VIII A/51/3
Vereinbarung über eine gemeinsame Lebensmittelkontrolle der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus und Schaffhausen
Vom 15.12.2009 (Stand 01.01.2010)
Die Regierungen der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus und Schaffhausen,
gestützt auf Artikel 10 LKV des Kantons Appenzell A.Rh., Artikel 2 Absatz 2 LGV des Kantons Appenzell I. Rh., Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung zum Vollzug des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände und des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Giften der Gesetzessammlung des Kantons Glarus GS sowie Artikel 5 EG LMG,
vereinbaren:
1. Grundlagen
Art. 1 Zweck
Die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus und Schaffhausen (Partnerkantone) vollziehen die gesetzlichen Bestimmungen über die Lebensmittelkontrolle gemeinsam.
Art. 2 Interkantonales Labor
Die Partnerkantone betreiben unter dem Namen «Interkantonales Labor», ergänzt mit einer Angabe der beteiligten Kantone und allenfalls mit Bezeichnungen für Aufgabenbereiche, eine öffentlich-rechtliche Anstalt ohne eigene Rechtspersönlichkeit (nachfolgend «Interkantonales Labor» genannt).
Für die Untersuchung von Lebensmittelproben und Gebrauchsgegenständen besteht ausschliesslich in Schaffhausen ein Laboratorium. Das Interkantonale Labor betreibt eine Zweigstelle in Herisau und eine in Glarus.
Art. 3 Aufgaben
Das Interkantonale Labor ist für den gemeinsamen Vollzug der Lebensmittelkontrolle zuständig. Es vollzieht zudem das Umweltrecht im Kanton Schaffhausen.
Die Regierungen der Partnerkantone können dem Interkantonalen Labor für ihre eigenen Gebiete weitere, sachverwandte Aufgaben zuweisen oder es von bestimmten Aufgaben entlasten. Ergeben sich daraus Änderungen von Globalbeiträgen oder Leistungsaufträgen von Partnerkantonen, so müssen diese zustimmen.
Die einzelnen Aufgaben gemäss den Absätzen 1 und 2 werden jährlich in einem Leistungsauftrag festgelegt.
2. Organisation
Art. 4 Organe
Die Organe des Interkantonalen Labors sind:
die Aufsichtskommission;
die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker (Geschäftsleitung);
die Revisionsstelle.
Art. 5 Aufsichtskommission
Die Aufsichtskommission besteht aus den Vorsteherinnen und Vorstehern der für die Lebensmittelkontrolle zuständigen Departemente bzw. Direktionen. Sie konstituiert sich selbst.
Die Aufsichtskommission:
genehmigt den jährlichen Leistungsauftrag, einschliesslich Budget;
wählt die Geschäftsleitung;
überwacht die Amtsführung der Geschäftsleitung und genehmigt deren Geschäftsbericht, einschliesslich Jahresrechnung;
erlässt die notwendigen Reglemente zur Konkretisierung der vorliegenden Vereinbarung, namentlich in den Bereichen Personal und Finanzen.
Die Aufsichtskommission tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der vier Mitglieder anwesend sind. Für Beschlüsse ist ein qualifiziertes Mehr erforderlich
Art. 6 Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung führt das Interkantonale Labor.
Die Geschäftsleitung:
ist für die Erfüllung des Leistungsauftrages sowie für die Einhaltung des Budgets verantwortlich;
erstellt den Geschäftsbericht und erteilt der Aufsichtskommission auf Wunsch weitere Auskünfte;
ist besorgt um eine optimale Nutzung der Räumlichkeiten und um die Instandhaltung der Einrichtungen;
nimmt an den Sitzungen der Aufsichtskommission mit beratender Stimme teil;
führt das Personal des Interkantonalen Labors.
Art. 7 Revisionsstelle
Revisionsstelle des Interkantonalen Labors ist die Finanzkontrolle des Kantons Schaffhausen. Die Aufsichtskommission kann ausnahmsweise eine weitere Revisionsstelle beiziehen.
Die Revisionsstelle prüft die Rechnung des Interkantonalen Labors. Sie erstattet der Aufsichtskommission Bericht.
3. Personal und Betrieb
Art. 8 Personal
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstehen dem Personalrecht desjenigen Kantons, in dem der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt. Subsidiär gelten die Reglemente der Aufsichtskommission gemäss Ziffer 5 Absatz 2 Buchstabe d.
