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Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote
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Gesetz über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBG)
vom 17. April 2007
Der Grosse Rat des Kantons Graubünden,
gestützt auf Art. 31 der Kantonsverfassung 1), nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 9. Januar 2007 2),
beschliesst 3):
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der eidgenössischen Berufsbildungsge- Gegenstand, setzgebung gemäss deren Zielsetzungen und in Einzelbereichen jenen der Geltungsbereich Hochschulgesetzgebung.
Es bestimmt Voraussetzungen für die kantonale Anerkennung von Ausbildungen und Ausbildungsabschlüssen, die der eidgenössischen Berufsbildungs- oder Hochschulgesetzgebung nicht unterstellt sind.
Art. 2
Im Rahmen der Beurteilung eines Gesuchs um kantonale Anerkennung Kantonale gelangen die im übergeordneten Recht enthaltenen Bestimmungen über Anerkennung Ausbildungen von Anerkennungsvoraussetzungen und Verfahren sinngemäss zur Anwen- und Ausbildungsdung. abschlüssen
Für die Anerkennung im Bereich der Berufsbildung ist die Regierung zuständig. Sie kann Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften erlassen.
Für die Anerkennung auf der Hochschulebene kann der Grosse Rat nähere Regelungen erlassen. Er kann verlangen, dass der Bestand der Institution dauerhaft gewährleistet sein muss und dass das Angebot Hochschulniveau aufweist.
1) BR 110.100 2) Seite 1937 3) GRP 2006/2007, 981 01.12.2012 1
Art. 3
Beitragsrechtliche 1 Die beitragsrechtliche Anerkennung von schulischen Institutionen mit Anerkennung von anerkanntem Ausbildungsangebot erfolgt, wenn dem Kanton ein ange- Institutionen messenes Mitspracherecht gewährt wird und das Angebot einem Bedarf von Wirtschaft und Gesellschaft entspricht.
Die Regierung ist in der Regel zuständig für die beitragsrechtliche Anerkennung schulischer Institutionen ohne kantonale Trägerschaft.
Der Grosse Rat regelt die beitragsrechtliche Anerkennung schulischer Institutionen im Hochschulbereich mit kantonal anerkannten Ausbildungsabschlüssen. Sieht er die Erbringung von Kantonsbeiträgen in Form von leistungsorientierten Pauschalen vor, sorgt er dafür, dass bei deren Festsetzung insbesondere das Interesse des Kantons als Standort, die Anzahl Bündner Studierender und die Anzahl besetzter Professuren in der Grundausbildung angemessen berücksichtigt werden.
Art. 4
Zusammenarbeit 1 Bei der Erfüllung der kantonalen Aufgaben arbeiten das für das Bildungswesen zuständige Departement und die Ämter mit den Leistungsanbietenden, den Organisationen der Arbeitswelt, anderen Kantonen, mit dem Bund oder mit dem Ausland zusammen.
Die Regierung beschliesst im Geltungsbereich dieses Gesetzes über den Abschluss verwaltungsrechtlicher Vereinbarungen, insbesondere von Schulgeldvereinbarungen und solcher über die Zusammenarbeit sowie Koordination mit anderen Kantonen und mit dem Ausland, einschliesslich deren Finanzierung. 1)
Art. 5
Organe der Die nichtkantonalen Träger der anerkannten Schulen bestimmen: Schule 1. Ein Gremium, welchem die strategische Führung der Schule obliegt; 2. eine Instanz, welcher die operative, betriebliche und pädagogische Führung der Schule obliegt; 3. eine Revisionsstelle, welcher die Überprüfung der Rechnungsführung obliegt und die den zuständigen Gremien der Schule sowie dem Amt Bericht erstattet.
1) Interkantonale Fachschulvereinbarung, AGS 2000, 4907; Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 KA 2007, 2523; Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte, KA 2007, 2634; Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) KA 2011, 29
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Art. 6
Für kantonale Schulen erlässt die Regierung eine Schul- und Disziplinar- Schulordnungen ordnung, sofern die Spezialgesetzgebung nicht eine andere Zuständigkeit vorsieht. Für subventionierte Schulen erlässt das zuständige Organ der Schule eine Schul- und Disziplinarordnung.
Die Disziplinarordnung kann Verwarnungen, Ordnungsbussen, gemeinnützige Arbeit und andere Massnahmen bis hin zum Schulausschluss bei schwerwiegenden Verstössen vorsehen. Erfolgt ein Schulausschluss an einer Berufsfachschule, hat das Amt die Auflösung des Lehrvertrages zu prüfen.
