Funtauna

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Verfassung des Kantons Graubünden

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Verfassung des Kantons Graubünden

Vom Volk angenommen am 18. Mai 2003 / 14. September 2003 1)

Wir, das Volk des Kantons Graubünden, im Bewusstsein unserer Verantwortung vor Gott sowie gegenüber den Mitmenschen und der Natur, im Bestreben, Freiheit, Frieden und Menschenwürde zu schützen, Demokratie und Rechtsstaat zu gewährleisten, Wohlfahrt und soziale Gerechtigkeit zu fördern und eine gesunde Umwelt für die künftigen Generationen zu erhalten, in der Absicht, die Dreisprachigkeit und kulturelle Vielfalt zu fördern und als Teil des geschichtlichen Erbes zu bewahren, geben uns folgende Verfassung:

I. Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze des staatlichen Handelns

Art. 1

Der Kanton Graubünden ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Der Kanton Graubünden Rechtsstaat.

Art. 2

Der Kanton Graubünden ist ein eigenständiger Kanton der Schweizeri- Verhältnis zum Bund, zu den schen Eidgenossenschaft. Kantonen und

Er unterstützt den Bund in der Erfüllung seiner Aufgaben. zum Ausland

Er arbeitet mit den anderen Kantonen und mit dem benachbarten Ausland zusammen.

Er fördert die Verständigung und den Austausch zwischen den Landesteilen und den Sprachgemeinschaften der Schweiz.

Art. 3

Deutsch, Rätoromanisch und Italienisch sind die gleichwertigen Landes- Sprachen und Amtssprachen des Kantons.

1) B vom 15. Januar 2002, 479; GRP 2002/2003; 216 und 346 (1. Lesung) und 464 und 690 (2. Lesung); Gewährleistung vom 15. Juni 2004, BBL 2004, 3643 01.05.2013 1 Kanton und Gemeinden unterstützen und ergreifen die erforderlichen Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache. Sie fördern die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften.

Gemeinden und Kreise bestimmen ihre Amts- und Schulsprachen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und im Zusammenwirken mit dem Kanton. Sie achten dabei auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten.

Art. 4

Gewaltenteilung 1 Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht beruhen auf und Gewaltenhemmung den Grundsätzen der Gewaltenteilung und Gewaltenhemmung.

Behörden wirken zur Erfüllung der Staatsziele im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zusammen.

Art. 5

Rechtsstaat 1 Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht.

Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

Behörden und Private handeln nach Treu und Glauben.

Art. 6

Individuelle und Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst sowie Mitverantwortung gesellschaftliche Verantwortung für die Gemeinschaft und für die Erhaltung der Lebensgrundlagen.

II. Grundrechte und Sozialziele

Art. 7

Grundrechte und Die Grundrechte und Sozialziele sind im Rahmen der Bundesverfassung Sozialziele und der für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen gewährleistet.

Art. 8

Verfahrens- Die Verfahrensgarantien und der Rechtsschutz sind im Rahmen der Bungarantien und Rechtsschutz desverfassung und der für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen gewährleistet.

01.05.2013 III. Politische Rechte

Art. 9

Das Stimm- und Wahlrecht steht allen Schweizerbürgerinnen und -bür- Stimm- und gern zu, die das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben und im Kanton wohnen. Wahlrecht

1) Vom Stimm- und Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.

Das Gesetz regelt das Stimm- und Wahlrecht der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer in kantonalen Angelegenheiten.

Die Gemeinden können nach Massgabe des kommunalen Rechts Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern beziehungsweise Ausländerinnen und Ausländern das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht in Gemeindeangelegenheiten erteilen.

Art. 10

Das allgemeine, gleiche, freie, direkte und geheime Wahl- und Stimm- Wahl- und recht ist gewährleistet. Vorbehalten bleiben offene Abstimmungen in Abstimmungsgrundsätze Kreis- und Gemeindeversammlungen.

Abstimmungsvorlagen sollen einfach und verständlich sein. Eine unverfälschte Willensbildung und Willenskundgabe ist zu gewährleisten.

Art. 11

Die Stimmberechtigten wählen: Wahlbefugnisse 1. die Mitglieder des Grossen Rates sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter; 2. die Mitglieder der Regierung; 3. die bündnerischen Mitglieder des National- und des Ständerates; 4. die Mitglieder der Bezirksgerichte; 5. die Kreispräsidentinnen und -präsidenten sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter; 6. die Präsidentinnen und Präsidenten der Regionalverbände; 7. die Mitglieder der Gemeindebehörden nach Massgabe der Gesetzgebung;

2011, 1009; GRP 2011/2012, 480; mit RB vom 11. Dezember 2012 auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt; Gewährleistung vom 11. März 2013, BBL 2013, 2620.

01.05.2013 3 8. weitere Behörden, Amtsträgerinnen und Amtsträger nach Massgabe der Gesetzgebung.

2. VOLKSINITIATIVE

Art. 12

Gegenstand 1 4000 Stimmberechtigte oder ein Siebtel der Gemeinden können mit einer Initiative eine Total- oder Teilrevision der Kantonsverfassung verlangen.

3000 Stimmberechtigte oder ein Achtel der Gemeinden können mit einer Initiative verlangen: 1. Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes oder eines gemäss Verfassung der Volksabstimmung unterliegenden Beschlusses; 2. Einreichung einer Standesinitiative an die Bundesversammlung.

Art. 13

Form 1 Eine Initiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden.

Eine Initiative auf Totalrevision der Kantonsverfassung oder auf Ausarbeitung eines Beschlusses darf nur als allgemeine Anregung eingereicht werden.

Art. 14

Ungültigkeit 1 Eine Initiative ist ganz oder teilweise ungültig, wenn sie: 1. die Einheit der Form oder der Materie nicht wahrt; 2. in offensichtlichem Widerspruch zu übergeordnetem Recht steht; 3. undurchführbar ist; 4. eine Rückwirkung vorsieht, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar ist.

Sie kann teilweise für ungültig erklärt werden, falls dadurch der Wille der Initiantinnen und Initianten nicht verfälscht wird und die Vorlage ein sinnvolles Ganzes ergibt.

Über die Ungültigkeit entscheidet der Grosse Rat. Dieser Entscheid ist an das Verwaltungsgericht weiterziehbar.

