Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

OG.2020.00044

Anordnung einer Blut- und Urinprobe

Kanton Glarus

Obergericht

Die Vizepräsidentin

Verfügung vom 7. Oktober 2020

Verfahren OG.2020.00044

A.______

Beschwerdeführer

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

vertreten durch die Staatsanwältin

betreffend

Anordnung einer Blut- und Urinprobe

Erwägungen

1. Am Sonntag, 16. August 2020, kurz vor 09.30 Uhr, fuhr A.______ im Gebiet […] (Gemeinde Glarus Süd) auf einem Feldweg im steilen Wiesenge­lände mit einem Traktor rückwärts zu einem Stall hoch. Dabei kam er von der Stras­se ab, worauf der Traktor den Hang hinunterrutschte und sich mehrmals überschlug, bis er rund 100 Meter weiter unten zum Stillstand kam. A.______ wurde dabei leicht verletzt (siehe act. 5/1 sowie die Unfallbilder bei act. 5/5). Unverzüglich ordne­te die Staatsanwaltschaft beim verunfallten Lenker eine Blut- und Urinprobe an (siehe act. 5/1 S. 4), wobei sie diese Anordnung nachträglich mit Verfügung vom 24. Au­gust 2020 bestätigte (act. 0).

2. Mit Schreiben vom 31. August 2020 erhob A.______ beim Obergericht Be­schwerde (act. 1). Darin macht er im Wesentlichen geltend, zur Abnahme einer Blut- und Urinprobe habe keine Veranlassung bestanden, weshalb er sich dagegen "ins­besondere im Falle der Aufforderung zur Kostenüber­nahme der Blut- und Urinprobe sowie etwaiger Folgekosten" beschwere. Der unter­zeichnete Gerichts­schreiber hat in der Folge dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2020 per E-Mail mitgeteilt, dass bei einer summarischen Betrachtung die erfolgte Abnahme einer Blut- und Urinpro­be aufgrund der Gesamtumstände als gerecht­fertigt erschei­ne und die Beschwerde daher wohl kostenfällig abzuweisen sein wür­de; bezüglich allfälliger Folgekosten im Zusammenhang mit der Abnahme und Ana­lyse der Blut- und Urinprobe liege noch kein Entscheid vor und sei der Beschwerde­führer in dieser Hinsicht noch gar nicht beschwert, wobei er, sollten dereinst die betreffenden Kosten auf ihn überwälzt wer­den, dannzumal dagegen vorgehen könne (act. 7 S. 2).

3. Hierauf zog der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 2. Oktober 2020 seine Be­schwerde zurück (act. 7 S. 1). Demgemäss ist das Verfahren durch Präsidialent­scheid (Art. 31 Abs. 2 GOG) als erledigt abzuschreiben, wobei für das vorliegende Verfahren keine Kosten erhoben werden.

4. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Strafverfahren gegen den Beschuldig­ten nicht abgeschlossen; es handelt sich daher um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (Urteil BGer 1B_227/2015 vom 18. Januar 2016 E. 2.1).

Entscheid

1.

Die Beschwerde vom 31. August 2020 wird als durch Rückzug erledigt ab­geschrieben.

2.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3.

Schriftliche Mitteilung an:

[…]

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 93 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.