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Nötigung etc.; Proz. Nr. 535-2026-8.

535-2026-8 · Imboden Regional Court

Dals 2 avr. 2026

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Consultà ils 1 sett. 2026

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  2. Graubünden
  3. Imboden Regional Court
Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Nötigung etc.; Proz. Nr. 535-2026-8.

Rubrum

Regionalgericht Imboden Plaz 7 7013 Domat/Ems Dretgira regiunala Plaun Tribunale regionale Imboden Tel: +41 81 257 58 85

Proz. Nr. 535-2026-8

Gegen dieses Urteil wurde Berufung erhoben.

Erstinstanzliches Strafgericht Einzelgericht Einzelrichter in Strafsachen: Brunold Aktuariat: Duff

Urteil vom: 2. April 2026 mündlich eröffnet am: 2. April 2026 ohne schriftliche Begründung mitgeteilt am: 9. April 2026 mit schriftlicher Begründung mitgeteilt am: 20. Mai 2026

In der Strafsache

A._____ (beschuldigte Person) privat verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Ninos Jakob, Badenerstrasse 75, 8004 Zürich

betreffend

Nötigung etc.

Privatklägerschaft

Sachverhalt

A. Im Nachgang zu einem von der B._____ am 20. Juli 2024 gestellten Strafantrag betreffend Ladendiebstahl und Hausfriedensbruch sowie einer von C._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden erstatteten Strafanzeige wegen Nötigung (datierend vom 30. August 2024) führte die Kantonspolizei im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens diverse polizeiliche Einvernahmen mit der beschuldigten Person, A._____, durch. Mit Verfügung vom 26. September 2024 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gestützt auf Art. 309 StPO eine Strafuntersuchung.

B. Mit Strafbefehl vom 25. April 2025, mitgeteilt am gleichen Tag, sprach die Staatsanwaltschaft Graubünden A._____ der Nötigung gemäss Art. 181 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig. Als Sanktion wurde eine bedingte Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 220.00 (Probezeit 2 Jahre) sowie eine Verbindungsbusse von CHF 2'500.00 ausgefällt.

C. Dagegen erhob Rechtsanwalt lic. iur. Ninos Jakob im Namen von A._____ mit Eingabe vom 15. Mai 2025 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Graubünden, welche die Untersuchung ergänzte und mit Parteimitteilung vom 12. Dezember 2025 gestützt auf Art. 355 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 324 ff. StPO die Anklageerhebung beim Gericht in Aussicht stellte.

D. Der Anklageschrift vom 13. Februar 2026, mitgeteilt am 17. Februar 2026, liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1. Sachverhalt

1. Nötigung gemäss Art. 181 StGB

Am 17. Juli 2024 veranlasste die Beschuldigte eigenmächtig den Wechsel des Schlosszylinders an der Wohnungstüre der Ferienwohnung an der Via ______ in O.1._____. Damit wurde dem von der Beschuldigten getrennt lebenden Ehemann, C._____, der freie Zutritt zur Ferienwohnung verunmöglicht, obwohl gemäss Eheschutz-Entscheid des Bezirksgerichts O.2._____ vom 26. September 2019, Ziff. 10, Ehemann und Ehefrau die Ferienwohnung je zur Hälfte zur Nutzung zugewiesen worden war. Mit ihrem Verhalten verhinderte die Beschuldigte wissentlich und willentlich, dass C._____ sein gerichtlich festgelegtes Nutzungsrecht an der Ferienwohnung ausüben konnte, womit sie ihn widerrechtlich in seiner Handlungsfreiheit beschränkte.

2. Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB sowie geringfügiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB

Am 19. Juli 2024, um 12:04 Uhr, betrat die Beschuldigte in Diebstahlsabsicht und somit unrechtmässig den B._____ an der Via ______ in O.1._____, entnahm diverse alkoholische Getränke im Wert von total CHF 55.75, packte die Ware in ihren mitgeführten Rucksack und verliess in der Folge das Geschäft, ohne für die Ware zu bezahlen, um sich auf diese Weise einen ihr nicht gebührenden Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Vertreter der B._____ stellte am 20. Juli 2024 Strafantrag wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs.

3. Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB

Am 26. Mai 2025, um 18:00 Uhr, betrat die Beschuldigte trotz bestehendem Hausverbot und somit unrechtmässig den B._____ an der Via ______ in O.1.______, um dort ihre Einkäufe zu erledigen. Der Vertreter der B._____ stellte am 26. Mai 2025 Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs.

E. Gleichzeitig mit der Anklageschrift übermittelte die Staatsanwaltschaft dem Regionalgericht Imboden den Schlussbericht im Sinne von Art. 326 Abs. 2 StPO mit den Ausführungen zur Beweiswürdigung und zur Strafzumessung.

F. Am 20. Februar 2026 erfolgte die Vorladung der Verfahrensbeteiligten zur Hauptverhandlung auf den 2. April 2026, unter Hinweis darauf, dass allfällige Beweisanträge und Dispensationsgesuche bis am 5. März 2026 gestellt werden können und allfällige Zivilklagen ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt zu beziffern und zu begründen seien. Im Übrigen wurde den Privatklägern die Teilnahme an der Hauptverhandlung freigestellt.

G. Am 2. April 2026 wurde vor dem Regionalgericht Imboden die Hauptverhandlung durchgeführt. Anwesend waren A._____ mit ihrem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Ninos Jakob, sowie C._____. Die Staatsanwaltschaft nahm nicht an der Verhandlung teil.

1. Die Staatsanwaltschaft stellte in ihrer Anklageschrift vom 13. Februar 2026 folgende Anträge:

1. Die Beschuldigte sei schuldig zu sprechen:

- der Nötigung gemäss Art. 181 StGB,

- des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, sowie

- des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung

2. Die Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 260.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu bestrafen.

3. Die Beschuldigte sei zudem mit einer Busse von CHF 3'300.00, ersatzweise einer Freiheitsstrafe von 13 Tagen, zu bestrafen.

4. Es sei über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft zu entscheiden.

5. Die Kosten seien der Beschuldigten aufzuerlegen.

2. C._____ beantragte anlässlich der Hauptverhandlung die Ausrichtung von Schadenersatz in Höhe von CHF 30'000.00 sowie einer Genugtuung von CHF 5'000.00. Zur Begründung führte er aus, dass die Aussagen der Beschuldigten in Anbetracht dessen, dass sie im Zusammenhang mit der eingereichten Anzeige mehrfach kontaktiert wurde, nicht glaubwürdig seien. D._____ könne dies bestätigen. Er bestreite sodann, die Ferienwohnung nicht zu benötigen und könne diese seit April 2024 nicht mehr benützen. Die erhobene Schadenersatzforderung von CHF 30'000.00 sei vor diesem Hintergrund ohne weiteres gerechtfertigt und die geforderte Genugtuung stehe in direktem Zusammenhang mit dem Verhalten der Beschuldigten.