Art. 15

Verfahren 1 Eine Volksinitiative und ein gestützt auf eine allgemeine Anregung ausgearbeiteter Entwurf müssen innert zwei Jahren seit Einreichung dem Volk zur Abstimmung vorgelegt oder dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Die Frist kann durch den Grossen Rat um sechs Monate verlängert werden.

01.05.2013 Der Grosse Rat kann jeder Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.

Die Abstimmungen über die Initiative und den Gegenvorschlag finden gleichzeitig statt.

3. REFERENDUM

Art. 16

Der Volksabstimmung werden unterstellt: Obligatorisches Referendum 1. Änderungen der Kantonsverfassung; 2. Abschluss, Änderung oder Kündigung von interkantonalen und internationalen Verträgen mit verfassungsänderndem Inhalt; 3. Volksinitiativen, denen der Grosse Rat nicht zustimmt oder denen er einen Gegenvorschlag gegenüberstellt; 4. Beschlüsse des Grossen Rates über neue einmalige Ausgaben von mehr als zehn Millionen Franken und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als einer Million Franken; 5. Beschlüsse des Grossen Rates über Grundsatzfragen gemäss Artikel

Absatz 1;

6. ... 1)

Art. 17

Wenn 1500 Stimmberechtigte oder ein Zehntel der Gemeinden es verlan- Fakultatives Referendum gen, werden der Volksabstimmung unterstellt: 1. Erlass, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen; 2. Abschluss, Änderung oder Kündigung von interkantonalen und internationalen Verträgen mit gesetzesänderndem Inhalt; 3. Beschlüsse des Grossen Rates über neue einmalige Ausgaben zwischen einer Million und zehn Millionen Franken sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben zwischen 300 000 und einer Million Franken.

Der Grosse Rat kann Beschlüsse, die in seine abschliessende Kompetenz fallen, dem fakultativen Referendum unterstellen. Nicht referendumsfähig sind Beschlüsse über den Steuerfuss, das Budget und die Staatsrechnung sowie Justizgeschäfte und Wahlen.

Das Begehren um Durchführung der Volksabstimmung ist innert 90 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses zu stellen.

GRP 2012/2013, 248; mit RB vom 16. April 2013 auf den 1. Mai 2013 in Kraft gesetzt.

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Art. 18

Dringlichkeits- 1 Gesetze, deren In-Kraft-Treten keinen Aufschub erträgt, können sofort in recht Kraft gesetzt werden, sofern der Grosse Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder die Dringlichkeit beschliesst.

Sie unterstehen dem nachträglichen fakultativen Referendum.

Art. 19

Grundsatzfragen 1 Der Grosse Rat kann Volksabstimmungen über Grundsatzfragen be- und Varianten schliessen.

Er kann zu einer Vorlage, die dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum untersteht, eine Variante vorschlagen.

Findet die Volksabstimmung statt, so ist neben der Hauptvorlage auch die Variante den Stimmberechtigten zu unterbreiten. Findet keine Volksabstimmung statt, so fällt die Variante dahin.

4. POLITISCHE PARTEIEN

Art. 20

Stellung 1 Die politischen Parteien wirken bei der Meinungs- und Willensbildung mit.

Sie können dabei vom Kanton unterstützt werden, sofern ihre Ziele und ihr Aufbau demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.

IV. Behörden und Gerichte

Art. 21

Wählbarkeit 1 1)In die kantonalen Behörden und Gerichte sowie in den Ständerat sind die Stimmberechtigten des Kantons wählbar. Das Gesetz kann vorsehen, dass die Wählbarkeitsvoraussetzung erst bei Amtsantritt erfüllt sein muss.

Weitere Wählbarkeitsvoraussetzungen für die kantonalen Behörden und Gerichte sowie die Anstellungsvoraussetzungen für das Staatspersonal werden durch Gesetz geregelt.

01.05.2013 31)Das Gesetz regelt die Einstellung im Amt und die Amtsenthebung von Mitgliedern von Behörden und Gerichten.

Art. 22

Niemand darf seiner unmittelbaren Aufsichtsbehörde angehören. Unvereinbarkeiten

Mitglieder der Regierung und der richterlichen Behörden sowie das voll- und hauptamtliche Personal des Kantons dürfen nicht dem Grossen Rat angehören.

Richterinnen und Richter dürfen nicht gleichzeitig der Regierung oder einer anderen richterlichen Behörde im Kanton angehören.

Mitglieder der Regierung und die vollamtlichen Mitglieder einer richterlichen Behörde dürfen nicht der Bundesversammlung oder dem Bundesgericht angehören.

Das Gesetz regelt weitere Fälle der Unvereinbarkeit von Ämtern und Aufgaben, den Verwandtenausschluss sowie die Ausnahmen.

Art. 23

Die Amtsdauer des Grossen Rates, der Regierung, der Gerichte sowie der Amtsdauer Mitglieder des Ständerates beträgt vier Jahre.

Art. 24

Die Mitglieder des Grossen Rates und der Regierung können für ihre Immunität Äusserungen im Grossen Rat und in dessen Kommissionen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Das Gesetz kann weitere Arten der Immunität vorsehen und diese auf weitere Personen ausdehnen.

Art. 25

Behörden und Gerichte informieren die Öffentlichkeit regelmässig über Information ihre Tätigkeit.

Art. 26

Der Kanton, die Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die übrigen öf- Staatshaftung fentlichrechtlichen Körperschaften und selbständigen Anstalten haften unabhängig vom Verschulden für Schäden, welche ihre Organe und die in ihrem Dienst stehenden Personen in Ausübung dienstlicher Tätigkeiten rechtswidrig verursacht haben.

01.05.2013 7 Das Gesetz kann Ausnahmen sowie eine Billigkeitshaftung für Schädigungen durch rechtmässiges Handeln vorsehen.

2. DER GROSSE RAT A. Organisation

Art. 27

Zusammen- 1 Der Grosse Rat besteht aus 120 Mitgliedern. setzung und Wahl 2 Die Wahl erfolgt nach dem Mehrheitswahlverfahren.

Die Kreise bilden die Wahlkreise.

