Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZR1 2026 86

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni

Verfügung vom 3. Juni 2026 mitgeteilt am 4. Juni 2026

Referenz ZR1 26 86

Instanz Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung

Cavegn, Vorsitz

Parteien

A._____ Beschwerdeführerin

Gegenstand

fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 29. Mai 2026

In Erwägung,

– dass A._____ am 15. Mai 2026 mit ärztlicher Verfügung von dipl. med. B._____ vom 29. Mai 2026 fürsorgerisch für maximal sechs Wochen in die Klinik C._____ eingewiesen wurde,

– dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dagegen am 2. Juni 2026 (Eingang: 3. Juni 2026) beim Obergericht des Kantons Graubün- den Beschwerde einreichte,

– die Klinik C._____ die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2026 aus der Klinik ent- liess und dem Obergericht den Entlassungsentscheid gleichentags mitteilte,

– dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäfts- verzeichnis abgeschrieben werden kann,

– dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden, wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilung an:]