Die Regierung kann Bestimmungen erlassen über einen schulärztlichen Dienst.
Art. 7
Sofern der Kanton die sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben nicht Übertragung der selber erfüllt, überträgt die Regierung die Aufgabenerfüllung auf Dritte. Aufgabenerfüllung
Art. 8
Die Regierung schliesst mit den Leistungsanbietenden mehrjährige Rah- Steuerung der menkontrakte ab. Leistungen durch Leistungsauftrag
Der Rahmenkontrakt regelt die zu erbringenden Leistungen, die damit verbundenen Qualitätsvorgaben, Standards und finanziellen Mittel, die Verantwortlichkeiten sowie die Anforderungen an die Berichterstattung.
Das Departement ist zuständig für den Abschluss von Jahreskontrakten mit Leistungsanbietenden. Es genehmigt im Rahmen der bewilligten Kredite die Budgets der Leistungsanbietenden. Die Regierung kann die Kompetenz zum Abschluss des Kontraktes auf das Amt übertragen.
II. Organisationsbestimmungen
Art. 9
Die Regierung übt die Aufsicht über die diesem Gesetz unterstehenden Regierung Bildungsbereiche aus und führt die ihr in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben aus.
Art. 10
Das Departement erlässt die ihm nach diesem Gesetz zustehenden Verfü- Departement gungen und Entscheide und sorgt für den Vollzug des Gesetzes.
Art. 11
Den Ämtern des für die Bildung zuständigen Departements obliegt die un- Ämter mittelbare Aufsicht über das dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unter- 01.12.2012 3 stellte Bildungswesen. Sie sind kantonale Vollzugsorgane soweit die Gesetzgebungen von Bund und Kanton nichts anderes bestimmen.
Art. 12
Kommissionen Das Departement wählt die Berufsbildungskommission, die Prüfungskommissionen sowie weitere erforderliche Kommissionen und legt deren Aufgaben fest.
III. Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
Art. 13
Brückenangebote 1 Brückenangebote sind bei Bedarf anzubieten, um Personen mit individuellen Bildungsdefiziten und Bildungsbedürfnissen nach der obligatorischen Schulzeit auf die berufliche Grundbildung vorzubereiten.
Sie umfassen insbesondere Berufsvorbereitungsjahre mit Schwerpunkt in Berufsfindung und Berufswahl, in einem Berufsfeld oder Integration.
IV. Berufliche Grundbildung
1. BILDUNG IN BERUFLICHER PRAXIS
Art. 14
Ausbildungs- Anbietende der Bildung in beruflicher Praxis, welche in einem bestimmbewilligung ten Beruf Lernende ausbilden wollen, benötigen eine Ausbildungsbewilligung des Amtes.
Art. 15
Berufsbildner und Die Regierung sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot für die Ausbildung Berufsbildner- von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern in beruflicher Praxis gemäss innen den Bestimmungen des Bundesrechts.
Art. 16
Lehrvertrag Der Lehrvertrag ist vor Antritt der beruflichen Ausbildung dem Amt zur Genehmigung einzureichen. Das Genehmigungserfordernis gilt auch für Vertragsänderungen.
2. SCHULISCHE BILDUNG
Art. 17
Grundsatz 1 Die vom Kanton geführten Schulen sowie die von Dritten geführten und von der Regierung beitragsrechtlich anerkannten Schulen bieten ein de-
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Die Regierung kann politische Gemeinden zur Führung und zum Unterhalt von Berufsfachschulen oder einzelnen Lehrgängen verpflichten.
Art. 18
Die Regierung legt die Kriterien für die Zuteilung der Berufslernenden Zuteilung der auf die Schulen fest. Lernenden
Das Amt teilt die Lernenden inner- oder ausserkantonalen Berufsfachschulen oder interkantonalen Fachkursen zu.
Art. 19
Die jährliche Schulzeit richtet sich nach den Bildungsverordnungen über Dauer des die berufliche Grundbildung. Schuljahres
Art. 20
Der Kanton sorgt für ein dezentrales, ausreichendes Angebot an Berufs- Berufsmaturitätsmaturitätsschulen mit Ausbildungsgängen während und nach der Lehre. schulen
Die Regierung entscheidet über kantonale Angebote oder die beitragsrechtliche Anerkennung von Angeboten Dritter.