Die Sitze werden entsprechend der schweizerischen Wohnbevölkerung auf die Wahlkreise verteilt.

Das Gesetz regelt die Stellvertretung.

Art. 28

Stellung der 1 Die Mitglieder des Grossen Rates beraten und stimmen ohne Instruktio- Ratsmitglieder nen.

Sie müssen unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses ihre Interessenbindungen offen legen.

Sie verfügen gegenüber der Verwaltung über die durch Gesetz bezeichneten besonderen Auskunfts- und Einsichtsrechte.

Art. 29

Öffentlichkeit der Die Sitzungen des Grossen Rates sind in der Regel öffentlich. Sitzungen B. Aufgaben

Art. 30

Grundsatz Der Grosse Rat übt unter Vorbehalt der Volksrechte die oberste Gewalt aus. Er ist die gesetzgebende Behörde und die oberste Aufsichtsinstanz des Kantons.

Art. 31

Gesetzgebung 1 Alle wichtigen Bestimmungen sind durch den Grossen Rat in der Form des Gesetzes zu erlassen.

Wichtige Bestimmungen sind insbesondere jene, für welche die Verfassung das Gesetz vorsieht, sowie solche betreffend: 1. Zweck und Umfang von Grundrechtsbeschränkungen;

01.05.2013 2. Kreis der Abgabepflichtigen, Gegenstand und Bemessungsgrundlagen von Abgaben, soweit diese nicht von geringfügiger Natur sind; 3. Zweck, Inhalt und Umfang von bedeutenden staatlichen Leistungen; 4. Grundsätze der Aufgabenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden; 5. Grundsätze von Organisation und Aufgaben der Behörden und Gerichte; 6. Art und Umfang der Übertragung von hoheitlichen und anderen bedeutenden öffentlichen Aufgaben an Trägerschaften ausserhalb der kantonalen Verwaltung.

Die Gültigkeit der Gesetze kann befristet werden. Vor der Verlängerung sind die Gesetze auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.

Art. 32

Soweit nicht die Form des Gesetzes vorgeschrieben ist, kann der Grosse Weitere Recht- Rat Verordnungen erlassen, wenn er durch Gesetz ausdrücklich dazu er- setzungskompetenzen mächtigt wird.

Er genehmigt die interkantonalen und internationalen Verträge, soweit nicht die Regierung zum alleinigen Abschluss befugt ist.

Der Grosse Rat ist in geeigneter Form an der Vorbereitung wichtiger interkantonaler und internationaler Verträge zu beteiligen.

Art. 33

Der Grosse Rat übt die Aufsicht über die Regierung sowie das Kantons- Aufsicht und Oberaufsicht gericht und das Verwaltungsgericht aus.

Ihm obliegt die Oberaufsicht über die Verwaltung, die anderen Zweige der Rechtspflege und über andere Träger öffentlicher Aufgaben.

Art. 34

Der Grosse Rat erlässt die übergeordneten politischen Ziele und Leitsätze. Planung

Er behandelt das Regierungsprogramm, den Finanzplan und weitere grundlegende politische Planungen der Regierung.

Er kann über die Weiterführung der Planung Beschlüsse fassen und der Regierung Aufträge erteilen.

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Art. 35

Finanzen 1 1)Der Grosse Rat setzt unter Berücksichtigung des Finanzplans das Budget fest und genehmigt die Staatsrechnung. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

Er bestimmt die Höhe der Steuern nach Massgabe der Steuergesetzgebung.

Er beschliesst abschliessend über neue einmalige Ausgaben bis zu einer Million Franken und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis 300 000 Franken.

Art. 36

Wahlen Der Grosse Rat wählt: 1. seine Organe und Kommissionen; 2. das Präsidium der Regierung; 3. die Mitglieder des Kantonsgerichtes und des Verwaltungsgerichtes;

4. weitere Amtsinhaberinnen und -inhaber nach Massgabe der Gesetzgebung

Art. 37

Begnadigung Der Grosse Rat entscheidet über Begnadigungsgesuche. Das Gesetz kann den Entscheid über Begnadigungsgesuche der Regierung übertragen.

3. DIE REGIERUNG A. Organisation

Art. 38

Zusammen- 1 Die Regierung besteht aus fünf Mitgliedern. setzung 2 Sie fasst und vertritt ihre Beschlüsse als Kollegialbehörde.

Art. 39

Wahl 1 Die Wahl der Regierung erfolgt nach dem Mehrheitswahlverfahren.

Das Kantonsgebiet bildet den Wahlkreis.

Eine Wiederwahl ist zweimal zulässig.

Art. 40

Präsidium 93; GRP 2004/05, 137; mit RB vom 14. Dezember 2004 auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt; Gewährleistung vom 6. Oktober 2005, BBL 2005, 5995.

01.05.2013 Der Grosse Rat wählt aus der Mitte der Regierung die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten für eine Amtsdauer von einem Jahr.

Art. 41

Mitgliedern der Regierung ist jede Nebenbeschäftigung untersagt. Nebenbeschäftigung und Inte-

Die Vertretung des Kantons in Organen von Unternehmungen oder Or- ressenvertretung ganisationen, an denen der Kanton beteiligt ist oder welche er unterstützt, ist mit Zustimmung der Regierung zulässig. Das Gesetz kann weitere Ausnahmen vorsehen.

B. Aufgaben

Art. 42

Die Regierung plant, bestimmt und koordiniert die Ziele und Mittel Regierungsstaatlichen Handelns unter Vorbehalt der Befugnisse der Stimmberechtig- aufgaben ten und des Grossen Rates.

Sie erstellt regelmässig ein Regierungsprogramm.

Sie vollzieht die Gesetze und Verordnungen sowie die Beschlüsse des Grossen Rates.

Sie vertritt den Kanton nach innen und nach aussen.

Art. 43

Die Regierung steht der kantonalen Verwaltung vor. Leitung der Verwaltung

Sie sorgt für die rechtmässige und wirksame Tätigkeit der Verwaltung und bestimmt im Rahmen des kantonalen Rechts deren Organisation.

Art. 44

Die Regierung bereitet die Geschäfte des Grossen Rates vor, sofern die- Mitwirkung im Grossen Rat ser sie nicht selbständig ausarbeitet.

