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Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände im Bereich des Schlachtens, der Fleischkontrolle sowie der Bestimmungen über das Schlachtgewicht

VIII A/52/1 · Glarus Gesetzessammlung

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VIII A/52/1

Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände im Bereich des Schlachtens, der Fleischkontrolle sowie der Bestimmungen über das Schlachtgewicht

Vom 17.05.2011 (Stand 01.06.2011)

Der Regierungsrat des Kantons Glarus,

gestützt auf die Artikel 39 und 40 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände,

gestützt auf die Artikel 44 ff. und 53 ff. der Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK),

gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der kantonalen Verordnung vom 20. Dezember 1995 zum Vollzug des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände und des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Giften,

gestützt auf die Schlachtgewichtsverordnung vom 3. März 1995 des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements,

verordnet:

Art. 1 Organisation des Vollzugs

Der Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Erlasse betreffend die Fleischkontrolle obliegt folgenden Organen:

  1. dem Departement Finanzen und Gesundheit (Departement);

  2. dem Kantonstierarzt;

  3. dem Kantonschemiker und den ihm unterstellten Lebensmittelinspektoren und -kontrolleuren.

Art. 2 Departement Finanzen und Gesundheit

Das Departement ist kantonale Aufsichtsbehörde.

Ihm obliegen zudem:

  1. die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Kantonstierarztes gemäss Artikel 12 der Verordnung zum Vollzug des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände und des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Giften;

  2. die Antragstellung an den Regierungsrat in allen in dessen Kompetenz fallenden, die Fleischkontrolle betreffenden Geschäften.

Art. 3 Kantonstierarzt

Dem Kantonstierarzt obliegen:

  1. die Organisation der Fleischkontrolle, deren Durchführung sowie die Kontrolle im Bereich der Tierhaltung und der Schlachtbetriebe gemäss VSFK;

  2. die Festlegung von Notschlachtanlagen gemäss Artikel 12 VSFK;

  3. die Erteilung von Betriebsbewilligungen gemäss Artikel 8 VSFK;

  4. die Anordnung von Massnahmen im Herkunftsbestand gemäss Artikel 38 VSFK;

  5. alle übrigen in der VSFK aufgeführten amtlichen Aufgaben, die keinem andern Vollzugsorgan übertragen sind.

Art. 4 Kantonschemiker

Dem Kantonschemiker und den ihm unterstellten Organen der Lebensmittelkontrolle obliegen:

  1. die Kontrolle aller Lebensmittel in der Verarbeitung und im Verkauf;

  2. die Durchführung der amtlichen Laboruntersuchungen im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, soweit die entsprechende Kapazität vorhanden ist.

Art. 5 Wägung von Schlachttierkörpern

Für die Wägung der Schlachttierkörper ist der Schlachtbetrieb selbst verantwortlich. Er hat diese gemäss den Anweisungen in der Schlachtgewichtsverordnung durchzuführen (Ausschlachtbestimmungen, Zeitpunkt der Wägung). Der Schlachtbetrieb kann den Kantonstierarzt mit der Ermittlung des Schlachtgewichtes beauftragen (Art. 9 Schlachtgewichtsverordnung).

Der Kantonstierarzt ist ermächtigt, die Ausschlachtung und die Ermittlung des Schlachtgewichts zu überwachen (Art. 59 VSFK).

Art. 6 Zuständigkeit, Zusammenarbeit mit der Lebensmittelkontrolle

Für die Kontrolle der Lebensmittel sind grundsätzlich der Kantonschemiker bzw. dessen Vollzugsbeauftragte zuständig.

Für die Kontrolle im Bereich Schlachtung ist grundsätzlich der Kantonstierarzt zuständig.

Die Vollzugsorgane koordinieren ihre Tätigkeiten.

Art. 7 Tätigkeitsbeschränkung

Die Kontroll- und Entscheidorgane haben in Ausstand zu treten, wenn ein in Artikel 13 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes oder ein in Artikel 10 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren angeführter Sachverhalt auf sie zutrifft.

Art. 8 Amtsgeheimnis

Alle mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragten Personen unterstehen dem Amtsgeheimnis.

Art. 9 Notschlachtungen

Bei Notschlachtungen sowie Schlachtungen kranker Tiere muss in jedem Fall eine Fleischkontrolle stattfinden. Not- und Krankschlachtungen sind räumlich oder zeitlich getrennt von den Normalschlachtungen durchzuführen.

Art. 10 Ungeniessbares Fleisch

Die unschädliche Beseitigung der beschlagnahmten Ware hat gemäss der Verordnung vom 23. Juni 2004 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten zu erfolgen.

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Kantonale Fleischhygieneverordnung vom 27. Dezember 1995 aufgehoben.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2011 in Kraft.

SBE XII/2 135