3. Rechtsanwalt lic. iur. Ninos Jakob stellte eingangs seines Plädoyers folgende Rechtsbegehren:

1. A._____ sei vom Vorwurf der Nötigung nach Art. 181 StGB freizusprechen.

2. Sie sei wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs und geringfügiges Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie Art. 186 StGB zu verurteilen.

3. Allfällige Zivilklagen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien A._____ im Umfang von einem Sechstel (1/6) aufzuerlegen.

5. A._____ sei für die Kosten ihrer Verteidigung (zzgl. MWST) angemessen zu entschädigen.

Die Staatsanwaltschaft habe Opfer und Täter verwechselt. Sie verkenne, dass der Schlosswechsel zu einem Zeitpunkt erfolgte, in welchem die Beschuldigte aufgrund der Drohungen des Privatklägers unter erheblichem Druck gestanden habe, zumal das Wohnrecht in rechtsmissbräuchlicher Weise widerrufen worden sei. Der Tatbestand der Nötigung sei weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Die Vorwürfe seitens der B._____ seien anerkannt. Die Strafanzeige des Privatklägers stehe im Zusammenhang mit dem hoch konfliktbeladenen Scheidungsverfahren. Mit Urteil des Bezirksgerichts O.2._____ vom 26. September 2019 sei das Getrenntleben, insbesondere auch die Benutzung der Liegenschaften der Eheleute, geregelt worden. Zunächst habe die Beschuldigte mit den Töchtern E._____ und F._____ in O.2._____ gewohnt. Letztere seien im Jahr 2023 ausgezogen und A._____ habe alleine drei Mieten stemmen müssen – der Privatkläger sei zu diesem Zeitpunkt nach zweijähriger Arbeitslosigkeit ausgesteuert gewesen. Die finanzielle Belastung sei zu gross geworden, weswegen sie den Mietvertrag in O.2._____ gekündigt habe und mit Zustimmung des Privatklägers nach O.1._____ gezogen sei. Dies mit dem Zweck, die finanzielle Belastung zu senken. Kaum eingezogen, habe der Privatkläger mit dem Widerruf des Wohnrechts gedroht. Damit habe er A._____ in Angst und Schrecken versetzt. Mittels E-Mail habe er sie aufgefordert, die Wohnung bis 8. Juni 2024 zu verlassen. Am 4. Juni 2024 habe A._____ dann einen Nervenzusammenbruch erlitten und sei während vier Monaten vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen. Die Psychotherapeutin führe im Verlaufsbericht vom 24. März 2026 aus, dass eine ausgeprägte Angst- und Stresssymptomatik vorgelegen habe und eine konkrete Sicherheitsstrategie ausgearbeitet worden sei. G._____ habe das Auswechseln der Schlosszylinder als Handlung zur Wiederherstellung des subjektiven Sicherheitsgefühls taxiert. Dr. phil. H._____ sei im Rahmen des von der Arbeitgeberin vorgesehenen Care Managements als psychologische Fachperson beigezogen worden und habe A._____ den Rat erteilt, die Kommunikation mit C._____ konsequent über rechtliche Vertretungen zu führen. Sodann habe A._____ auch mit der Opferhilfe im Austausch gestanden.

Das Auswechseln der Schlösser habe den Privatkläger nicht in seiner Handlungsfreiheit eingeschränkt. Letztem sei es nicht um den Zugang zur Wohnung, sondern nur um Erzwingung eines gemeinsamen Gesprächs gegangen. Das erforderliche Mass an Beeinflussung sei nicht erfüllt. Überdies liege keine Rechtswidrigkeit vor. Der Widerruf des Wohnrechts sei auch zeitlich in offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Weise erfolgt, da der Privatkläger A._____ eine völlig unrealistische Frist eingeräumt habe.

Auf die weiteren Ausführungen zur Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

H. Das Gericht hat das Urteil an der Verhandlung vom 2. April 2026 mündlich begründet und es den Parteien gestützt auf Art. 82 Abs. 1 lit. a und b StPO am 9. April 2026 ohne schriftliche Begründung mitgeteilt. Mit Eingabe vom 10. April 2026 hat Rechtsanwalt lic. iur. Ninos Jakob namens seiner Mandantin Berufung gegen das vorliegende Strafurteil angemeldet, weshalb es nachfolgend schriftlich zu begründen ist (Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO).

Erwägungen

1. Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Strafsache ist gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO gegeben. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus Art. 19 Abs. 3 EGzStPO.

2. Beweislast und Grundsätze der Beweiswürdigung

Die Beschuldigte stellt mit Bezug auf die Tatbestände des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des geringfügigen Diebstahls den in der Anklageschrift dargestellten Sachverhalt nicht in Abrede. Hingegen bestreitet sie das Vorliegen einer Nötigung, indem sie den betreffenden Tatbestand weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht als erfüllt betrachtet.

2.1 Die Beweislast für die der beschuldigten Person zur Last gelegten Tat liegt gemäss der in Art. 10 Abs. 1 StPO genannten Unschuldsvermutung (wie sie sich im Übrigen bereits aus Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV ergibt) grundsätzlich beim Staat (Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich 2023, N 215 ff.; Tophinke, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 19 ff. zu Art. 10 StPO). Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht nach Massgabe von Art. 10 Abs. 2 StPO frei, das heisst ohne Bindung an feste Beweisregeln. Es gibt weder einen numerus clausus der Beweismittel noch existiert unter ihnen eine Rangordnung. Diese Vorgehensweise soll es ermöglichen, dem Strafurteil – in Fortführung des in Art. 6 StPO statuierten Untersuchungsgrundsatzes – ein grösstmögliches Mass an materieller Wahrheit zugrunde zu legen (Jositsch/Schmid, a.a.O, N 153 und 225; Tophinke, Basler Kommentar, a.a.O., N 42 zu Art. 10 StPO). An den Tatbeweis, welcher insbesondere den Nachweis aller objektiven und subjektiven Tatbestandselemente zu umfassen hat, sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft, denn mit solcher Gewissheit lassen sich infolge der Unzulänglichkeit des menschlichen Erkenntnisvermögens Tatsachen kaum je beweisen. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen

Beobachters erforderlich (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3). Andererseits rechtfertigt eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass sich der Sachverhalt anders zugetragen haben könnte, keinen Freispruch. Nach der in Art. 10 Abs. 3 StPO enthaltenen Regel „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten) darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtungsweise erhebliche oder unüberwindliche Zweifel am Tat- oder Schuldbeweis zurückbleiben (Tophinke, Basler Kommentar, a.a.O., N 75 ff. zu Art. 10 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 124 IV 88). Die Regel besagt indessen nicht, dass beim Vorliegen sich widersprechender Beweismittel (namentlich wenn Aussage gegen Aussage steht) vom Gericht automatisch die für die beschuldigte Person günstigere Ausgangslage zu berücksichtigen wäre. Vielmehr ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebender Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Staatsanwaltschaft oder jene der beschuldigten Person den Richter zu überzeugen vermag. Nur für den Fall, dass eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist und somit relevante Zweifel daran verbleiben, welcher von mehreren in Betracht kommenden Geschehensabläufen zutreffend ist, hat in Beachtung der genannten Beweiswürdigungsregel ein Freispruch zu erfolgen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.; Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 12 zu Art. 10 StPO; Jositsch/Schmid, a.a.O., N 235; BGE 137 IV 122 E. 3.3).

2.2 Nach dem bereits erwähnten Grundsatz der freien Beweiswürdigung sind alle zulässigen und verwertbaren Beweismittel formell als gleichrangig zu betrachten (Jositsch/Schmid, a.a.O., N 229; Tophinke, Basler Kommentar, a.a.O., N 56 zu Art. 10 StPO; PKG 2005 Nr. 16). Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen sowie auch jene der beschuldigten Person vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung von Zeugenaussagen steht nicht die Glaubwürdigkeit der befragten Person, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit der Aussage im Vordergrund (BGE 133 I 33 E. 4.3; Bundesgerichtsurteil 6B_938/2014 vom 18. Februar 2015 E. 2.3). Indizien für eine wahrheitsgetreue Aussage bilden dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Ereignisses. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Kennzeichen für die Richtigkeit der

Deposition. Beweisrechtlich können auch so genannte Indizien von Bedeutung sein. Bei diesen handelt es sich um Tatsachen, die – wenn selber bewiesen – einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen und so zu einem für die Beweisführung bedeutsamen Ergebnis führen können (BGE 102 IV 33 E. 2a). Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4).

2.3 Ausgehend von diesen grundsätzlichen Überlegungen ist festzuhalten, dass im vorliegenden Strafurteil zunächst die Umschreibung der in der Anklageschrift genannten Straftatbestandes erfolgt. Daran schliessen sich Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion des Verhaltens der beschuldigten Person an.

3. Nötigung (Ziff. 1.1 der Anklageschrift)

3.1 Gemäss Art. 181 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3; 129 IV 6 E. 2.1; 129 IV 262 E. 2.1). Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3). Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen (Wohlers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. Auflage, Bern 2024, N 2 zu Art. 181 StGB; BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Die Rechtswidrigkeit der Nötigung ist nur dann gegeben, wenn diese positiv begründet werden kann. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1). Unter dem Nötigungsmittel der Gewalt ist die physische Einwirkung auf den Körper des Tatopfers zu verstehen, die geeignet ist, dessen Willensfreiheit zu beeinträchtigen. Beispiele sind etwa Faustschläge, oder das Beibringen von Mitteln mit narkotisierender Wirkung (Godenzi, Handkommentar, a.a.O., N 4 zu Art. 181 StGB). Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wahrmachen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder - betätigung zu beschränken (Trechsel/Mona, in: Trechsel/Pieth/Geth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Auflage, N 5 zu Art. 181

StGB). Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen. Dieses Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 137 IV E. 3.3.1 mit Hinweisen). Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein (BGE 119 IV 301 E. 2a mit Hinweis). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, d.h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt.

3.2 In der polizeilichen Einvernahme vom 5. September 2024 (act. 3.14) führte die Beschuldigte aus, dass die Ferienwohnung in O.1._____ im hälftigen Miteigentum von ihr und C._____ stehe, wobei die Nutzung im Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts O.2._____ vom 26. September 2014 geregelt worden sei. Am 24. Mai 2024 habe sie ihre Wohnung in Horgen aus finanziellen Gründen aufgegeben, wobei ihr C._____ vorgängig und bis auf Widerruf das alleinige Wohnrecht an der Wohnung in O.1._____ gewährt habe. Im Juni 2024 habe der Ehemann letzteres widerrufen und nach Drohungen, er werde sie aus der Wohnung ausschliessen, habe sie ca. Ende Juni 2024 den Schlosszylinder der Wohnungstüre auswechseln lassen. Dies, nachdem sie am 7. Juni 2024 gegen C._____ ein Hausverbot ausgesprochen habe. An dieser Schilderung hielt sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. November 2025 (act. 1.34) fest, wobei sie ihr Vorgehen auf Anraten der Opferhilfe und ihrer Psychiaterin gewählt habe. Betreffend das erteilte Hausverbot habe sie überdies mit der Polizei telefoniert, was letztere als gangbaren Weg taxiert, jedoch keine dahingehende Empfehlung abgegeben habe. Sie sei jedenfalls in Angst und Panik davor gewesen, dass C._____ auftauchen und sie aus der Wohnung werfen könnte, womit sie obdachlos geworden wäre. Ende Mai 2024 habe sie zudem einen