Art. 9 Amtshandlungen
Das von der Aufsichtskommission bezeichnete Personal des Interkantonalen Labors ist zur Vornahme von Amtshandlungen auf dem gesamten Gebiet der Partnerkantone befugt. Es wendet das Recht desjenigen Partnerkantons an, auf dessen Gebiet die entsprechende Amtshandlung stattfindet.
Der Rechtsschutz gegen Verfügungen des Interkantonalen Labors richtet sich nach dem Recht des Partnerkantons, auf dessen Gebiet die der Verfügung zu Grunde liegende erste Amtshandlung vorgenommen wurde.
Die Haftung für Amtshandlungen richtet sich nach dem Recht desjenigen Partnerkantons, auf dessen Gebiet die schädigende Handlung oder Unterlassung stattgefunden hat.
Art. 10 Amtshilfe und Datenbearbeitung
Das Interkantonale Labor und die Behörden der Partnerkantone leisten sich gegenseitig Amtshilfe.
Die Datenbearbeitung durch das Interkantonale Labor richtet sich nach dem Recht am Ort der ersten Amtshandlung innerhalb der Partnerkantone.
4. Finanzierung
Art. 11 Globalbeiträge der Partnerkantone
Die zu erbringenden Leistungen werden von den vier Partnerkantonen durch je einen Globalbeitrag abgegolten.
Die Höhe der Globalbeiträge richtet sich nach den für den jeweiligen Partnerkanton zu erbringenden Leistungen. Bei der Festlegung werden ein Standortvorteil für den Untersuchungsstandort in Schaffhausen und die Höhe des Eigenkapitals des Interkantonalen Labors berücksichtigt.
Die Höhe der Globalbeiträge für die gemeinsame Lebensmittelkontrolle wird alljährlich im Rahmen der Budgetierung durch die Aufsichtskommission, die Höhe der Globalbeiträge für weitere Aufgaben durch den jeweils zuständigen Regierungsrat oder die zuständige Regierungsrätin vorgeschlagen.
Das Interkantonale Labor führt eine Jahresrechnung mit Bilanz, Erfolgs-, Investitions- und Geldflussrechnung. In der Bilanz wird ein Eigenkapital geführt, um Aufwandüberschüsse aufzufangen. Bei der Budgetierung wird ein Eigenkapital angestrebt, das 10 % der Globalbeiträge der Partnerkantone entspricht. In einem Finanzreglement gemäss Ziffer 5 Absatz 2 Buchstabe d legt die Aufsichtskommission die Details fest.
Das Interkantonale Labor ist verantwortlich für den Unterhalt und die Instandhaltung der Einrichtungen und Installationen und stellt deren Finanzierung durch Einbezug in die Globalbeitragsrechnung sicher.
Art. 12 Gebühren
Das Interkantonale Labor erhebt für seine Tätigkeiten Gebühren. Diese richten sich nach dem Recht desjenigen Partnerkantons, auf dessen Gebiet die gebührenpflichtige Amtshandlung stattfindet.
Für privatwirtschaftliche Dienstleistungen werden Marktpreise verlangt.
5. Aufsicht und Haftung
Art. 13 Aufsicht
Die Tätigkeit des Interkantonalen Labors untersteht den für die Oberaufsicht zuständigen parlamentarischen Kommissionen der Partnerkantone.
Art. 14 Haftung
Für die Verbindlichkeiten aus dem gemeinsamen Vollzug der Lebensmittelkontrolle haften die Partnerkantone unbeschränkt und solidarisch. In den übrigen Aufgabenbereichen haftet derjenige Partnerkanton, in dem die fragliche Amtshandlung stattgefunden hat
Im Innenverhältnis der Lebensmittelkontrolle werden die Verbindlichkeiten nach Massgabe der Einwohnerzahlen unter den Partnerkantonen aufgeteilt.
6. Schlussbestimmungen
Art. 15 Kündigung
Diese Vereinbarung kann von jedem Partnerkanton bis Mitte eines Kalenderjahres auf Ende des übernächsten Jahres gekündigt werden. Die Vereinbarung wird durch die verbleibenden Partnerkantone weitergeführt.
Der austretende Partnerkanton hat Anrecht auf seinen Anteil am Eigenkapital des Interkantonalen Labors. Weitere Ansprüche auf Abgeltung bestehen nicht.
Der austretende Partnerkanton haftet für die vor seinem Austritt entstandenen Verbindlichkeiten des Interkantonalen Labors
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Art. 17 Aufhebungen bisheriger Vereinbarungen
Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung wird die Vereinbarung vom 12. Oktober 1999 über eine gemeinsame Lebensmittelkontrolle der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus und Schaffhausen aufgehoben.
SBE 2013