Sie legt dem Grossen Rat Entwürfe für Verfassungsänderungen, Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse vor.

Die Mitglieder der Regierung nehmen in beratender Funktion an den Sitzungen des Grossen Rates teil und können Anträge stellen.

Art. 45

Die Regierung erlässt weniger wichtige Bestimmungen in der Form der Rechtsetzung Verordnung.

Sie ist zuständig für das Aushandeln von interkantonalen und internationalen Verträgen; soweit sie in ihre Verordnungskompetenz fallen, ist sie auch für deren Abschluss zuständig.

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Art. 46

Finanzen Die Regierung erstellt den Finanzplan und verabschiedet das Budget sowie die Staatsrechnung zuhanden des Grossen Rates.

Art. 47

Weitere Weitere Aufgaben der Regierung sind insbesondere: Aufgaben 1. der Verkehr mit dem Bund und den anderen Kantonen sowie mit dem benachbarten Ausland unter Berücksichtigung von allfälligen Stellungnahmen des Grossen Rates; 2. Wahlen, soweit diese nicht anderen Organen übertragen worden sind; 3. die jährliche Berichterstattung über die Tätigkeit von Regierung und Verwaltung zuhanden des Grossen Rates; 4. die Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit; 5. die Aufsicht über öffentlichrechtliche Körperschaften sowie andere Träger öffentlicher Aufgaben des Kantons.

Art. 48

Ausserordentlich 1 Die Regierung kann ohne gesetzliche Grundlage Verordnungen erlassen e Lagen oder Beschlüsse fassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Störungen der öffentlichen Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen.

Solche Verordnungen und Beschlüsse sind vom Grossen Rat zu genehmigen und fallen spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dahin.

C. Verwaltung

Art. 49

Departemente 1 Die kantonale Verwaltung wird nach Geschäftsbereichen in Departemen- und Standeskanzlei te gegliedert. Die Regierung regelt die Aufgabenbereiche der Departemente durch Verordnung.

Die Standeskanzlei ist die allgemeine Stabs-, Koordinations- und Verbindungsstelle von Grossem Rat, Regierung und Verwaltung.

Art. 50

Andere Träger 1 Der Kanton kann die Erfüllung von öffentlichen Aufgaben Trägern ausöffentlicher Aufgaben serhalb der kantonalen Verwaltung übertragen.

Die Aufsicht durch die Regierung, eine angemessene Mitwirkung des Grossen Rates und der Rechtsschutz müssen sichergestellt sein.

01.05.2013

1)Soweit nicht die Form des Gesetzes vorgeschrieben ist, können selbständige Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts Verordnungen erlassen, wenn sie durch Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt werden.

4. GERICHTE

Art. 51

Die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der Gerichte sind gewähr- Unabhängigkeit leistet. Die Gerichte sind in ihrer Rechtsprechung nur dem Recht ver- und Unparteilichkeit pflichtet.

Die Justizverwaltung ist unter Vorbehalt der Befugnisse des Grossen Rates Sache der Gerichte.

Richterinnen und Richter dürfen Parteien nicht in streitigen Verfahren vor der eigenen Instanz vertreten.

Vollamtlichen Mitgliedern einer richterlichen Behörde ist jede Nebenbeschäftigung untersagt. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

Art. 51a 2)

Das Kantons- und das Verwaltungsgericht unterbreiten dem Grossen Rat Finanzen, den Entwurf für ihr Budget sowie die Rechnung und den Jahresbericht zur Mitwirkung im Grossen Rat und Genehmigung. Rechtsetzung

Die Präsidentinnen und Präsidenten nehmen an den Sitzungen des Grossen Rates zum Budget, zur Rechnung und zu den Jahresberichten der Gerichte teil. Sie haben beratende Stimme und können Anträge stellen.

Soweit nicht die Form des Gesetzes vorgeschrieben ist, können das Kantons- und das Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der Justizverwaltung und -aufsicht Verordnungen erlassen, wenn sie durch Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt werden.

Art. 52

Das Kantonsgericht übt die Aufsicht über alle Bereiche der Zivil- und Justizaufsicht Strafrechtspflege aus.

1) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 24. September 2006; B vom 7. März 2006, 1989; GRP 2005/2006, 1299; mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt; Gewährleistung vom 6. März 2008, BBL 2008, 2493. 2) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2006; B vom 30. Mai 2006, 457; GRP 2006/2007, 205; mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt; Gewährleistung vom 6. März 2008, BBL 2008, 2493.

01.05.2013 13 Der Grosse Rat übt die Aufsicht über das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht sowie die Oberaufsicht über die anderen Zweige der Rechtspflege aus.

Aufsicht und Oberaufsicht beschränken sich auf die Geschäftsführung und die Justizverwaltung.

Art. 53

Öffentlichkeit der Die Parteiverhandlungen vor Gericht sind unter Vorbehalt gesetzlicher Gerichtsverhandlungen Ausnahmen öffentlich.

Art. 54

Zivil- und Straf- Die Zivil- und die Strafgerichtsbarkeit werden ausgeübt durch: gerichtsbarkeit 1. das Kantonsgericht; 2. die Bezirksgerichte; 3. ... 1) 453; GRP 2008/2009, 547; mit RB vom 21. Dezember 2010 auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt; Gewährleistung vom 8. Juni 2010, BBL 2010, 4365

01.05.2013

Art. 55

Die letztinstanzliche Beurteilung von öffentlichrechtlichen Streitigkeiten Verfassungs- und obliegt dem Verwaltungsgericht, sofern nicht ein Gesetz etwas anderes Verwaltungsgerichtsbarkeit bestimmt.

1) Das Verwaltungsgericht beurteilt als Verfassungsgericht: 1. Beschwerden wegen Verletzung von verfassungsmässigen und politischen Rechten sowie des Grundsatzes des Vorrangs von übergeordnetem Recht; 2. Beschwerden wegen Verletzung der Autonomie der Gemeinden, der Kreise und anderer öffentlichrechtlicher Körperschaften sowie der Landeskirchen.

Im verfassungsgerichtlichen Verfahren können Gesetze und Verordnungen sowohl unmittelbar angefochten als auch im Anwendungsfall überprüft werden.