Nervenzusammenbruch erlitten, da der Terror von Seiten ihres Ehemannes nicht aufgehört habe. Im Rahmen der Befragung an der Hauptverhandlung bestätigte die Beschuldigte nochmals ihre Angst vor einem plötzlichen Rauswurf aus ihrer Bleibe in O.1._____ durch den Privatkläger. Aufgrund des bestehenden, hälftigen Miteigentums sei sie zum Auswechseln des Schlosses möglicherweise nicht befugt gewesen. Es sei ihr jedenfalls darum gegangen, mit dem Umzug Geld zu sparen. Was das Auswechseln des Schlosses angehe, so habe ihr ihre Therapeutin dazu geraten und auch D._____ von der Kantonspolizei Graubünden habe dies als mögliche Lösung gesehen. Ebenso habe sie die Frage ihrer damaligen Anwältin, ob sie (A._____) nicht einfach das Schloss auswechseln könne, als diesbezüglichen Ratschlag interpretiert. Fakt ist zunächst, dass die Wohnung in O.1._____ im hälftigen Miteigentum der Beschuldigten und ihres Ehemannes steht, wobei beide Parteien ein je hälftiges Nutzungsrecht haben und A._____ gemäss Entscheid der Eheschutzrichterin am Bezirksgericht O.2._____ vom 26. September 2019 (act. 6.12) in geraden Jahren einzig das vorrangige Entscheidungsrecht zukam. Ein Exklusivrecht mit Ausschlusswirkung gegenüber dem Privatkläger konnte damit zweifelsohne nicht gemeint sein. Das Argument, wonach auf Seiten von C._____ ein Desinteresse vorgelegen habe und er in seiner Handlungsfreiheit somit gar nicht beeinträchtigt worden sei, vermag nicht zu überzeugen. Das behauptete Desinteresse steht nicht nur im Widerspruch zu vorstehend erwähnten Entscheid der Einzelrichterin, sondern auch zu dem vom Privatkläger ausgesprochenen Widerruf des auf Zusehen hin gewährten Wohnrechts. Wesentlich ist letztlich, dass die Wohnung in O.1._____ beiden Parteien als Feriendomizil diente. Dass sich die Beschuldigte angesichts der angespannten Finanzlage schliesslich dazu entschied, ihre Wohnung in O.2._____ aufzugeben und O.1._____ als Hauptwohnsitz zu wählen, erscheint verständlich. Sodann mag das Auswechseln auch im Lichte ihrer damaligen gesundheitlichen Verfassung – G._____ (Fachpsychologin für Psychotherapie FSP) spricht im Verlaufsbericht

vom 24. März 2026 von einem deutlich belasteten psychopathologischen Zustand mit ausgeprägter Angst- und Stresssymptomatik im Kontext einer hochkonflikthaften Trennungssituation – zumindest dem Grundsatze nach als nachvollziehbar erscheinen, zumal der erfolgte Widerruf des kurz zuvor (allerdings nur auf Zusehen hin) eingeräumten Wohnrechts die emotionale Drucksituation erhöht hatte. Nichtsdestotrotz bedeutete die von der Beschuldigten gewählte Vorgehensweise für C._____ ein Verunmöglichung seines Nutzungsrechts und damit eine Missachtung des Entscheids vom 26. September 2019, auch wenn die Beschuldigte mit ihrem Verhalten in erster Linie eine Verbesserung ihres subjektiven Sicherheitsgefühls erreichen wollte. In tatsächlicher Hinsicht sieht sich C._____ – er kann die Wohnung seit nunmehr fast zwei Jahren gar nicht mehr benutzen – in seiner Handlungsfreiheit erheblich eingeschränkt, und zwar in einer Intensität, welche in objektiver Hinsicht als Nötigung zu werten ist. Im Lichte der Regelung im Eheschutzentscheid ist der erfolgte Widerruf nicht als rechtsmissbräuchlich zu werten, vermögen die von der Beschuldigten geschaffenen Fakten die Wirksamkeit eines Richterspruchs doch nicht einfach umzustossen und stand A._____ eben gerade nicht das alleinige Hausrecht zu. Das gewählte Mittel, mithin das eigenmächtige Auswechseln des Schlosses, erscheint daher als rechtswidrig, womit der objektive Tatbestand der Nötigung erfüllt ist. In subjektiver Hinsicht nahm die Beschuldigte zumindest in Kauf, C._____ die Nutzung der Wohnung in unrechtmässiger Weise vorzuenthalten.

3.3 Gemäss den Ausführungen auf S. 21 Rz. 48 des Plädoyers taxiert der private Verteidiger das Vorgehen der Beschuldigten als Wahrnehmung berechtigter Schutzinteressen, womit er sich zumindest implizit auf einen rechtfertigenden Notstand zu berufen scheint. Sind höherwertige Interessen zu bejahen, ist die Tatbegehung zwecks Rettung eines eigenen Rechtsguts oder jenes einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr als rechtmässig zu betrachten. Die drohende Gefahr muss dabei eine unmittelbare und konkrete sein, wobei für die Tathandlung der Grundsatz der strikten Subsidiarität gilt: Kann der Täter zur Abwehr auf gesetzlich vorgesehene Verfahren zurückgreifen oder die Hilfe staatlicher Organe (etwa der Polizei) in Anspruch nehmen, hat er davon Gebrauch zu machen – es sei denn, eine Gefahr könne auf diese Weise nicht rechtzeitig beseitigt werden (Wohlers, Handkommentar, a.a.O, N 15 zu Art. 17 StGB; BGE 147 IV 297 E. 2.7 = Pra 110/2021 Nr. 133). Wie die Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussbericht vom 13. Februar 2026 in zutreffender Beurteilung der Rechtslage ausführt, hätte es der Beschuldigten freigestanden, beim zuständigen Gericht umgehend eine Abänderung des Eheschutzentscheides zu beantragen mit dem Begehren, ihr im Lichte der veränderten Wohnverhältnisse (Aufgabe der Wohnung in Horgen wegen angespannter Finanzen) das alleinige Nutzungsrecht an der Wohnung in O.1._____ einzuräumen. Im gleichen Atemzug hätte sie nach Massgabe von Art. 179 ZGB i.V.m. Art. 172 Abs. 3 und Art. 28b ZGB – gegebenenfalls superprovisorisch – auf Erlass ein Kontakt- und Annäherungsverbots antragen können. Gefahr im Verzug, welche das erfolgte Auswechseln des Schlosses als alleinige Option erscheinen lässt, ist in casu klar zu verneinen: Wie nämlich aus dem Entscheid der Einzelrichterin vom 26.

September 2019 (act. 6.12) hervorgeht, hatte sich C._____ dazu verpflichtet, nicht unangemeldet am Wohnort der Gesuchstellerin zu erscheinen (act. 3.5). Dieser Verpflichtung hat er nachgelebt, zumal er sowohl die Beschuldigte als auch die Kantonspolizei über sein geplantes Erscheinen in O.1._____ – welches die Beschuldigte später zum Anlass nahm, den Schlosszylinder auszuwechseln – informiert hatte (act. 3.5, 3.9 und 3.11). Im Übrigen machte A._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. November 2025 geltend, dass der Ehemann ihr gegenüber nie Gewalt angewendet habe und es ihr darum ging, einen direkten Kontakt und Konflikt mit C._____ zu vermeiden (act. 1.34, S. 8/21. und 22. Frage). Das Vermeiden einer unangenehmen Konfrontation vermag die vom Gesetz verlangte Notstandslage nicht zu begründen.

