VIII A/7/1
Verordnung über das Bestattungswesen
Vom 16.12.1963 (Stand 07.12.2005)
Der Landrat,
gestützt auf Artikel 32 des Gesetzes vom 5. Mai 1963 über das Gesundheitswesen,
erlässt folgende Verordnung:
1. Bereitstellung von Friedhöfen
Art. 1 Grundsatz
Die Bestattung sämtlicher im Zeitpunkt des Ablebens im Kanton wohnhafter Personen sowie der auf Kantonsgebiet aufgefundenen Leichen wird durch die Gemeinderäte bzw. die Friedhofkommissionen angeordnet.
Art. 2 Umfang
Jede Ortsgemeinde oder einige Ortsgemeinden zusammen stellen für die Erdbestattung oder für die Beisetzung von Urnen einen Friedhof zur Verfügung.
Art. 3 Ruhepflicht
An der nämlichen Stelle eines Friedhofs darf im Zeitraum von 20 Jahren nicht mehr als einmal beerdigt werden. Dagegen ist die Urnenbeisetzung in ein bestehendes Grab gestattet, wodurch die gesetzlich festgelegte Ruhezeit nicht beeinflusst wird.
Art. 4 Friedhofeinteilung
Der Friedhof ist eingeteilt in:
Reihengräber für Erdbestattung;
Urnenreihengräber.
Art. 5 Grösse der Gräber
Die Gräber sind in folgenden Ausmassen zu erstellen (Länge x Breite x Tiefe):
für Kinder bis zum erfüllten 11. Lebensjahr: 1,2 x 0,6 x 1 m;
für Personen vom 12. Lebensjahr an: 1,8 x 0,8 x 1,2 m;
für Urnengräber maximal: 1,2 x 1,2 x 0,8 m.
Art. 6 Pietät
Die noch vorhandenen Gebeine früher beerdigter Leichen müssen wieder in die Erde resp. in neue Gräber gelegt werden. Die Anlage von sogenannten Beinhäusern ist untersagt.
Art. 7 Meldepflicht, Prüfung, Eignung
Wenn die Gemeinden Friedhöfe anlegen oder erweitern müssen, sind die Gemeinderäte verpflichtet, dies im Amtsblatt öffentlich bekanntzumachen. Dem Departement Finanzen und Gesundheit (Departement) ist ein genauer Plan über die beabsichtigte Neuanlage oder Erweiterung einzureichen. Es prüft die projektierte Anlage nach Grösse, sanitarischen Anforderungen und nach den Bestimmungen des Gewässerschutzes. Bis dieser Plan endgültig genehmigt ist, haben alle bezüglichen Arbeiten zu unterbleiben.
Art. 8 …
2. Die Friedhofverwaltung
Art. 9 Aufsicht
Die Aufsicht über die Friedhöfe obliegt den Gemeinderäten bzw. den Friedhofkommissionen.
Art. 10 Organisation
Jede Gemeinde wählt einen Friedhofverwalter und einen Stellvertreter. Wo mehrere Gemeinden einen gemeinsamen Friedhof haben, kann die Verwaltung auch einem einzigen Verwalter und Stellvertreter übertragen werden. Dem Friedhofverwalter obliegt die Anordnung und Überwachung der Bestattungen.
Art. 11 Bewilligung
Für Erdbegräbnisse oder Feuerbestattungen ist die ausdrückliche Bewilligung des Zivilstandsamtes des Sterbe- bzw. des Beerdigungsortes erforderlich, das die notwendigen Anordnungen zu treffen hat.
Art. 12 Bestattung
Für die Erdbegräbnisse sowie für die Beisetzung der Urnen haben die Gemeinden das erforderliche Personal zu stellen. Den Auftrag zur Erstellung der Gräber gibt der Friedhofverwalter. Er ist auch dafür verantwortlich, dass diese rechtzeitig und in den vorgeschriebenen Ausmassen erstellt werden.
Art. 13 Überführung der Leiche
Der Friedhofverwalter entscheidet darüber, ob die Leichen im Leichenwagen auf den Friedhof zu fahren oder ob sie bei nur kurzen Wegstrecken dorthin zu tragen sind. Wird eine Leiche getragen, so sind an Trägern aufzubieten: Bei Kindern bis zu einem Jahr ein bis zwei Träger, bei Kindern von zwei bis dreizehn Jahren zwei, bei älteren Kindern und Erwachsenen vier oder nötigenfalls auch mehr Träger. Wird die Leiche gefahren, avisiert der Friedhofverwalter das nötige Bestattungspersonal.
Art. 14 Kennzeichnung der Gräber
Nach der Bestattung wird das Grab mit einer Nummer bezeichnet.
Über sämtliche Gräber wird vom Friedhofverwalter ein Verzeichnis geführt, das Name und Alter der Verstorbenen, die Daten der Bestattung und die Grabnummern enthält.