Art. 21
Der Kanton kann bei ausgewiesenem Bedarf Lehrwerkstätten und schu- Lehrwerkstätten lisch organisierte Ausbildungen der beruflichen Grundbildung führen oder und schulisch organisierte durch Beiträge unterstützen. Ausbildungen
Die Regierung entscheidet über Errichtung und Aufhebung kantonaler Angebote sowie über die Beitragsgewährung an Dritte.
Art. 22
Nicht subventionierte Privatschulen, welche Lernende auf das Qualifika- Nicht tionsverfahren zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis oder Berufsattest subventionierte Privatschulen vorbereiten, brauchen eine Bewilligung.
Das Departement erteilt die Bewilligung, wenn: 1. die bundesrechtlichen Vorgaben, insbesondere betreffend Anforderungen an die Berufsbildungsverantwortlichen und an das Bildungsangebot, eingehalten werden; 2. die Mitwirkung im Qualifikationsverfahren sichergestellt ist.
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3. ÜBERBETRIEBLICHE KURSE
Art. 23
Überbetriebliche 1 Die Organisationen der Arbeitswelt bieten überbetriebliche Kurse und Kurse vergleichbare dritte Lernorte an. Das Amt unterstützt die Organisationen bei der Erfüllung dieser Aufgabe und ist dafür besorgt, dass alle Lernenden Zugang zu den obligatorischen Kursen innerhalb oder ausserhalb des Kantons erhalten.
Betriebe, deren Berufslernende durch das Amt vom Besuch der obligatorischen Kurse dispensiert werden, haben keinen Anspruch auf Beiträge des Kantons für die selber durchgeführten Kurse.
4. QUALIFIKATIONSVERFAHREN
Art. 24
Organisation und Die Prüfungskommissionen sorgen für die Organisation und Durchfüh- Durchführung rung der Qualifikationsverfahren.
Art. 25
Zulassung 1 Über die Zulassung zum Qualifikationsverfahren befindet das Amt nach Rücksprache mit den Lernorten.
Das Amt entscheidet unter Berücksichtigung der Lerninhalte des jeweiligen Berufs auch über Gesuche um Erlass der Prüfung oder von Teilen derselben und über die Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen.
V. Höhere Berufsbildung
Art. 26
Höhere Die Regierung ist zuständig für die beitragsrechtliche Anerkennung von Fachschulen höheren Fachschulen oder Institutionen, die berufliche Weiterbildung als wesentlichen Bestandteil ihrer Tätigkeit anbieten.
Art. 27
Vorbereitende Das Departement entscheidet, welche vorbereitenden Kurse zu eidgenös- Kurse sischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen der Kanton anbietet oder durch Beiträge unterstützt.
VI. Weiterbildung
Art. 28
Förderung 1 Der Kanton fördert ein bedarfsgerechtes dezentrales Weiterbildungsangebot.
01.12.2012 Das Departement entscheidet, welche Weiterbildungsangebote der Kanton selber führt oder durch Beiträge unterstützt. Durch Beiträge unterstützt werden Angebote, die von besonderem öffentlichem Interesse sind und ohne die Unterstützung des Kantons nicht angeboten werden können. Es sind dies namentlich Angebote, 1. die dem Erwerb und dem Erhalt der Arbeitsmarktfähigkeit, der Höherqualifizierung sowie dem Wiedereinstieg und der Integration in die Arbeitswelt und in die Gesellschaft dienen; 2. für bildungsungewohnte und situationsbedingt benachteiligte Gruppen und Regionen.
VII. Hochschulen
Art. 29
Die Errichtung und Führung einer Hochschule ohne staatliche Träger- Hochschulen, schaft bedarf der Genehmigung durch die Regierung. Die für Hochschu- Beteiligung len und für hochschulähnliche Institutionen, die akademische Grade verleihen, erforderliche Betriebsbewilligung kann erteilt werden, wenn die Institution auf eigene Kosten nachweist, dass: 1. Gewähr für die Erfüllung der Aufgaben auf Dauer gegeben ist; 2. das Bedürfnis für die Führung einer derartigen Institution auf Hochschulstufe besteht, 3. die vermittelte Ausbildung den schweizerischen Anforderungen an eine Hochschulausbildung entspricht.
Der Kanton kann an die Führung inner- und ausserkantonaler Hochschulen Beiträge leisten.