3.4 Wie nachfolgend gleich dargetan wird, fällt ein Verbotsirrtum ebenfalls ausser Betracht: Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. Es geht im Wesentlichen um die Frage, ob der Täter Anlass hatte, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens durch eigenes Nachdenken zu erkennen, wobei der Irrtum auf Tatsachen beruhen muss, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen. Zweifelte der Täter oder hätte er Anlass zu Zweifeln haben müssen, trifft ihn eine Erkundigungspflicht (Wohlers, Handkommentar, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 21 StPO). Dabei genügt schon das unbestimmte Empfinden, dass das in Frage stehende Verhalten der Rechtsordnung widerspricht – was weder das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit noch das Wissen um die Strafbarkeit noch die Kenntnis der anwendbaren Gesetzesbestimmung erfordert (BGE 148 IV 298 E. 7.6; Niggli/Maeder, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-136 StGB, 4. Auflage, Basel 2019, N 13 ff. zu Art. 21 StGB). Die Beschuldigte lebt schon seit langem in der Schweiz und ist – zumindest von einer laienhaften Warte aus betrachtet – mit dem Rechtssystem vertraut. Ob ein Irrtum vermeidbar war, lässt sich dabei nicht nach abstrakten Kriterien bestimmen, sondern bedarf einer Beurteilung des konkreten Einzelfalls. Auch wenn sich die Beschuldigte im damaligen Zeitpunkt aufgrund des erlittenen Burn-outs und des bereits seit Jahren andauernden Trennungskonflikts in einer psychischen Ausnahmesituation befunden hat, konnte sie sich nicht unbesehen auf Ratschläge ihrer Therapeutin oder der Opferhilfe verlassen. Im Zusammenhang mit dem ausgesprochenen Hausverbot hatte sie erwiesenermassen Kontakt mit D._____ von der Kantonspolizei Graubünden und hätte spezifisch nach der Rechtmässigkeit des

Schlosswechsels fragen können. Gefahr im Verzug bestand nach dem Dargelegten nicht, zumal C._____ offensichtlich Wert darauf legte, sich rechtskonform zu verhalten und die Beschuldigte nur im Beisein der Polizei aufzusuchen. Zwecks Klärung der Rechtslage hätte sich A._____ auch an ihre damalige Anwältin wenden und eine fundierte Beurteilung verlangen können (Wohlers, Handkommentar, a.a.O., N 9 zu Art. 21 StGB). Dazu hätte umso mehr Anlass bestanden, als die Beschuldigte um die im Eheschutzverfahren vereinbarte Regelung wusste und aufgrund des ausgeprägten Trennungskonflikts mit dem Ergreifen rechtlicher Schritte durch C._____ rechnen musste. Im Zuge der Abklärungen hätte insbesondere die Abänderung des Eheschutzentscheides thematisiert werden können, zumal sich die finanziellen Verhältnisse der Eheleute zwischenzeitlich verschlechtert hatten und – da sich der bisherige Lebensstandard nicht mehr weiterführen liess – durchaus nachvollziehbare Argumente für die Aufgabe der Wohnung in O.2._____ vorlagen. Bei der gegebenen Sachlage drängte sich eine fachkundige Abklärung geradezu auf, womit ein Verbotsirrtum als vermeidbar erscheint und das Verhalten schuldhaft bleibt.

4. Geringfügiger Diebstahl und mehrfacher Hausfriedensbruch (Ziff. 1.2 und 1.3 der Anklageschrift)

4.1 Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Die Wegnahme wird definiert als Bruch fremden Gewahrsams und Begründung neuen, in der Regel eigenen Gewahrsams. Der Gewahrsam als tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache nach den Regeln des sozialen Lebens zerfällt in die beiden Aspekte der tatsächlichen Herrschaftsmöglichkeit verbunden mit dem Herrschaftswillen. Für die Begründung neuen Gewahrsams ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem der Täter nach der Lebenserfahrung und dem normalen Lauf der Dinge die alleinige Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache erhält (Niggli/Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 137-392 StGB, 4. Auflage, Basel 2019, N 62 ff. zu Art. 139 StGB; Schlegel, Handkommentar, a.a.O., N 4 ff. zu Art. 139 StGB). In subjektiver Hinsicht werden das Wissen des Täters um die Fremdheit der Sache und dessen Wille zum Bruch des fremden und zur Begründung eines neuen Gewahrsams verlangt, weiter Aneignungsabsicht sowie die Absicht unrechtmässiger Bereicherung (Niggli/Riedo, Basler Kommentar, a.a.O., N 67 ff. zu Art. 139 StGB). Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter gemäss Art. 172ter StGB auf Antrag hin mit Busse bestraft. In objektiver Hinsicht ist Geringfügigkeit bis zu einem Deliktsbetrag von CHF 300.00 bejahen, wobei sich auch der Vorsatz des Täters nicht auf die Erlangung einer höheren Summe richten darf (Schlegel, Handkommentar, a.a.O., N 4 zu Art. 172ter StGB).

4.2 Des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB macht sich strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung oder in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses unrechtmässig eindringt. Die Tat wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die tatbestandsmässige Handlung besteht darin, dass sich der Täter auf beliebige Weise in das geschützte Objekt begibt. Die Art und Weise des Eindringens – heimlich, offen oder gewaltsam – ist unerheblich; vollendet ist das Delikt, wenn der Täter mit einem Teilbereich seines Körpers in den geschützten Raum gelangt (Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 186 StGB). Es genügt demnach, dass der Täter mit dem Fuss zwischen Tür und Schwelle das Schliessen des Zugangs verhindert (Godenzi, Handkommentar, a.a.O., N 8 zu Art. 186 StGB). Vorausgesetzt wird dabei, dass der Täter den geschützten Raum gegen den Willen des Berechtigten betritt. Dieser Wille kann auch aus konkludentem Verhalten oder aus den Umständen hervorgehen. Bei einigen geschützten Objekten (z.B. solchen für Wohnzwecke) wird sogar allgemein vorauszusetzen sein, dass Aussenstehende den geschützten Bereich ohne Erlaubnis des Berechtigten nicht betreten dürfen. Berechtigter im Sinne des Gesetzes ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über das geschützte Objekt zusteht. Die Unrechtmässigkeit des Eindringens bzw. Betretens ist nur im Zusammenhang mit Rechtfertigungsgründen oder Amtspflichten zu verneinen. Subjektiv ist Vorsatz, mithin das Bewusstsein des Täters, den geschützten Bereich gegen den Willen des Berechtigten zu betreten, gefordert (Godenzi, Handkommentar, a.a.O., N 12 zu Art. 186 StGB). Der Hausfriedensbruch ist als Antragsdelikt ausgestaltet, wobei zum Strafantrag nur der Inhaber des „Hausrechts“ – beispielsweise der Mieter – berechtigt ist (Trechsel/Mona, Praxiskommentar, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 186 StGB).

