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Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz
Vom 08.11.2005 (Stand 01.01.2016)
Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung1 und Art. 18 des kantonalen Unterstützungsgesetzes2
von der Regierung erlassen am 8. November 2005
Art. 1 Grundsatz
Für die Bemessung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes sind die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe vom April 2005 einschliesslich des Kapitels "Praxishilfen" mit den nachfolgenden Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend.
Art. 2 Unterstützungsrelevanter Lebensbedarf
In die Berechnung des für die Bemessung der Unterstützung massgebenden Lebensbedarfs sind folgende Kosten einzubeziehen:
Grundbedarf;
Wohnkosten;
Kosten für die medizinische Grundversorgung;
allfällige Krankheits- und behinderungsbedingte Spezialauslagen;
Kosten für die Fremdbetreuung von Kindern;
Lohngestehungskosten;
Kosten des Besuchs von durch die zuständige Gemeinde anerkannten Schulen, Kursen, Aus-, Fort- und Weiterbildungen zuzüglich Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei notwendigem auswärtigem Aufenthalt;
Kosten für die Teilnahme an Integrationsmassnahmen.
Art. 3 Grundbedarf
Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt beträgt bei
Haushaltsgrösse | Pauschale pro Monat |
|---|---|
1 Person | Fr. 986.– |
2 Personen | Fr. 1509.– |
3 Personen | Fr. 1834.– |
4 Personen | Fr. 2110.– |
5 Personen | Fr. 2386.– |
pro weitere Person | Fr. 200.– |
Art. 4 Einkommensfreibetrag
Wird während der Unterstützung eine bezahlte Erwerbstätigkeit ausgeübt, aufgenommen oder der Umfang der Erwerbstätigkeit ausgeweitet, ist das durch die Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen nicht in folgendem Umfang anzurechnen:
Arbeitsleistung | Nicht anzurechnender Betrag |
|---|---|
10% - 19% | Fr. 100.– |
20% - 39% | Fr. 200.– |
40% - 59% | Fr. 300.– |
60% - 79% | Fr. 400.– |
80% und mehr | Fr. 500.– |
Der Einkommensfreibetrag ist, nachdem die unterstützte Person an sich aus eigenen Mitteln für ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familienangehörigen aufkommen kann, bei der Berechnung der Unterstützungsbedürftigkeit vom Erwerbseinkommen während sechs Monaten weiterhin in Abzug zu bringen.
Art. 5 Vermögensfreibetrag
Folgende Vermögensbeträge sind bei der Berechnung der Unterstützungsbedürftigkeit und der Bemessung der Unterstützung nicht anzurechnen:
Einzelpersonen: Fr. 4000.–
Ehepaare: Fr. 8000.–
Minderjährige Kinder: Fr. 2000.–
Maximal pro Familie: Fr. 10 000.–
Hausrat und persönliche Effekten sind nicht in die Berechnung des Vermögens einzubeziehen.
Art. 6 Integrationszulage
Mit der Integrationszulage werden Leistungen nicht erwerbstätiger Personen für ihre soziale und/oder berufliche Integration finanziell anerkannt.
…
…
Die Integrationszulage beträgt je nach erbrachter Leistung und deren Bedeutung in der Regel zwischen 100 und 300 Franken pro Person und Monat.
…
Art. 7 Obergrenze für Einkommensfreibeträge und Integrationszulagen
Die Obergrenze für Einkommensfreibeträge und Integrationszulagen beträgt gesamthaft 650 Franken pro Haushalt und Monat.
Art. 8 Mietzins
In die Berechnung des Lebensbedarfs ist der ortsübliche Mietzins einer preisgünstigen Wohnung für die entsprechende Haushaltsgrösse zuzüglich Nebenkosten einzubeziehen. Überhöhte Wohnkosten sind nur bis zum nächsten Kündigungstermin, maximal jedoch während sechs Monaten, zu übernehmen.
Art. 9 Zusatzversicherungen
Prämien von Zusatzversicherungen sind in der Regel nur bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin zu berücksichtigen. Dabei ist ein Selbstbehalt bis zu 30 Franken pro Monat in Abzug zu bringen.
Art. 9a Motorfahrzeug
Wer ein Motorfahrzeug im Eigentum hat, ohne darauf aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen angewiesen zu sein, dem wird der Vermögenswert, der über dem Vermögensfreibetrag liegt, angerechnet.