Art. 56

Durch Gesetz können weitere richterliche sowie aussergerichtliche Behör- Weitere richterliche sowie den eingesetzt werden. aussergerichtliche Behörden

5. AUSÜBUNG VON MITWIRKUNGSRECHTEN IM BUND

Art. 57

Die Ständeratswahlen erfolgen nach dem Mehrheitswahlverfahren. Sie Ständerat finden gleichzeitig mit den Wahlen in den Nationalrat statt.

Das Kantonsgebiet bildet den Wahlkreis.

Art. 58

Der Grosse Rat oder die Regierung kann im Namen des Kantons verlan- Kantonsgen, dass Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse sowie Staatsverträge dem referendum Volk zur Abstimmung vorgelegt werden.

Art. 59

Der Grosse Rat oder die Regierung kann im Namen des Kantons der Standesinitiative Bundesversammlung eine Standesinitiative einreichen.

Die Einreichung einer Standesinitiative kann auch mit einer Volksinitiative verlangt werden.

01.05.2013 15 V. Gliederung des Kantons 1. GEMEINDEN UND INTERKOMMUNALE ZUSAMMENARBEIT A. Gemeindearten

Art. 60

Politische 1 Die politischen Gemeinden sind Körperschaften des kantonalen öffentli- Gemeinden chen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie setzen sich aus der Gesamtheit der Personen mit Wohnsitz im Gemeindegebiet zusammen.

Sie sind zuständig für alle örtlichen Angelegenheiten, die nicht in den Kompetenzbereich der Bürgergemeinden fallen.

Art. 61

Bürgergemeinden 1 Die Bürgergemeinden setzen sich aus den Gemeindebürgerinnen und -bürgern mit Wohnsitz in der Gemeinde zusammen.

Rechtsstellung, Aufgaben und Organisation der Bürgergemeinden sowie der Zusammenschluss mit der politischen Gemeinde richten sich nach dem Gesetz.

B. Interkommunale Zusammenarbeit und Zusammenschluss

Art. 62

Interkommunale 1 Die Gemeinden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit anderen Ge- Zusammenarbeit meinden oder Organisationen zusammenarbeiten. Das Gesetz sieht vor, dass Gemeinden zur Zusammenarbeit verpflichtet werden können.

Das Gesetz regelt die interkommunale Zusammenarbeit sowie die Auslagerung von Aufgaben und gewährleistet die politischen Mitwirkungsrechte.

Art. 63

Zusammen- Der Zusammenschluss von Gemeinden wird durch Gesetz geregelt. schluss

Art. 64

Förderung von Der Kanton fördert die interkommunale Zusammenarbeit und den Zusaminterkommunaler Zusammenarbeit menschluss von Gemeinden, um die zweckmässige und wirtschaftliche und Zusammen- Erfüllung ihrer Aufgaben sicherzustellen. schluss

01.05.2013 C. Stellung und Organisation

Art. 65

Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Ihr Umfang wird durch Gemeindeautonomie das kantonale Recht bestimmt.

Die Gemeinden sind insbesondere befugt, ihre Organisation zu bestimmen, ihre Behörden und Verwaltung einzusetzen sowie ihre finanziellen Angelegenheiten selbständig zu ordnen.

Art. 66

Die obligatorischen Organe der politischen Gemeinden sind: Organe 1. die Gesamtheit der Stimmberechtigten, welche ihre politischen Rechte in der Gemeindeversammlung oder an der Urne ausüben; 2. der Gemeindevorstand; 3. weitere Behörden nach Massgabe der Gesetzgebung.

Die Gemeinden können die Gemeindeversammlung durch ein Gemeindeparlament ersetzen oder ergänzen.

Art. 67

Die Regierung übt die Aufsicht über die Gemeinden und die Träger der Aufsicht interkommunalen Zusammenarbeit aus.

Die Aufsicht beschränkt sich auf die Rechtskontrolle, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird.

Bei schwerwiegenden Missständen kann eine Gemeinde unter Kuratel gestellt werden.

2. KREISE, BEZIRKE UND REGIONALVERBÄNDE A. Einteilung des Kantonsgebietes

Art. 68

Der Kanton ist in folgende Bezirke und Kreise gegliedert: Bezirke und Kreise 1. Albula (Kreise Alvaschein, Belfort, Bergün und Surses); 2. Bernina (Kreise Brusio und Poschiavo); 3. Hinterrhein (Kreise Avers, Domleschg, Rheinwald, Schams und Thusis); 4. Imboden (Kreise Rhäzüns und Trins); 5. Inn (Kreise Ramosch, Suot Tasna, Sur Tasna und Val Müstair); 6. Landquart (Kreise Fünf Dörfer und Maienfeld); 7. Maloja (Kreise Bregaglia und Oberengadin); 8. Moesa (Kreise Calanca, Mesocco und Roveredo);

01.05.2013 17 9. Plessur (Kreise Chur, Churwalden und Schanfigg); 10. Prättigau/Davos (Kreise Davos, Jenaz, Klosters, Küblis, Luzein, Schiers und Seewis); 11. Surselva (Kreise Disentis, Ilanz, Lumnezia/Lugnez, Ruis und Safien).

Mit Genehmigung des Grossen Rates können sich Kreise innerhalb des gleichen Bezirkes zusammenschliessen.

Art. 69

Regional- 1 Die Gemeinden schliessen sich für die Erfüllung regionaler Aufgaben zu verbände Regionalverbänden zusammen.

Regionalverbände sind so abzugrenzen, dass sie ihre Aufgaben zweckmässig und wirtschaftlich erfüllen können.

B. Rechtsstellung und Aufgaben

Art. 70

Kreise 1 Die Kreise sind Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Sie erfüllen die Aufgaben, die ihnen durch den Kanton oder die Gemeinden übertragen werden.

Sie bilden die Wahlkreise für die Wahl des Grossen Rates.

Der Kanton fördert den Zusammenschluss von Kreisen.

Art. 71

Bezirke 1 Die Bezirke sind Gerichtssprengel für die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit.

Die Rechtsstellung der Bezirke richtet sich nach dem Gesetz.

Art. 72

Regional- 1 Regionalverbände sind Körperschaften des kantonalen öffentlichen verbände Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Sie erfüllen die Aufgaben, die ihnen durch den Kanton, die Kreise oder die Gemeinden übertragen werden.