4.3 In Bezug auf diese Delikte ist die Beschuldigte gemäss ihren Ausführungen im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. November 2025 (act. 1.34) sowie der polizeilichen Einvernahme vom 26. Mai 2025 (act. 5.4) vollumfänglich geständig, wobei ihr das infolge des Ladendiebstahls vom 19. Juli 2024 durch die B._____ ausgesprochene Hausverbot (act. 4.7) bekannt war.

Gemäss Art. 160 StPO ist das Gericht gehalten, ein abgelegtes Geständnis auf seine Glaubwürdigkeit hin zu prüfen und die Person aufzufordern, die näheren Umstände der Tat genau zu bezeichnen. A._____ wurde an der Hauptverhandlung nochmals zu den eingangs erwähnten Anlagepunkten befragt und bestätigte, dass sie den in der Anklageschrift genannten Sachverhalt anerkenne. Die erklärte Anerkennung stimmt ohne weiteres mit dem Beweisergebnis überein, zumal die Anwesenheit im Ladenlokal fotografisch belegt ist und die gestohlenen Getränke noch am Tag der Tat bezahlt worden sind (vgl. act. 1.7 und 1.12). Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass die Beschuldigte mit ihrem Verhalten die Tatbestände des geringfügigen Diebstahls sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs objektiv wie subjektiv erfüllt hat. Die Strafanträge liegen vor.

5. Strafzumessung

Nach dem Dargelegten steht fest, dass sich A._____ der Nötigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des geringfügigen Diebstahls schuldig gemacht hat. Im Folgenden gilt es, für diese Delikte die schuldangemessene Strafe festzulegen.

5.1 Dogmatische Grundlagen

5.1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe und die Willensrichtung von Bedeutung; des Weiteren auch das Mass an Entscheidungsfreiheit: Je leichter der Täter die übertretene Norm hätte befolgen können, desto schwerer wiegt seine Entscheidung, sie zu verletzen, und folglich seine Tat (BGE 127 IV 103 E. 2a = Pra 90 Nr. 140). Die Täterkomponente umfasst demgegenüber die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; Heimgartner, in: Donatsch et al., OFK-StGB, 21. Auflage, N 14 ff. zu Art. 47 StGB; Wohlers, Handkommentar, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 47 StGB). Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist sodann auch eine allfällige Strafempfindlichkeit zu prüfen. Die im Rahmen von Tat- und Täterkomponente in die Waagschale gelegten Elemente wirken strafmindernd oder straferhöhend, wobei die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen; das Strafmass muss mit anderen Worten plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1; 121 IV 49 E. 2a). Bei der Gewichtung der einzelnen, im Rahmen der Strafzumessung zu beachtenden Komponenten

steht dem Sachrichter ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu (BGE 151 IV 357 E. 2.1.2; 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2). Je höher die Strafe ist, desto vollständiger muss die Begründung sein; dies gilt vor allem, wenn die Strafe innerhalb des gesetzlichen Rahmens als vergleichsweise sehr hoch erscheint (BGE 136 IV 1 E. 2.3.1). Allerdings müssen die Strafzumessungsfaktoren nicht bis in jedes Detail ausgebreitet werden; über Umstände ohne oder von ausgesprochen untergeordneter Bedeutung darf das Gericht hinwegsehen (BGE 151 IV 357 E. 2.1.2; 149 IV 217 E. 1.1; 134 IV 17 E. 2.1).

5.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht nach dem in Art. 49 Abs. 1 StGB statuierten Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Es kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten und ist dabei zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Die ratio legis des Asperationsprinzips besteht in der Vermeidung der Kumulation verwirkter Einzelstrafen (BGE 144 IV 271 E. 3.5.2 mit Hinweisen). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne der genannten Bestimmung ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen (beispielsweise Freiheitsstrafe und Geldstrafe) sind daher kumulativ zu verhängen (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe somit nur erkennen, wenn es für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (BGE 144 IV 217 E.

2.2; 138 IV 120 E. 5.2). Bei den Tatbeständen der Nötigung und des Hausfriedensbruchs sieht das Gesetz Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren als Sanktion vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind das Verschulden des Täters, die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Stehen verschiedene Sanktionsarten zur Wahl, bildet das Verschulden zwar nicht das entscheidende Kriterium, ist aber neben den anderen bestimmenden Kriterien adäquat einzuschätzen (BGE 147 IV 241 E. 3.2 mit Hinweisen). Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist generell dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen. Wegleitend ist in diesem Fall die Überlegung, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige zu wählen ist, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 mit Hinweisen). Insoweit ist die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ultima ratio (Bundesgerichtsurteil 6B_436/2018 vom 24. September 2018 mit Hinweisen; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3). In casu ist eine Geldstrafe auszufällen, zumal die Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist und hinsichtlich eines Grossteils der Delikte ebenso geständig wie einsichtig ist. Eine Freiheitsstrafe wäre unter diesen Umständen klar unangemessen.

5.2 Festlegung Geldstrafe als Gesamtstrafe

5.2.1 Bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist in einem ersten Schritt der Strafrahmen ausgehend von der abstrakt höchsten Strafdrohung für die schwerste Straftat zu bestimmen. In casu bildet die Nötigung das schwerste Delikt, wobei der obere Rahmen der Geldstrafe 180 Tagessätze beträgt (Art. 34 Abs. 1 StGB). Sodann ist die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung 2. Auflage, Basel 2019, N 484 mit Hinweisen). Die Höhe der Einsatzstrafe ist im Urteil ausdrücklich zu beziffern. In einem weiteren Schritt ist die Einsatzstrafe – unter Berücksichtigung des bereits genannten Asperationsprinzips – angemessen zu erhöhen. Dem Entscheid muss entnommen werden können, welche Straftaten wie gewichtet wurden, andernfalls ist die Gesamtstrafe im Ergebnis nicht überprüfbar (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, a.a.O., N 491).