1) Der Kanton kann sich an überkantonalen Verbundslösungen zur Führung von Hochschulen im Rahmen der jährlich im Budget bereitgestellten Mittel beteiligen.
VIII. Weitere Angebote und Massnahmen
Art. 30
Die Regierung ist zuständig für die Gewährung von Beiträgen an Bau, Wohnheime und Einrichtung und Betrieb von Wohnheimen, sofern für das Wohnheim ein Mensen Bedarf besteht.
Sie ist zuständig für die Gewährung von Beiträgen an Bau und Einrichtung von Mensen an Schulen.
Graubünden, BR 710.100; am 1. Dezember 2012 in Kraft getreten.
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Art. 31
Weitere 1 Die Regierung kann Massnahmen zur Erhaltung und zur Schaffung von Massnahmen Ausbildungsplätzen in beruflicher Praxis ergreifen oder unterstützen, wenn sich ein Ungleichgewicht auf dem Markt für berufliche Grundbildung abzeichnet.
Die Regierung kann weitere Massnahmen und Projekte im Interesse der Berufsbildung durch Beiträge fördern. Darunter fallen insbesondere 1. fachkundige individuelle Begleitung für Lernende in einer Grundbildung mit Attest; 2. Berufswettbewerbe und –ausstellungen von Organisationen der Arbeitswelt; 3. Organisationen und Projekte für die Koordination und Zusammenarbeit; 4. Projekte zur Qualitätsentwicklung; 5. besondere Leistungen im öffentlichen Interesse.
IX. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
Art. 32
Angebot Die Regierung sorgt für ein bedarfsgerechtes dezentrales Angebot an Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.
X. Finanzierung
1. KOSTENTRAGUNG UND BEITRÄGE
Art. 33
Mittelzusammen- Die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Mittel werden erbracht setzung durch: 1. Beiträge des Bundes; 2. Beiträge des Kantons; 3. Beiträge der Standortgemeinden; 4. Beiträge der Gemeinden; 5. Beiträge der Träger; 6. Beiträge aus Schulgeldvereinbarungen; 7. Studiengelder und Kursgebühren; 8. Entgelte für Dienstleistungen; 9. Beiträge und Zuwendungen Dritter; 10. übrige Einnahmen.
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Art. 34
Für die Subventionierung anrechenbar sind ausschliesslich die bei Grundsätze für zweckmässiger wirtschaftlicher Betriebsorganisation tatsächlich angefal- Beitragsleistungen lenen und in Zusammenhang mit der beruflichen Aus- und Weiterbildung stehenden Kosten.
Die Regierung regelt die Einzelheiten zur Budgetierung und Rechnungslegung, zu den anrechenbaren Aufwendungen und Erträgen, zu den Rahmen- und Jahreskontrakten, zur Berichterstattung, zur Bildung und Verwendung von Rückstellungen, Reserven und Rücklagen, die Vermögensbewertung, die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse sowie über die Ausrichtung von Teil- oder Vorschusszahlungen.
Art. 35
Der von den anrechenbaren Kosten nach Abzug der Studiengelder und Anrechenbares Kursgebühren, der Beiträge aus Schulgeldvereinbarungen, der Entgelte Betriebsdefizit für Dienstleistungen und der übrigen Einnahmen verbleibende Betrag gilt als das für die Subventionierung anrechenbare Betriebsdefizit.
Art. 36
Vom Total der Betriebsdefizite der Brückenangebote mit nichtkantonaler Beitragsleistung Trägerschaft tragen die Gemeinden 43 Prozent. durch Gemeinden 1. Brücken-
Die Gemeindeanteile werden in Berücksichtigung der Finanzkraft ent- angebote sprechend der Einwohnerzahl berechnet, wobei der Ansatz pro Einwohner für die Gemeinden der Finanzkraft 1 höchstens das Dreifache des Ansatzes der Finanzkraftgruppe 5 betragen darf.
Art. 37
Vom Betriebsdefizit einer Berufsfachschule mit nichtkantonaler Träger- 2. Berufsfachschaft übernimmt die Standortgemeinde zwei Prozent als Standortbeitrag. schule, beitrag Standort-
Art. 38
Vom Total der Betriebsdefizite der Berufsfachschulen mit nichtkantona- Übrige ler Trägerschaft und vom Beitrag an ausserkantonale Berufsfachschulen Gemeindebeiträge und interkantonale Fachkurse tragen die Gemeinden 53 Prozent.
