VIII A/215/1
Verordnung über den Spitalfonds Brigitta-Kundert/ Schmid-Lütschg
Vom 28.04.1998 (Stand 01.09.2014)
(Erlassen vom Regierungsrat am 28. April 1998)
Art. 1 Grundlage
Unter der Bezeichnung Spitalfonds Brigitta-Kundert/Schmid-Lütschg besteht beim Kantonsspital Glarus ein Fonds, der auf die Zusammenlegung des von Frau Major Susanna Trümpy gestifteten «Fonds für Freibetten», des «Simon’schen Freibettenfonds», des von Brigitta Kundert, Glarus, gestifteten «Brigitta-Kundert-Fonds», des Fonds von J. Schmid-Lütschg für Freibetten, des Apparatefonds sowie weiterer Vergabungen zurückgeht.
Art. 2 Zweck
Der Fonds gewährt Beiträge zum Wohl der Patienten.
In sozialen Härtefällen können unter anderem folgende Leistungen zugunsten der Patienten ermöglicht werden:
Kostenübernahme von medizinischen Hilfsmitteln in der Nachbehandlung, wie beispielsweise Gehhilfen oder Rollstühle;
Mitfinanzierung von Nicht-Pflichtleistungen der Kassen, wie beispielsweise Unterbindungen, lapraskopische Sterilisationen, Transporte und Medikamente soweit sie von den Versicherern nicht übernommen werden.
Der Fonds deckt Zusatzkosten für Patienten, die aus ausserordentlichen betrieblichen Gründen anfallen.
Der Fonds erlaubt nach Massgabe von Absatz 6 Ersatz- und Neuanschaffungen medizinischer Geräte.
Der Fonds kann gesundheitspolitische Veranstaltungen (Öffentlichkeitsarbeit) unterstützen.
Der Fonds kann für Ersatz- und Neuanschaffungen, welche für das Leistungsangebot des Kantonsspitals für die Glarner Bevölkerung nützlich sind, als Vorfinanzierung verwendet werden.
Art. 3 Verwendung
Das Kapital des Fonds darf verwendet werden.
Für Vorfinanzierungen darf der Mindestfondsbestand von 500 000 Franken nicht länger als fünf Jahre in der Folge unterschritten werden.
Der Fonds wird zum Spar-Zinssatz der Glarner Kantonalbank verzinst.
Das Kantonsspital ist bei Vorfinanzierung pro Projekt (Investitionsvorhaben) zu einer Investitionsrechnung, einer Verzinsung sowie einer Amortisation innerhalb der vorgesehenen Nutzungsdauer der Investition zu verpflichten.
Vorfinanzierungen im Sinne der vorstehenden Absätze bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Art. 4 Verfügung, Verwaltung und Revision
Die Geschäftsleitung des Kantonsspitals verfügt über den Fonds.
Die Verwaltung obliegt der Administration des Kantonsspitals.
Die Finanzkontrolle führt jährlich eine Revision durch.
Art. 5 Gesuche
Gesuche um Beitragsleistungen sind schriftlich an die Geschäftsleitung des Kantonsspitals Glarus zu richten. Sie erfüllen folgende Minimalanforderungen:
Verwendungszweck,
Begründung,
Begünstigte (namentliche Nennung von Personen, Institutionen).
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Das Reglement vom 5. November 1991 über den Brigitta-Kundert-Freibettenfonds und das Reglement vom 5. November 1991 über den Apparatefonds des Kantonsspitals werden damit aufgehoben.
SBE VII/1 17