Art. 15 Kostentragung
Die Kosten für das Bestattungswesen fallen in erster Linie zulasten der Gemeinden. Es sind dies:
die Besoldung des Friedhofverwalters;
die Anlage und der allgemeine Unterhalt des Friedhofes;
die Anschaffung der erforderlichen Geräte und Werkzeuge;
die Leichenschau;
die Lieferung des Sarges und die Einsargung der Leiche;
die Verbringung der Leiche auf den Friedhof;
das Öffnen und Zudecken des Grabes;
die Grabnummern, die Bezeichnung des Grabes und dessen Unterhalt während zehn Jahren.
Die Gemeinden verrechnen der Nachlassenschaft des / der Verstorbenen die Kosten weiter. Einzelheiten werden in der Friedhofverordnung geregelt.
3. Leichenschau
Art. 16 Einholung der Bewilligung
Innerhalb von 48 Stunden nach dem Eintritt des Todes muss jeder Sterbefall beim Zivilstandsamt des Sterbeortes durch Aushändigung einer ärztlichen Todesbescheinigung angezeigt und um die Bewilligung zum Erdbegräbnis oder zur Feuerbestattung nachgesucht werden.
Art. 17 Angabe der Todesursache
Für Totgeborene ist eine Arztbescheinigung beizubringen. Für Feuerbestattungen ist zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung des Bezirksarztes mit Angabe der Todesursache erforderlich, wenn der Tod die Folge eines Unfalles, einer Vergiftung, einer Selbstmordhandlung oder einer strafbaren Handlung ist, ferner in allen Fällen, in denen die Todesursache unklar ist.
Art. 18 Todesbescheinigungen
Die Todesbescheinigung muss auf gedrucktem einheitlichem Formular ausgefertigt werden. Diese Formulare sind beim Zivilstandsamt zu beziehen.
Art. 19 Aufbahrung bei Epidemien
Wo die Aufbahrung einer Leiche für die Gesundheit von Personen sich nachteilig auswirken könnte, insbesondere wenn die Ausbreitung einer ansteckenden Krankheit zu befürchten wäre, ist der Arzt verpflichtet, hievon dem Polizeivorsteher sofort Kenntnis zu geben. Dieser hat im Einverständnis mit dem Arzt die Entfernung der Leiche und deren Unterbringung in ein passendes Lokal anzuordnen.
4. Bestattung
Art. 20 Recht auf Bestattung
Der Friedhof ist die Bestattungsstätte der verstorbenen Gemeindeeinwohner, einschliesslich der innerhalb des Gemeindebannes aufgefundenen Leichen, sofern diese nicht an ihrem Wohnort bestattet werden. Die Bestattung auswärts verstorbener Nichteinwohner kann gegen Entrichtung der Bestattungskosten und der Grabgebühr auf Gesuch hin durch den Gemeinderat bzw. die Friedhofkommission bewilligt werden.
Art. 21 Leichentransporte
Der Transport einer Leiche aus einer Gemeinde in eine andere kann aus gesundheitspolizeilichen Gründen untersagt werden.
Art. 22 Zeitpunkt der Bestattung
Vor Ablauf von zweimal 24 Stunden, vom Zeitpunkt des eingetretenen Todes an gerechnet, ist das Erdbegräbnis oder die Feuerbestattung untersagt, dagegen darf damit nicht länger als viermal 24 Stunden zugewartet werden.
Art. 23 Ausnahmen
Über Ausnahmen entscheidet das Zivilstandsamt in Verbindung mit dem Präsidenten der betreffenden Ortsgemeinde.
Frühere Bestattung darf nur stattfinden:
wenn durch längeres Aufbewahren einer Leiche die Gesundheit von Personen gefährdet wird;
wenn die Sektion der Leiche vorgenommen wurde;
wenn wegen ansteckender Krankheiten oder aus andern sanitätspolizeilichen Gründen dies angeordnet werden muss.
Art. 24 Totgeborene
Das Zivilstandsamt ist ermächtigt, aufgrund der Bescheinigung eines Arztes die Bestattung totgeborener Kinder in aller Stille vornehmen zu lassen.
Art. 25 Särge
Die Särge sind nach einem vom Regierungsrat zu bestimmenden Modell aus geeignetem Tannenholz anzufertigen. Der Preis ist für alle Gemeinden einheitlich. Der Auftrag zur Anfertigung des Sarges wird, ausgenommen bei im Spital oder in Heimen Verstorbenen, vom Zivilstandsbeamten oder Friedhofverwalter erteilt.
Stellen die Hinterbliebenen in Bezug auf die Ausführung des Sarges weitergehende Ansprüche, so haben sie für die Mehrkosten aufzukommen.
Art. 26 Einsargen und Einkleidung
Die Leichen sind bis spätestens am Vorabend des Bestattungstages einzusargen.