5.2.2 Ist eine Geldstrafe festzulegen, erfolgt das Strafzumessungsverfahren in zwei klar getrennten Schritten. Zunächst ist die Anzahl Tagessätze entsprechend dem Verschulden des Täters festzulegen, wobei das Mindestmass 3 und das Höchstmass 180 Tagessätze beträgt (Art. 34 Abs. 1 StGB). Bezüglich der Zumessung bekräftigt Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StGB die allgemeine Regel von Art. 47 StGB (Wohlers, Handkommentar, a.a.O., N 4 zu Art. 34 StGB). Sodann ist in einem zweiten Schritt die Höhe des Tagessatzes gestützt auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu ermitteln (Cimichella, Die Geldstrafe im Schweizer Strafrecht, Diss. Zürich 2005, S. 61 f.; Trechsel/Keller, Praxiskommentar, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 34 StGB). Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Vorab abzuziehen sind diejenigen Beträge, die dem Täter wirtschaftlich gesehen nicht zu Gute kommen, insbesondere laufende Steuern, Krankenkassenprämien und notwendige Berufsauslagen. Im Regelfall führt dies zu einer Reduktion im Umfang von etwa 20-30% (Sollberger, in: Bänziger/Hubschmid/Sollberger [Hrsg.], Zur Revision des Allgemeinen Teils des schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, 2. Auflage, Bern 2006, S. 43). Die Obergrenze eines Tagessatzes beläuft sich nach Massgabe von Art. 34 Abs. 2 StGB auf CHF 3'000.00, die Untergrenze in der Regel auf mindestens CHF 30.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Die Gerichte tragen damit die Verantwortung, dass die Geldstrafe in jedem Einzelfall eine für den Täter ernstzunehmende und zumutbare Sanktion darstellt und diese damit auch für Täter mit sehr geringen Einkommen zur Verfügung stehen soll (Cimichella, a.a.O., S. 75 f.).

5.2.3 Bei der Nötigung ist im Rahmen des objektiven Tatverschuldens zu berücksichtigen, dass der Privatkläger die Wohnung in O.1._____ seit bald zwei Jahren nicht mehr benutzen kann. Was die Art und Weise der Tatbegehung angeht, so hat die Beschuldigte mit ihrem Vorgehen Fakten geschaffen, die – ungeachtet der im Eheschutzverfahren erfolgten Nutzungsregelung – bis heute unverändert Bestand haben. Das subjektive Tatverschulden zeichnet sich zum einen durch das eventualvorsätzliche Vorgehen aus. Zum anderen erscheinen die Beweggründe insoweit verschuldensmindernd, als sich die Beschuldigte aufgrund des kurz zuvor erlittenen Nervenzusammenbruchs in einem psychischen Ausnahmezustand mit ausgeprägten Ängsten befand und es ihr in erster Linie darum ging, ihr subjektives Sicherheitsgefühl wiederherzustellen. Zudem ist sie nach dem in E. 3.4 Dargelegten einem vermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen, was ebenfalls zu ihren Gunsten zu berücksichtigen ist. Insgesamt bewegt sich das Tatverschulden im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens und eine Einsatzstrafe von 42 Tagessätzen erscheint als angemessen.

5.2.4 In Bezug auf die beiden Hausfriedensbrüche ist das Tatverschulden sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht als leicht zu werten. Es erscheint als angemessen, die Einsatzstrafe um je 10 Tagessätze zu erhöhen. Hieraus folgt im Resultat für alle mit einer Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte zusammen eine tatbezogene hypothetische Gesamtstrafe von 62 Tagessätzen.

5.2.5 Im Rahmen der Täterkomponente ist die Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten nach gefestigter Rechtsprechung neutral zu werten (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Zu Gunsten von A._____ ist sodann das Teilgeständnis zu werten, welches allerdings zu einem nicht unerheblichen Teil der eindeutigen Beweislage wegen abgelegt worden sein dürfte. Insgesamt ist die Täterkomponente neutral zu werten, womit es bei der Geldstrafe von 62 Tagessätzen bleibt. Die Höhe des Tagessatzes kann nach der zutreffenden Berechnung der Staatsanwaltschaft, welche von jährlichen Auskünften in Höhe von CHF 121'200.00 ausgeht und einen Pauschalabzug von 20% respektive CHF 24'240.00 tätigt (vgl. act. 2.10), auf CHF 260.00 festgelegt werden. Diese Überlegung ist hier namentlich deshalb am Platz, weil die Beschuldigte hinsichtlich ihrer Einkommensverhältnisse keine Veränderungen vorgebracht hat.

5.3 Festlegung der Übertretungsbusse (geringfügiger Diebstahl)

Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB legen fest, dass der geringfügige Diebstahl mit Busse zu sanktionieren ist. Da es sich bei letzterer um eine andere Strafart als die Geldstrafe handelt, ist die für die Bildung einer Gesamtstrafe notwendige Gleichartigkeit nicht gegeben und eine separate Strafe auszufällen (BGE 144 IV 217 E. 2.2; 138 IV 120 E. 5.2).

5.3.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB ist der Höchstbetrag der Busse – abgesehen von besonderen Fällen – auf CHF 10'000.00 festgelegt. Ihre Bemessung im Einzelfall hat sich am Verschulden des Täters auszurichten, so dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Da die Höhe der Busse weiterhin der Regel folgen soll, welche aArt. 48 Abs. 2 StGB aufgestellt hat, sind im Rahmen der persönlichen Verhältnisse im Einzelfall das Einkommen und das Vermögen des Täters, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb sowie sein Alter und seine Gesundheit zu berücksichtigen. Primär bleibt allerdings das Verschulden massgebend (Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-136 StGB, 4. Auflage, N 19 ff. zu Art. 106 StGB). Soweit es um die Tatkomponente geht, wird das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 104 StGB i.V.m. Art. 47 Abs. 2 StGB). Im Rahmen der Täterkomponente hat das Gericht das Vorleben, die – vorstehend genannten – persönlichen Verhältnisse wie auch die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen (Art. 104 StGB i.V.m. Art. 47 Abs. 1 StGB). Vorliegend ist in Bezug auf die objektive Tatkomponente festzuhalten, dass der Deliktsbetrag geringfügig ausgefallen ist. Das subjektive Tatverschulden ist vom direkten Vorsatz geprägt. Insgesamt ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen, wobei die Täterkomponente nach dem in E. 5.2.5 Dargelegten neutral zu werten ist. Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten sowie der Tatsache, dass die Beschuldigte über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 10'100.00 (act. 2.7 und 2.10) verfügt, erscheint eine Busse in Höhe von CHF 180.00 als angemessen.