C. Organisation und Aufsicht

Art. 73

Organe 1 Die obligatorischen Organe der Kreise und Regionalverbände sind: 1. die Gesamtheit der Stimmberechtigten, welche ihre politischen Rechte an der Urne oder an der Landsgemeinde ausüben;

01.05.2013 2. der Kreisrat beziehungsweise die Delegierten des Regionalverbandes; 3. die Präsidentin oder der Präsident des Kreises beziehungsweise des Regionalverbandes; 4. weitere Organe nach Massgabe der Gesetzgebung.

Das Gesetz stellt sicher, dass Kreise und Regionalverbände die politischen Rechte gewährleisten.

Art. 74

Die Regierung übt im Rahmen des kantonalen Rechts die Aufsicht über Aufsicht die Kreise, Bezirke und Regionalverbände aus. Davon ausgenommen ist die Justizaufsicht.

Im Bereich von Aufgaben, die den Kreisen und Regionalverbänden von den Gemeinden übertragen worden sind, beschränkt sich die Aufsicht auf die Rechtskontrolle, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird.

VI. Öffentliche Aufgaben

Art. 75

Kanton und Gemeinden fördern das Wohlergehen und die soziale Sicher- Grundsätze heit der Bevölkerung, der Familie und der einzelnen Person.

Sie setzen sich für Chancengleichheit für alle ein, insbesondere für die Gleichstellung von Frau und Mann.

Sie unterstützen die private Initiative mit günstigen Rahmenbedingungen.

Bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben sind die natürlichen Lebensgrundlagen zu schonen.

Art. 76

Kanton und Gemeinden erfüllen Aufgaben, die im öffentlichen Interesse Zuständigkeit liegen, soweit das private Angebot nicht ausreicht. Die Aufgaben richten und Zusammenarbeit sich nach Verfassung und Gesetz.

Kanton, Regionalverbände, Kreise und Gemeinden wirken bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben zusammen. Die Zusammenarbeit mit Privaten ist soweit als möglich anzustreben.

Art. 77

Der Kanton erfüllt öffentliche Aufgaben dezentral, wenn insbesondere die Dezentrale Auf- Art der Aufgabe, wirtschaftlicher Mitteleinsatz oder wirksame Aufgaben- gabenerfüllung erfüllung es ermöglichen.

01.05.2013 19

Art. 78

Aufgabenüber- Öffentliche Aufgaben sind periodisch auf ihre Notwendigkeit, Wirksamprüfung keit und Finanzierbarkeit zu prüfen.

2. GEWÄHRLEISTUNG DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG

Art. 79

Öffentliche 1 Kanton und Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Si- Ordnung und Sicherheit cherheit.

Sie treffen Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Katastrophen und zur Aufrechterhaltung der wichtigen Staatsfunktionen in Notlagen.

3. RAUMPLANUNG, UMWELT, ENERGIE, VERKEHR UND TELEKOMMUNIKATION

Art. 80

Raumplanung Kanton und Gemeinden streben eine zweckmässige, haushälterische, koordinierte und nachhaltige Nutzung und Entwicklung des Kantonsgebietes an. Sie berücksichtigen dabei die Bedürfnisse von Menschen und Umwelt sowie die dezentrale Besiedlung.

Art. 81

Umweltschutz 1 Der Kanton regelt den Vollzug des Bundesrechts über den Schutz des sowie Natur- und Heimatschutz Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher.

Kanton und Gemeinden sorgen für die Erhaltung und den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt sowie von deren Lebensräumen.

Sie treffen Massnahmen für die Erhaltung und den Schutz von wertvollen Landschaften und Ortsbildern, geschichtlichen Stätten sowie von Naturobjekten und Kulturgütern.

Art. 82

Infrastruktur 1 Kanton und Gemeinden sorgen für die angemessene Versorgung des Kantonsgebietes bezüglich Wasser und Energie, Verkehrsverbindungen sowie Telekommunikation.

Sie fördern die sichere, ausreichende und umweltschonende Versorgung mit Energie, deren sparsame und rationelle Verwendung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien.

Sie sorgen für eine bedarfsgerechte, umweltschonende und wirtschaftliche Verkehrsordnung und fördern den öffentlichen Verkehr.

01.05.2013 Der Kanton fördert die interkommunale und die regionale Zusammenarbeit und stellt den Finanzausgleich sicher.

Art. 83

Der Kanton hat die Aufsicht über öffentliche und private Gewässer. Er Gewässer regelt die Nutzung des Wassers sowie der Wasserkraft.

Die Hoheit über öffentliche Gewässer kommt den Gemeinden zu.

4. WIRTSCHAFT

Art. 84

Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für eine Wirtschaftspolitik leistungsfähige und nachhaltige Wirtschaft. Sie betreiben eine aktive Wirtschaftsförderung.

Sie fördern die Bestrebungen der Wirtschaft im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen.

Sie unterstützen Massnahmen zur beruflichen Umschulung, Weiterbildung und Wiedereingliederung sowie zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

1) Sie treffen Massnahmen, um die Regelungsdichte und administrative Belastung für Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), so gering wie möglich zu halten.

Art. 85

Die Regalrechte des Kantons sind: Regale und Monopole 1. das Salzregal; 2. das Jagdregal; 3. das Fischereiregal.

Das Bergregal ist ein Regalrecht der Gemeinden.

Die Regalrechte geben das ausschliessliche Recht zur Nutzung. Der Kanton beziehungsweise die Gemeinde kann das Nutzungsrecht selbst wahrnehmen oder auf Dritte übertragen.

Der Kanton kann durch Gesetz Monopole begründen und ausüben, wenn es das öffentliche Interesse erfordert.

Bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten.

1) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 29. Januar 2012; B vom 1. März 2011, 779; GRP 2010/2011, 869; Gewährleistung vom 11. März 2013, BBL 2013, 2620.

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5. SOZIALES, GESUNDHEIT UND FAMILIE

Art. 86

Integration 1 Kanton und Gemeinden sorgen für ausreichende Betreuung, Unterstützung und Eingliederung von hilfsbedürftigen Menschen.

Sie fördern die soziale und berufliche Eingliederung von Menschen, die wegen einer Behinderung, einer Krankheit oder aus anderen Gründen benachteiligt sind.