Die Einkleidung der Leiche ist Sache der betreffenden Angehörigen, bei gefundenen unbekannten Leichen, soweit nötig, Sache der Gemeinde, welcher die Kosten vom Kanton zurückerstattet werden.
Art. 27 Öffentliche und stille Bestattungen
Man unterscheidet öffentliche und stille Bestattungen, deren Abgrenzung den Gemeinden überlassen bleibt.
Art. 28 Ritus
Die kirchliche oder religiöse Mitwirkung bei den Bestattungen steht, Ausnahmen vorbehalten, derjenigen Religionsgemeinschaft zu, welcher der Verstorbene zur Zeit des Todes angehört hat. Gehörte der Verstorbene keiner Konfession an, oder hat er durch letzte Willensäusserung eine kirchliche oder religiöse Mitwirkung abgelehnt, so sind vom Zivilstandsbeamten unmittelbar vor dem Versenken des Sarges ins Grab den Anwesenden die Personalien des Verstorbenen zu verlesen.
Art. 29 …
Art. 30 Vergütungen
Die Aushandlung der Vergütungen für Leistungen, die nicht durch gemeindeeigenes Personal erbracht werden, ist Sache der Gemeinden.
Art. 31 Grabschmuck
Das Schmücken der Gräber und das Anbringen von Denkmälern bleibt den Angehörigen überlassen. Über die Beschaffenheit und die Grösse der Denkmäler können die Gemeinden in ihren Friedhofverordnungen spezielle Bestimmungen erlassen.
5. Exhumierung
Art. 32 Fristen
Eine beerdigte Leiche kann innert einer Frist von fünf Jahren seit dem Todestag wieder ausgegraben werden, wenn
bei einer gerichtsärztlichen Untersuchung davon ein erhebliches Ergebnis zu erwarten ist;
Angehörige ein berechtigtes Interesse an der Überführung in einen andern Kanton oder ins Ausland haben.
Art. 33 Bewilligung
Die Exhumierung einer Leiche ist nur mit der Bewilligung des Departements statthaft. Sie hat auf Anordnung der Friedhofverwaltung und im Beisein eines Arztes und eines Mitgliedes der örtlichen Gesundheitskommission bzw. der Polizeibehörden zu geschehen.
Für eine Exhumierung aus strafrechtlichen Gründen gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung.
Art. 34 Protokollaufnahme
Diese Zeugen haben die Identität der Leiche bzw. des Sarges durch Vergleichung der Grabnummer mit der Friedhofkontrolle festzustellen, die Ausgrabung sowohl als die Wiedereinsargung zu leiten und zu überwachen und darüber ein Protokoll aufzunehmen und zu unterzeichnen.
Art. 35 Wiederbestattung
Für die Wiederbestattung nach erfolgter gerichtsmedizinischer Untersuchung hat der betreffende Gemeinderat bzw. die Friedhofkommission das Nötige anzuordnen.
Art. 36 Wegtransport
Für den Wegtransport exhumierter Leichen gelten die eidgenössischen Vorschriften über den Leichentransport.
6. Rechtsschutz
Art. 36a
Gegen Verfügungen der Gemeindeorgane und der Zivilstandsämter kann binnen 30 Tagen beim Departement Beschwerde erhoben werden.
Gegen erstinstanzliche Verfügungen des Departements kann binnen 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
Die Beschwerdeentscheide des Departements und des Regierungsrates unterliegen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
7. Schlussbestimmungen
Art. 37 Bisheriges Recht
Durch diese Verordnung werden aufgehoben:
Vollziehungsverordnung zum Gesetz betr. die unentgeltliche Beerdigung vom 7. Mai 1893, erlassen vom Landrat am 29. Januar 1930;
Verordnung betr. Leichenschau, Beerdigung und Friedhöfe, erlassen vom Regierungsrat am 24. Juli 1919.
Art. 38 Inkrafttreten
Vorstehende Verordnung tritt auf den 1. Januar 1964 in Kraft.
Art. 39 Übergangsbestimmungen für die Änderung vom 14. Januar 2004
Die Gemeinden haben ihre Friedhofverordnungen bis Ende 2004 mit Bestimmungen über die Finanzierung des Bestattungswesens zu ergänzen.
Zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2004 gelten die Taxen für unentgeltliche Beerdigungen, wie sie vom Regierungsrat am 18. März 2003 genehmigt wurden.
Bis zum Erlass einer neuen Friedhofverordnung können die Gemeinden gestützt auf einen entsprechenden Beschluss des Gemeinderates diejenigen Kosten, die bis anhin durch den Kanton getragen wurden, der Nachlassenschaft weiter verrechnen.
Ist die Nachlassenschaft nachweislich nicht in der Lage für die Kosten aufzukommen, so gehen diese zulasten der Gemeinde.
N 28 1829