Die Bemessung der Gemeindeanteile erfolgt nach den für die Brückenangebote geltenden Regeln.
Art. 39
Die Trägerschaften der beitragsrechtlich anerkannten Gastgewerblichen Beiträge privater Fachschule Graubünden, von höheren Fachschulen oder Institutionen, die Trägerschaften berufliche Weiterbildung als wesentlichen Bestandteil ihrer Tätigkeit anbieten, erbringen eine Eigenleistung von 2.5 Prozent des Betriebsdefizits.
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Art. 40
Defizitabgeltung Der Kanton trägt die nach Abzug der Standort-, Gemeinde- und Trägerdurch Kanton schaftsbeiträge verbleibenden Betriebsdefizite von Brückenangeboten, Berufsfachschulen sowie anderen beitragsrechtlich anerkannten Institutionen.
Art. 41
Kostenübernahme 1 Der Kanton trägt die Kosten, welche sich nach Abzug allfälliger Gedurch den Kanton meindebeiträge aus verwaltungsrechtlichen Vereinbarungen ergeben.
Der Kanton trägt die für die Durchführung von Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren und die Überprüfung des Ausbildungsstandes in der beruflichen Grundbildung entstehenden Kosten, sofern das Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
Art. 42
Beiträge des 1 Der Kanton leistet Beiträge in der Höhe von 40 bis 80 Prozent an die von Kantons der Regierung als anrechenbar bezeichneten Kosten der 1. Allgemein 1. Lehrwerkstätten; 2. überbetrieblichen Kurse; 3. Kurse in der höheren Berufsbildung 4. übrige vom Departement als beitragsrechtlich anerkannte Weiterbildungskurse; 5. Wohnheime.
Die Regierung bestimmt die Höhe der Beitragssätze. Die Beiträge können auch als leistungsorientierte Pauschalen oder im Rahmen eines Globalbudgets ausgerichtet werden.
Für Institutionen der Berufsbildung auf Kantonsgebiet, deren Betriebskosten nicht durch öffentliche Leistungen gedeckt werden, kann der Grosse Rat bei nachgewiesener Notlage im Rahmen des Budgets zusätzliche Beiträge beschliessen.
Art. 43
2. Beiträge an 1 Das Departement ist zuständig für die Unterstützung weiterer Massnahweitere men mit Beiträgen bis maximal 80 Prozent der von der Regierung als an- Massnahmen rechenbar bezeichneten Kosten.
Beiträge bis 50 000 Franken kann das Departement pauschal sprechen.
Art. 44
Verfahren 1 Das Amt verfügt die Höhe der Betriebsbeiträge von Kanton und Gemeinden im Rahmen des genehmigten Budgets der Institution. Es können Teilzahlungen bis zu 100 Prozent des voraussichtlichen kantonalen Beitrages und des Beitrages der Gemeinden an Berufsfachschulen und Brückenangebote ausgerichtet werden.
01.12.2012 Die Kürzung oder Rückforderung von Beiträgen richtet sich nach den Bestimmungen der Finanzhaushaltsgesetzgebung.
Art. 45
Beiträge des Kantons an Neubauten, Umbauten, Erweiterungsbauten, Baubeiträge Sanierungen sowie die damit verbundenen Einrichtungen für Angebote gemäss diesem Gesetz betragen höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Kosten, sofern die jährlichen Betriebsbeiträge nicht bereits einen ausgewiesenen Anteil für die Infrastruktur enthalten. Näheres regelt die Regierung.
Für die Gewährung von Baubeiträgen an Institutionen ausserhalb des Kantons bleiben die Finanzkompetenzen gemäss Kantonsverfassung vorbehalten.
2. GEBÜHREN UND KOSTENÜBERBINDUNG
Art. 46
Soweit Bundesrecht, kantonales Recht oder Konkordatsrecht nicht Ge- Gebühren bührenfreiheit vorsehen, legt die Regierung die Gebühren für folgende Leistungen fest: 1. Besuch von Brückenangeboten; 2. Besuch der Berufsfachschule für Absolventen und Absolventinnen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges; 3. Aufnahme- und Prüfungsverfahren ausserhalb der beruflichen Grundbildung; 4. Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildung; 5. Angebote der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung für Erwachsene; 6. Weitere Dienstleistungen des Kantons oder von Dritten für den Geltungsbereich dieses Gesetzes.
