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KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)

ZR1 2025 115 · Obergericht Graubünden

Dals 19 sett. 2025

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-gr/obergericht/zr1-2025-115/de/kes-erwachsenenschutzrecht-allgemein

Consultà ils 1 sett. 2026

  1. Documents
  2. Graubünden
  3. Obergericht Graubünden
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZR1 2025 115

KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)

Rubrum

Verfügung vom 11. September 2025

mitgeteilt am 12. September 2025

Referenz ZR1 25 115

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung

Cavegn, Vorsitz

Parteien

A._____, Beschwerdeführerin

Gegenstand

fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 25. August 2025

Erwägungen

dass A._____ mit ärztlicher Einweisung von Dr. med. B._____ vom 15. August 2025 für maximal sechs Wochen fürsorgerisch in der Klinik A._____ untergebracht wurde,

dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 3. September 2025 (Poststempel), eingegangen am 4. September 2025, Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung beim Obergericht des Kantons Graubünden einreichte,

dass diese Eingabe nicht persönlich unterzeichnet wurde, was der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde,

dass die Beschwerdeführerin in der Folge eine unterzeichnete Eingabe an das Obergericht einreichte (Poststempel nicht ersichtlich, Eingang am 8. September 2025),

dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts am 8. September 2025 einen kurzen Bericht sowie die wesentlichen Klinikakten bei der Klinik A._____ einforderte,

dass die Klinikakten sowie ein kurzer Bericht am 9. September 2025 beim Obergericht eingingen,

dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde am 10. September 2025 (Eingang 11. September 2025) zurückzog,

dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 gemäss Art. 63 Abs. 3 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,

wird erkannt:

Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilungen]