VIII A/51/4
Verordnung über die Gebühren des Kantonschemikers
Vom 21.10.1996 (Stand 01.09.2014)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Artikel 45 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG), auf Artikel 15 der Verordnung vom 1. März 1995 über die Gebühren für die Lebensmittelkontrolle (VGLek) und auf Artikel 9 der kantonalen Verordnung vom 20. Dezember 1995 zum Vollzug des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände und des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Giften,
verordnet:
Art. 1
Die Gebühren für die Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen unter der Leitung des Kantonschemikers werden auf der Basis von Aufwandpunkten erhoben.
Art. 2
Für die technischen Untersuchungen gelten die Bestimmungen des Gebührentarifs des Verbandes der Kantonschemiker der Schweiz, Buchstaben A sowie B2–B5.
Art. 3
Für den Aussendienst (Lebensmittelinspektorat) sowie das Sekretariat gelten folgende Ansätze. (AP: Aufwandpunkte)
a. Inspektionen:
1. Für die erste angebrochene Stunde: Lebensmittelinspektor 80 AP, Lebensmittelkontrolleur 50 AP
2. Für jede weitere angebrochene halbe Stunde: Lebensmittelinspektor 40 AP, Lebensmittelkontrolleur 25
3. Wegpauschale: Lebensmittelinspektor 30 AP, Lebensmittelkontrolleur 15 AP
4. Einzelne Inspektionskriterien, die wiederholt nicht der «Guten Praxis» entsprechen: 50 AP
b. Inspektionsberichte, Gutachten usw.: im Büro, pro halbe Stunde: Lebensmittelinspektor 40 AP, Lebensmittelkontrolleur 25 AP
c. Beurteilung einfache Baugesuche: 50 AP
d. Beurteilung komplexe Baugesuche: nach Aufwand
e. Fotos: pro Foto 2 AP
f. Beschlagnahme: vergleiche Inspektion
g. Probenahme: Lebensmittel: Pro Betrieb, inkl. Wegpauschale: 50 AP
h. Probenahme: Trinkwasser:
1. Einzelprobe: 15 AP
2. Mehrfachproben, Stufenkontrollen usw.: nach Aufwand
i. Dienstleistungen, Bauabnahmen usw.:
1. Aufwand bis eine Stunde (VGLek Art. 5 Abs. 2): 0 AP
2. Aufwand über eine Stunde. nach Zeitaufwand; 0,5 Stunden = Lebensmittelinspektor 40 AP, Lebensmittelkontrolleur 25 AP
j. Sekretariat: pro Stunde: 40 AP
Art. 4
Im Jahr 1996 beträgt der Wert eines Aufwandpunktes 1.90 Franken. Das Departement für Finanzen und Gesundheit passt diesen Wert in Absprache mit den Partnerkantonen bei Bedarf der Teuerung (LIKP von 103,0 Punkten, Stand September 1995/Basis Mai 1993 = 100) an.
Art. 5
Für Aufwendungen auf dem Gebiet des Vollzugs der Giftgesetzgebung gilt diese Verordnung sinngemäss.
Art. 6
Der Tarif kann beim Kantonschemiker eingesehen werden.
Art. 7
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Sie ersetzt den Gebührentarif vom 20. August 1990 für Untersuchungen des kantonalen Lebensmittelinspektorates.
SBE VI/4 342