder- und Paddelboote, Pedalos und ähnliche kleine Wasserfahrzeuge ohne Motor;

  5. auswärtige Wasserfahrzeuge, die nur zur Teilnahme an einer Wassersportveranstaltung auf den schiffbaren Gewässern des Kantons Glarus eingesetzt werden.

Art. 4 Steuerbemessung

Die Höhe der Steuer richtet sich nach:

  1. der Motorenleistung für Motorschiffe;

  2. der Segelfläche für Segelschiffe;

  3. der Nutzlast für Lastschiffe.

Art. 5 Steuertarif

Der Steuertarif1 wird durch den Landrat festgesetzt.

Für Wasserfahrzeuge, die ausschliesslich auf nicht das ganze Jahr befahrbaren Gewässern verkehren, ist der Steuertarif angemessen zu reduzieren.

Footnotes

  1. [1] GS VII D/43/2

Art. 6 Wanderboote

Für Wasserfahrzeuge, die keiner kantonalen Betriebsbewilligung bedürfen und nur vorübergehend, innerhalb eines Kalenderjahres nicht länger als drei Monate, vom glarnerischen Ufer aus in Verkehr gesetzt werden, beträgt die Steuer für eine Betriebsdauer von über einem Monat 75 Prozent der Jahressteuer.

Art. 7 Steuerperiode

Die Steuer ist jeweils für ein Kalenderjahr zu entrichten.

Die Jahressteuer wird auf die Hälfte herabgesetzt, wenn die Zulassung nach dem 1. August erfolgt. Die Wanderboote sind von der Herabsetzung ausgenommen.

Art. 8 Veränderungen während der Steuerperiode

Bei Rückgabe der Betriebsbewilligung vor Ablauf des Kalenderjahres, bei Ausserbetriebsetzung des Wasserfahrzeuges oder bei Wechsel des Halters erfolgt keine Rückvergütung der Steuer.

Bei Wechsel des Halters wird die bereits bezahlte Steuer dem neuen Halter angerechnet.

Art. 8a …

Art. 9 Verweigerung oder Entzug der Betriebsbewilligung

Die für die Zulassung von Schiffen zuständige Verwaltungsbehörde ist ermächtigt, für ein der Steuerpflicht unterliegendes Wasserfahrzeug die Betriebsbewilligung zu verweigern oder zu entziehen, wenn der Halter mit der Entrichtung der Steuer oder der Gebühren im Rückstand ist.

Art. 9a …

Art. 9b

Der Rechtsschutz gegen Verfügungen betreffend die Besteuerung richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz2.

Der Rechtsschutz gegen die Verweigerung und den Entzug von Betriebsbewilligungen gemäss Artikel 9 richtet sich nach Artikel 10 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt3.

Footnotes

  1. [2] GS III G/1
  2. [3] GS VII D/4/1

Art. 10 Gebühren

Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach einem vom Regierungsrat zu erlassenden Tarif.

Art. 11 Strafbestimmung

Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Vollzugsbestimmungen werden mit Busse bestraft.

Art. 12 …

Art. 13 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.

SBE I/2 54