Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

PKG 1999 7

PKG 1999 7

Rat 1993/94 S. 179). Entgegen dem, was der zu enge Wortlaut von Art. 64 Abs. 1 EGzZGB glauben zu machen scheint, kann die gesetzliche Lösung nicht den Sinn haben, dass ausschliesslich zur Verfügung stehende Rechts- mittel dahin zu beschränken, dass mit ihm, obwohl dies im Normalfall so sein wird, lediglich Entscheide der Bezirksgerichtsausschüsse angefochten wer- den können. Der Weiterzugsregelung gemäss Art. 64 Abs. 1 EGzZGB müs- sen vielmehr, sollen nicht stossende Ungleichheiten geschaffen werden, sämtliche prozessbeendenden Erkenntnisse unterliegen. Dass dem so sein muss, erhellt noch aus folgendem Grund. Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichtes, sie seit dem Inkrafttreten des revidierten EGzZGB er- gangen ist, können der Zivilkammer in Vormundschaftsangelegenheiten mit dem Rechtsmittel der Berufung unter anderem auch Fragen der Kostenver- teilung sowie der Bemessung und Zusprechung aussergerichtlicher Entschä- digungen unterbreitet werden, sei es allein oder zusammen mit weiteren an- gefochtenen Punkten (vgl. PKG 1995 6 35, 1997 3 17). Es gibt nun nichts Stichhaltiges, welches dafür sprechen würde, eine solche Überprüfungsmög- lichkeit nur zuzulassen, wenn die Kosten und Entschädigungsregelung Teil ei- nes durch den Bezirksgerichtsausschuss gefällten Sachurteils bildet, nicht aber dann, wenn sie zu einer prozesserledigenden Verfügung des Bezirksge- richtspräsidenten gehört. Es kann nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein, nur im einen Fall eine Weiterzugsmöglichkeit an eine kantonale Instanz zur Verfügung zu stellen, leuchtet doch nicht ohne weiteres ein, dass ein un- billiger Kostenentscheid weniger anfechtungswürdig sein soll, wenn er im Rahmen einer Präsidialverfügung ergeht. Gegen die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums M. vom 16. November 1999 konnte somit grundsätzlich die Berufung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 EGzZGB ergriffen werden, und es stände insoweit einem Eintreten auf das Rechtsmittel nichts entgegen. ZF 99 79 Urteil vom 4. April 2000

7 - Berufung gegen Entscheide der Regierung ( Art. 15 Abs. 3 EG zum ZGB). Die Berufung ist nur gegen prozesserledi- gende Sach- und Prozessentscheide der Regierung gege- ben, nicht aber gegen (prozessuale) Zwischenentscheide (in casu Rückweisung der Sache durch die Regierung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung).

ZF 99 33 Beschluss vom 2. Juni 1999

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