Wer ein Motorfahrzeug regelmässig benutzt, ohne darauf aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen angewiesen zu sein, hat zu belegen, dass er nicht über zusätzliches Einkommen oder Vermögen verfügt und die Unterstützung nicht zweckentfremdet wird. Kann dies nicht belegt werden, wird das Budget neu berechnet oder werden betreffend die Benützung des Motorfahrzeuges Auflagen erlassen.
Art. 10 Jugendliche und junge Erwachsene
Für die Berechnung des Unterstützungsanspruchs von Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum 25. Altersjahr sind die finanziellen Verhältnisse der Eltern und der Lebensbedarf des elterlichen Haushaltes massgebend. In die Berechnung des Lebensbedarfs der Eltern sind mit Ausnahme der in Artikel 2 Litera g und h aufgeführten Fälle keine separaten Wohnkosten für Jugendliche und jugendliche Erwachsene einzubeziehen.
Jugendlichen und jungen Erwachsenen steht ein selbstständiger Unterstützungsanspruch zu, wenn sie verheiratet sind oder das Wohnen im elterlichen Haushalt unzumutbar ist. Für die Berechnung des Unterstützungsanspruches von Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit einem selbständigen Unterstützungsanspruch sind die effektiven Kosten, maximal aber die Ansätze für den Zweipersonenhaushalt umgerechnet auf die Einzelperson anzuwenden.
Die zuständige Gemeinde kann Leistungen der unterhaltspflichtigen Eltern und Verwandten, die sich weigern ihren Pflichten nachzukommen, bevorschussen.
Art. 10a Personen im Asylverfahren und vorläufig Aufgenommene
Personen im Asylverfahren sowie vorläufig Aufgenommenen werden die notwendigen Unterstützungsleistungen durch das Amt für Migration und Zivilrecht ausgerichtet. Es wird maximal die vom Bund den Kantonen ausbezahlte Sozialhilfepauschale gewährt.
Vorläufig aufgenommene Personen, die sich nach ihrer Einreise länger als sieben Jahre in der Schweiz aufhalten, sind von der zuständigen Gemeinde nach den gleichen Grundsätzen zu unterstützen, wie sie der Bund für Asylsuchende anwendet.
Art. 10b Personen mit abgewiesenem Asylgesuch
Personen mit einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch wird vom Amt für Migration und Zivilrecht lediglich minimale Nothilfe gemäss Artikel 12 der Bundesverfassung gewährt.
Die Nothilfe wird im Rahmen der vom Kanton bereit gestellten Nothilfestruktur ausgerichtet und beinhaltet Obdach, Nahrung, bei Bedarf medizinische Notfallversorgung und elementare persönliche Unterstützung.
Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Unterstützungsleistungen gemäss diesen Ausführungsbestimmungen.
Art. 10c Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung
Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung wird ausschliesslich Nothilfe gemäss Artikel 12 der Bundesverfassung durch die Gemeinde geleistet. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe.
Ist die Rückreise aus medizinischer Sicht möglich, beschränkt sich die Nothilfe auf die Unterstützung bei der Rückkehr in den Wohnsitz-, Aufenthalts- oder Heimatstaat.
Diese Bestimmung gilt auch für Arbeitssuchende nach Artikel 2 Absatz 1 Anhang I zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit3 und Artikel 2 Absatz 1 Anhang K Anlage 1 zum Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation4.
Art. 11 Kürzung von Unterstützungsleistungen
Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt ist unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit um 5 bis 30 Prozent zu kürzen:
bei ungenügenden Integrationsanstrengungen;
bei Pflichtverletzung;
bei Rechtsmissbrauch.
Eine Kürzung von 20 bis 30 Prozent ist auf maximal sechs Monate, eine solche bis 19 Prozent auf maximal zwölf Monate zu befristen.
Art. 12 Meldepflicht der Sozialdienste
Die Sozialdienste sind verpflichtet, Informationen, die zu einer Kürzung des Unterstützungsbeitrages von unterstützten Personen führen können, der zuständigen Gemeinde umgehend zu melden.
Art. 13 Schluss- und Übergangsbestimmung
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2006 in Kraft.
Laufende Unterstützungsfälle sind ab 1. April 2016 nach den ab 1. Januar 2016 geltenden Bestimmungen abzuwickeln.
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