Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SR2 2025 37

5A_440/2024

Verfügung vom 22. Juli 2025

mitgeteilt am 23. Juli 2025

Referenz SR2 25 37

Instanz Zweite strafrechtliche Kammer

Besetzung

Nydegger, Vorsitz

Mosca, Aktuarin

Parteien

A._____ Beschwerdeführerin

Gegenstand

Betrug

Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24. Juni 2025 (Proz. Nr. EK.2025.7137)

Sachverhalt

A. Am 24. März 2025 wurde A._____ auf ihrem Festnetzanschluss vom angeblichen B._____ telefonisch kontaktiert. Er gab sich als Mitarbeiter der C._____bank aus und spielte angebliche Unregelmässigkeiten bei Banken vor. Er und in der Folge weitere Anrufer veranlassten A._____, bei der Bank CHF 17'000.00 abzuheben und dieses Bargeld am 26. März 2025 in O.1._____ einem angeblichen "Kurier" zu übergeben. A._____ erstattete Strafanzeige wegen Betrugs.

B. Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 entschied die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass kein Strafverfahren an die Hand genommen werde.

C. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 25. Juni 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Obergericht).

D. Mit Stellungnahme vom 11. Juli 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenauflage an den Staat bzw. Staatsanwaltschaft, soweit das Verfahren nicht allenfalls infolge Rückzug der Beschwerde abzuschreiben sei.

E. Mit Schreiben vom 12. Juli 2025 teilte die Beschwerdeführerin dem Obergericht mit, dass sie die Beschwerde (SR2 25 37) zurückziehe.

F. Die Akten der Vorinstanz wurden beizgezogen.

Erwägungen

1. Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 310 Abs. 2, Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts [OGV; BR 173.010]). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO).

2. Mit Schreiben vom 12. Juli 2025 teilte die Beschwerdeführerin dem Obergericht mit, dass sie die Beschwerde (SR2 25 37) zurückziehe (act. A.3). Demnach kann das Beschwerdeverfahren SR2 25 37 als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden.

3. Der Abschreibungsentscheid erfolgt in einzelrichterlicher Kompetenz durch den Vorsitzenden (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 OGV).

4.1 Ein Rückzug des Rechtsmittels gilt als prozessuales Unterliegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO), weshalb die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig ist. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann vorliegend jedoch ausnahmsweise verzichtet werden (vgl. Art. 11 Abs. 1 VGS [BR 350.210]).

4.2 Entschädigungen sind im vorliegenden Verfahren keine zu sprechen.

Es wird erkannt:

Das Beschwerdeverfahren SR2 25 37 wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen gesprochen.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilungen]

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha introductiva tar il cudesch da procedura penala svizzer, Art. 310 und Art. 322 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.