Sie setzen sich im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren dafür ein, dass Behinderungen angemessen berücksichtigt werden.

Sie sorgen im Rahmen ihrer Möglichkeiten für behindertengerechten Zugang zu öffentlichen Bauten und Anlagen.

Art. 87

Gesundheit 1 Der Kanton regelt das öffentliche Gesundheitswesen.

Kanton und Gemeinden sorgen für eine zweckmässige, wirtschaftliche und ausreichende medizinische Versorgung und Pflege.

Sie fördern und unterstützen die Gesundheitsvorsorge sowie die Suchtprophylaxe.

Art. 88

Familie Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für Familien.

6. BILDUNG, KULTUR UND FREIZEIT

Art. 89

Bildung 1 Der Unterricht an den öffentlichen Schulen beruht auf einer christlichhumanistischen Grundlage. Er ist konfessionell und politisch neutral und von Toleranz geprägt.

Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass Kinder und Jugendliche einen ihren Fähigkeiten entsprechenden Grundschulunterricht erhalten. Sie fördern durch ein angemessenes Bildungsangebot die Eingliederung von Kindern mit Behinderungen in die Gesellschaft.

Der Kanton sorgt für den Mittelschulunterricht, die berufliche Aus- und Weiterbildung sowie den Zugang zu höheren Fachschulen und Hochschulen. Zu diesem Zweck kann er Schulen führen oder unterstützen. Er achtet auf ein dezentrales Mittel- und Berufsschulangebot und fördert höhere Fachschulen und Hochschulen im Kanton.

01.05.2013

Art. 90

Kanton und Gemeinden fördern das künstlerische, kulturelle und wissen- Kultur und schaftliche Schaffen sowie den kulturellen Austausch. Sie nehmen dabei Forschung auf die sprachliche Vielfalt und die regionalen Besonderheiten Rücksicht.

Art. 91

Kanton und Gemeinden unterstützen die sinnvolle Freizeitgestaltung, die Freizeitgestaltung und Sport Jugendarbeit und den Sport.

7. INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT

Art. 92

Der Kanton unterstützt und fördert die grenzüberschreitende Zusammen- Grenzüberschreitende Zusammenarbeit. arbeit und huma-

Er unterstützt die humanitäre Hilfe für notleidende Menschen und Völ- nitäre Hilfe ker.

VII. Finanzordnung

Art. 93

Die öffentlichen Mittel sind sparsam, wirtschaftlich und wirksam einzu- Grundsätze setzen.

Der Finanzhaushalt soll unter Berücksichtigung der Wirtschaftsentwicklung mittelfristig ausgeglichen sein.

Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Kreditbeschluss und eine Bewilligung für die Zahlung voraus.

Kosten sind grundsätzlich durch die Verursacher zu tragen.

Art. 94

Die Kompetenzen des Kantons und der Gemeinden zur Erhebung von Steuerkompetenzen Steuern werden durch Gesetz festgelegt.

Die Steuerkompetenzen der Landeskirchen und der Kirchgemeinden richten sich nach den Bestimmungen über Staat und Kirchen.

Art. 95

Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind bei der Ausgestaltung der Steu- Grundsätze der ern die Grundsätze der Allgemeinheit, der Gleichheit und der wirtschaftli- Besteuerung chen Leistungsfähigkeit zu beachten.

Die Steuern sind so zu bemessen, dass die wirtschaftlich Schwachen geschont werden, der Leistungswille erhalten bleibt, die Selbstvorsorge gefördert wird und die Wettbewerbsfähigkeit gewahrt bleibt.

01.05.2013 23 Die interkommunale Doppelbesteuerung ist untersagt.

Art. 96

Finanzausgleich 1 Der Kanton stellt den Finanzausgleich sicher.

Durch den Finanzausgleich werden ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung und in den Leistungen der Gemeinden und Regionen angestrebt.

Das Gesetz kann zum Abbau regionaler Ungleichgewichte, für die Erfüllung besonderer Funktionen durch eine Gemeinde oder Region sowie zur Förderung bestimmter Aufgaben zusätzliche Beiträge vorsehen.

Art. 97

Finanzaufsicht Der Grosse Rat übt die Finanzaufsicht aus. Er wird dabei durch ein unabhängiges Kontrollorgan unterstützt.

VIII. Staat und Kirchen

Art. 98

Landeskirchen 1 Die evangelisch-reformierte Kirche und die römisch-katholische Kirche und Kirchgemeinden sind öffentlichrechtlich anerkannt.

Die Evangelisch-reformierte Landeskirche und ihre Kirchgemeinden sowie die Katholische Landeskirche und ihre Kirchgemeinden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Durch Gesetz können weitere Religionsgemeinschaften öffentlichrechtlich anerkannt werden.

Art. 99

Autonomie 1 Die Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen des kantonalen Rechts selbständig.

Sie sind berechtigt, von ihren Mitgliedern Steuern nach den für die Gemeinden geltenden Grundsätzen zu erheben.

Den Kirchgemeinden steht das Recht zu, ihre Geistlichen zu wählen und zu entlassen.

Der Kanton hat die Oberaufsicht über die rechtmässige Verwendung der finanziellen Mittel und die Einhaltung der Rechtsordnung.

Er kann durch Gesetz von juristischen Personen eine Kultussteuer erheben.

Art. 100

Religionsgemein- Die übrigen Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht. schaften des Privatrechts

01.05.2013 IX. Änderung der Kantonsverfassung

Art. 101

Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden. Total- und Teilrevision

Eine Teilrevision kann eine einzelne Bestimmung oder mehrere sachlich zusammenhängende Bestimmungen umfassen.

Das Volk entscheidet aufgrund einer Volksinitiative oder eines Beschlusses des Grossen Rates, ob eine Totalrevision der Verfassung einzuleiten sei.

Bei einer Totalrevision kann die Verfassungsvorlage anstelle einer Variante gemäss Artikel 19 eine oder mehrere Varianten enthalten, über die vorgängig oder gleichzeitig gesondert abzustimmen ist.

X. Schlussbestimmungen

Art. 102

Diese Verfassung tritt auf den 1. Januar 2004 in Kraft. In-Kraft-Treten

Auf diesen Zeitpunkt wird die Verfassung für den Kanton Graubünden vom 2. Oktober 1892 1) aufgehoben.