Bei der Gebührenfestsetzung sind der Zeitaufwand und die entstandenen Kosten mitzuberücksichtigen, für Schul- und Kursgelder die Anzahl Semesterlektionen. Die Gebühren müssen nicht kostendeckend sein.
Art. 47
Die Kosten für die persönlichen Lehrmittel und Unterrichtsmaterialien so- Kostenüberwie die Spesen für Studienwochen und Exkursionen gehen zu Lasten der bindung 1. Lehrmittel und Lernenden. Spesen 01.12.2012 11
Art. 48
2. Qualifikations- 1 Materialkosten und Raummieten, die bei Prüfungen zum Erwerb des Fäverfahren higkeitszeugnisses und des Berufsattests anfallen, werden den Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis anteilmässig in Rechnung gestellt.
Bei Qualifikationsverfahren von Personen ohne Lehrvertrag werden diesen die Materialkosten und Raummieten anteilmässig vom Amt in Rechnung gestellt.
Die Vollkosten der Qualifikationsverfahren für Kandidierende von nicht subventionierten Privatschulen werden der Schule in Rechnung gestellt.
3. ENTSCHÄDIGUNGEN
Art. 49
Nebenamtliche Die Regierung regelt die Entschädigung von Expertinnen und Experten Mitarbeitende für die Qualifikationsverfahren. Kommissionsmitglieder und andere nebenamtliche Mitarbeitende werden nach der Verordnung über die nebenamtlichen Mitarbeiter des Kantons Graubünden 1) entschädigt.
XI. Rechtspflege
Art. 50
Rechtsweg 1 Beschwerden gegen Semesternoten an Berufsfachschulen, die für die Lehrabschlussprüfungen übernommen werden, können innert zehn Tagen an das zuständige Gremium der Schule gerichtet werden. Dieses entscheidet endgültig.
2) Entscheide betreffend Nichtzulassung, Nichtpromotion und Nichtbestehen der Abschlussprüfungen können innert zehn Tagen mit Verwaltungsbeschwerde beim Departement angefochten werden.
Verfügungen von Anbietenden mit kantonalem Auftrag können mit Verwaltungsbeschwerde an das Departement weitergezogen werden.
Art. 51 3)
Strafinstanz Übertretungen der Vorschriften des Bundesgesetzes über die Berufsbildung 4) werden vom Departement geahndet. Das Verfahren richtet sich 1) BR 170.420 in Kraft getreten
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Art. 52
Das Departement kann die Unterrichtsberechtigung entziehen und den Entzug der Entzug im Lehrdiplom vermerken, wenn die Eignung für die Lehrtätigkeit Unterrichtsberechtigung fehlt. Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse kann das Departement den Entzug widerrufen und der betroffenen Person ein Lehrdiplom ohne Vermerk ausstellen.
Das Departement kann den Entzug und die Wiedereinräumung der Unterrichtsberechtigung den innerkantonalen schulischen Anstellungsbehörden bekannt geben und meldet diese der mit der Führung einer gesamtschweizerischen Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung betrauten Stelle.
XII. Schlussbestimmungen
Art. 53
Das Gesetz über die Berufsbildung im Kanton Graubünden (Kantonales Aufhebung Berufsbildungsgesetz) vom 6. Juni 1982 1) wird aufgehoben. bisherigen Rechts
Art. 54
Das Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen Änderung vom 22. September 2002 (BR 432.000) wird wie folgt geändert: bisherigen Rechts
Art. 1 Abs. 1 1 Dieses Gesetz regelt die Führung des kantonalen Bildungszentrums Gesundheit und Soziales sowie den Abschluss von Vereinbarungen in
diesem Ausbildungsbereich.
Art. 3
Aufgehoben
Art. 4
Aufgehoben
Der Grosse Rat beschliesst in eigener Kompetenz über die Führung einer Fachhochschule am kantonalen Bildungszentrum.
Art. 5 Abs. 1 und 2
Aufgehoben
Aufgehoben 01.12.2012 13
Art. 18
Aufgehoben
Art. 55
Übergangsrecht 1 Kantonale Anerkennungen von Ausbildungen und Ausbildungsabschlüssen sowie beitragsrechtliche Anerkennungen nach bisherigem Recht sind auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam.
Auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, gelangen die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung.
Art. 56
Referendum, 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Inkrafttreten 2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes 1).
1) Mit RB vom 27. November 2007 auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt.
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