VIII B/21/3
Verordnung über Tankanlagen
Vom 20.06.1994 (Stand 07.05.2006)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1995 zum Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz,
verordnet:
Art. 1 Zuständigkeit
Die Aufgaben der kantonalen Behörde in Bezug auf Tankanlagen gemäss der Verordnung des Bundesrates über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (eidgenössische Verordnung) werden durch die Abteilung Umweltschutz und Energie wahrgenommen.
Art. 2 Anzeige der Revision, Fälligkeit
Die jeweils fälligen Anlagerevisionen werden den Anlageeigentümern angezeigt. Die Fälligkeit ergibt sich aus der durch die eidgenössische Verordnung festgesetzten Frist oder aus den gemäss Artikel 16 Absatz 3 eidgenössische Verordnung individuell festgesetzten kürzeren Zeitabständen.
Art. 3 Mitteilung der Revision
Der Beginn der Revisionsarbeiten sowie die Abnahmebereitschaft einer Anlage vor Betriebsaufnahme ist der Abteilung Umweltschutz und Energie mindestens 48 Stunden im Voraus schriftlich mitzuteilen. Bei Revisionen ist der Zeitpunkt mitzuteilen, in welchem die Anlage gereinigt ist und zum Anstrich bereitsteht.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Die Vorschriften der Baudirektion vom 20. Mai 1987 über Tankanlagen werden damit aufgehoben.
SBE V/7 442