VIII C/33/3
Verordnung zum Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven
Vom 21.03.2006 (Stand 07.05.2006)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Kantonsverfassung1 und Artikel 8 des Gesetzes vom 1. Mai 1988 über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven2,
verordnet:
Art. 1
Der Regierungsrat nimmt zuhanden des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements Stellung zu einer allgemeinen Freigabe der Reservevermögen im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRG).
Er stellt Antrag auf die Freigabe der Reservevermögen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 ABRG.
Art. 2
Das Departement Finanzen und Gesundheit nimmt Stellung zu Gesuchen von Unternehmungen betreffend die Einzelfreigabe des vorhandenen Reservevermögens (Art. 9 ABRG) und unterbreitet das Gesuch mit seinem Antrag dem Bundesamt für Konjunkturfragen.
Es nimmt Stellung bei Begehren zur Übertragung der Reserven im Konzern (Art. 12 ABRG).
Art. 3
Diese Verordnung tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft.
SBE IX/7 395