Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZR1 2026 50

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni

Entscheid vom 23. April 2026 ohne schriftliche Begründung mitgeteilt am 23. April 2026

Referenz ZR1 26 50

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung

Cavegn, Vorsitz Michael Dürst und Brun Carl, Aktuar ad hoc

Parteien

A._____ Beschwerdeführerin

Gegenstand

fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 7. April 2026

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben.

2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beschwerdeführerin bereit ist, freiwillig in der Klinik zu verbleiben.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3’063.00 (Gerichtskosten von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'563.00) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]