Änderungen der Kantonsverfassung vom 2. Oktober 1892, die zwischen der Beschlussfassung im Grossen Rat über die Verfassung und deren In- Kraft-Treten erfolgen, werden vom Grossen Rat in die neue Kantonsverfassung eingefügt. Der entsprechende Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Art. 103

Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem Beschränkte nicht mehr zulässigen Verfahren beschlossen worden sind, bleiben in Weitergeltung des bisherigen Rechts Kraft.

Die Änderung dieser Erlasse richtet sich nach dieser Verfassung.

Bis zum In-Kraft-Treten entsprechender gesetzlicher Bestimmungen gelten folgende Bestimmungen der Verfassung für den Kanton Graubünden vom 2. Oktober 1892 weiter: 1. Art. 27 Abs. 1 und 2:

Den Departementen wird zur Behandlung aller wichtigen Fragen des Erziehungs- bzw. Gesundheitswesens je eine von der Regierung gewählte Kommission beigegeben.

Die Erziehungskommission besteht aus neun, die Sanitätskommission aus fünf Mitgliedern. Der jeweilige Departementsvorsteher ist von Amtes wegen Präsident der Kommission. Die übrigen Mitglieder 1) aRB 1 und Änderungen gemäss Register zur AGS 01.05.2013 25 der Kommission werden auf vier Jahre gewählt und sind wieder wählbar. 2. Art. 39 Abs. 4: Der Kreisrat besteht aus dem Kreispräsidenten, seinem Stellvertreter und, soweit die Kreisverfassung nicht eine andere Zusammensetzung vorsieht, den Präsidenten der Kreisgemeinden. 3. Art. 40 Abs. 5 Satz 2 und 3 sowie Abs. 6:

Die Erhebung von Gemeindesteuern ist subsidiär nach billigen und gerechten Grundsätzen zulässig. Die Erhebung einer Quellensteuer und die Besteuerung juristischer Personen für Gewinn und Kapital steht nur dem Kanton zu.

Allfällige Progressivsteuern dürfen die Progressionsansätze des jeweiligen kantonalen Steuergesetzes nicht überschreiten. Die Gemeinden sind nicht befugt, vom Kanton für dessen Liegenschaften, Gebäulichkeiten und staatliche Einrichtungen jeder Art Steuern zu erheben.

Bis längstens 31. Dezember 2008 gilt Artikel 38 Absatz 2 der Verfassung für den Kanton Graubünden vom 2. Oktober 1892 weiter: Sie sind berechtigt, ihre politischen und administrativen Angelegenheiten durch allgemein verbindliche Verordnungen zu regeln, und zur Deckung ihrer Verwaltungsausgaben nach billigen und gerechten Grundsätzen Kreissteuern zu erheben. Die Erhebung einer Quellensteuer steht nur dem Kanton zu. Allfällige Progressivsteuern dürfen die Ansätze des jeweiligen kantonalen Steuergesetzes nicht überschreiten.

Art. 104

Anpassung der 1 Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen oder bestehendes Gesetzgebung Recht zu ändern, so hat dies ohne Verzug zu geschehen.

Die Regierung unterbreitet dem Grossen Rat innert drei Jahren ab In- Kraft-Treten dieser Verfassung Vorschläge für die erforderliche Anpassung der Gesetzgebung.

Art. 105

Behörden und 1 Die Mitglieder der Behörden und Gerichte bleiben unter Vorbehalt der Gerichte folgenden Ausnahmen bis zum Ablauf der Amtsperiode nach bisherigem Recht im Amt: 1. Die Amtsdauer der Mitglieder des Grossen Rates und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter wird bis 31. Juli 2006 verlängert. 2. Die Amtsdauer der Kreispräsidentinnen und Kreispräsidenten sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter wird bis 31. Juli 2006 verlängert.

01.05.2013 3. Die Amtsdauer der bündnerischen Mitglieder des Ständerates wird bis 25. November 2007 verlängert.

Für Neuwahlen und Ersatzwahlen gelten die Bestimmungen dieser Verfassung.

Vollamtliche Mitglieder einer richterlichen Behörde bedürfen bis zum Erlass entsprechender gesetzlicher Bestimmungen der Bewilligung der Justizkommission des Grossen Rates für jegliches Ausüben einer Nebenbeschäftigung. Diese Tätigkeiten dürfen die uneingeschränkte Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit und das Ansehen des Gerichts nicht beeinträchtigen. Die Justizkommission kann eine angemessene Reduktion des Arbeitsumfanges oder eine Abgabepflicht der für die Ausübung der Nebenbeschäftigung bezogenen Entschädigung festlegen. Die Bestimmungen für vollamtliche Mitglieder einer richterlichen Behörde bleiben anwendbar.

Für das verfassungsgerichtliche Verfahren sind bis zum Erlass entsprechender gesetzlicher Bestimmungen die Vorschriften über das Verwaltungsgerichtsverfahren sinngemäss anwendbar.

Art. 106

Das Zustandekommen und die Gültigkeit von Volksinitiativen und Refe- Politische Rechte renden, die vor der Annahme dieser Verfassung bei der Standeskanzlei angemeldet worden sind, werden nach bisherigem Recht beurteilt.

Die bei In-Kraft-Treten dieser Verfassung vom Grossen Rat verabschiedeten Vorlagen unterstehen der Volksabstimmung nach bisherigem Recht.

Volksinitiativen auf Teilrevision der bisherigen Verfassung, die bis zur Annahme der neuen Verfassung eingereicht werden, wandelt der Grosse Rat in Vorlagen zur Teilrevision der neuen Verfassung um.

Art. 107

Regionale Organisationen der interkommunalen Zusammenarbeit, die Regionalverbände beim In-Kraft-Treten der neuen Verfassung noch keine Regionalverbände im Sinne der Verfassung sind, werden bis 31. Dezember 2006 wie Regionalverbände behandelt.

Dem Vorstand der Regionalverbände obliegt es, den zuständigen Organen und Gemeinden bis 31. Dezember 2004 Vorschläge für die künftige Ausgestaltung eines Regionalverbandes zu unterbreiten.

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