5.3.2 Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der ausgesprochenen Busse hat der Richter bereits im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass die Ersatzfreiheitsstrafe für den Täter einen bedeutenden Eingriff darstellt und darauf geachtet werden muss, dass er sowohl für wohlhabende als auch für minderbemittelte Delinquenten unter grösstmöglicher Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ausfällt. In casu ist zu berücksichtigen, dass das Gericht die Höhe des Tagessatzes für die Geldstrafe und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters bereits ermittelt hat. Das lässt es als sachgerecht erscheinen, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Busse durch jene dividiert wird

(vgl. BGE 134 IV 60 E 7.3.3). Wendet man diese Grundsätze auf die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe an und teilt die Busse in Höhe von CHF 180.00 durch die Tagessatzhöhe von CHF 260.00, resultiert eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.

6. Strafvollzug

In formeller Hinsicht erklärt Art. 42 Abs. 1 StGB die Aufschiebung des Vollzuges einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren als zulässig. Vorliegend wurde gegen die Beschuldigte eine Geldstrafe ausgesprochen, so dass dem bedingten Strafvollzug unter diesem Blickwinkel nichts entgegensteht. Materiell setzt Art. 42 Abs. 1 StGB in erster Linie voraus, dass eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind offensichtlich erfüllt, zumal die Beschuldigte über keine Vorstrafen verfügt und das vorliegende Verfahren nachhaltigen Eindruck bei ihr hinterlassen dürfte. Die Probezeit wird antragsgemäss auf zwei Jahre festgelegt (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 StGB).

7. Verbindungsbusse

Verbindungsbussen im Sinne von Art. 42 Abs. 4 SVG kommen insbesondere in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Geldstrafe gewähren, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die Verbindungsstrafe darf gemäss der Praxis des Bundesgerichts nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen, vielmehr erlaubt sie lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Freiheits- oder Geldstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsbusse gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel der schuldangemessenen Gesamtstrafe, also der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – festzulegen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Vorliegend erscheint die Auferlegung einer Verbindungsbusse insbesondere aus spezialpräventiven Gründen und im Sinne der Spürbarkeit der Sanktion als angezeigt. In Beachtung der erwähnten Grundsätze im Zusammenhang mit der Bemessung der Verbindungsbusse ist die in E. 5.2 hiervor ermittelte, schuldangemessene Strafe – unter Reduktion um 12 Tagessätze – in eine bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 260.00 und eine Verbindungsbusse von CHF 3'120.00 aufzuteilen. In Anwendung des bereits dargelegten Umwandlungsschlüssels resultiert eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen (CHF 3'120.00 : CHF 260.00).

8. Zivilklagen

Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person als Privatklägerschaft zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Die entsprechende, in mündlicher oder schriftlicher Form abzugebende Erklärung hat spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens zu erfolgen (Art. 118 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 StPO), das heisst bis zur Einstellung des Verfahrens, der Anklageerhebung oder dem Erlass des Strafbefehls (Gabriela Leubin Müller, Die Stellung und Rechte des erwachsenen Opfers im Strafprozess, AJP 11/2012, S. 1591). Der Erklärung gleichgestellt ist der Strafantrag (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist dabei nach Möglichkeit bereits in der Erklärung zu beziffern und – unter Angabe entsprechender Beweismittel – zu begründen, spätestens hat dies innert der von der Verfahrensleitung bestimmten Frist zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 i.V.m. Art. 331 Abs. 2 StPO).

8.1 Art. 126 Abs. 1 lit. a und b StPO halten ausdrücklich fest, dass das Gericht über anhängig gemachte Zivilklagen entscheidet, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn es diese freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Was die Bezifferung angeht, so genügt es, die Forderung betragsmässig im Formular aufzuführen (Dolge, Basler Kommentar, a.a.O., N 4 zu Art. 123 StPO). Allgemein ist festzuhalten, dass die Beurteilung der Zivilansprüche im Strafprozess zivilprozessualen Verfahrensmaximen unterliegt und es Sache des Zivilklägers ist, die von ihm geltend gemachten Ansprüche rechtsgenüglich zu behaupten, zu substanziieren und – durch Einlage geeigneter Beweismittel – zu beweisen. Dabei sind die Anforderungen an die Substanziierung umso höher, je grösser der Schaden und je komplexer der Sachverhalt ist (Dolge, Basler Kommentar, a.a.O., N 23 zu Art. 122 StPO sowie N 7 f. zu Art. 123 StPO). In diesem Zusammenhang ist allerdings wesentlich, dass sich das Strafgericht im Zivilpunkt auch auf die im

Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu stützen hat und die Verhandlungsmaxime faktisch deutlich relativiert wird. Im Übrigen gilt, dass zwischen der erfolgten Straftat und dem geltend gemachten Schaden oder der immateriellen Unbill ein Kausalzusammenhang bestehen, das heisst der zivilrechtliche Anspruch unmittelbare Folge des Täterverhaltens sein muss (Lieber, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N 4 ff. zu Art. 122 StPO).

8.2 Gemäss dem am 20. Dezember 2025 unterzeichneten Formular Privatklage (act. 3.15) macht C._____ nebst einem Schadenersatz in Höhe von CHF 30'000.00 eine Genugtuung im Betrag von CHF 5'000.00 geltend. Wie er selber ausführt, fusst die Schadenersatzforderung auf einer hypothetischen Berechnung respektive darauf, was eine äquivalente Wohnung durchschnittlich pro Woche kosten würde. Abgesehen davon, dass der Privatkläger eine konkrete Vermögensverminderung nicht darlegt, steht auch nicht fest, in welchem Umfang er die Wohnung in der Vergangenheit tatsächlich benutzt hat. Es reicht insoweit nicht aus, tel quel auf das im Eheschutzentscheid eingeräumte hälftige Nutzungsrecht hinzuweisen. In Bezug auf die eingeklagte Genugtuung ist festzuhalten, dass sich C._____ im Wesentlichen auf mit der behaupteten Alkoholabhängigkeit der Beschuldigten im Zusammenhang stehende Vorkommnisse während des ehelichen Zusammenlebens fokussiert, womit ein Bezug zum Strafverfahren fehlt. Die Zivilklage ist daher gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.

8.3 Wie aus act. 5.5 hervorgeht, hat die B._____ im Zusammenhang mit dem am 26. Mai 2025 begangenen Hausfriedensbruch (von der Beschuldigten anerkannte Missachtung des 19. Juli 2024 ausgesprochenen Hausverbots) eine Zivilklage eingereicht und fordert eine Umtriebsentschädigung in Höhe von CHF 150.00. Diese Forderung hat die Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung explizit anerkannt, wovon im Dispositiv entsprechend Vormerk zu nehmen ist (Art. 124 Abs. 3 StPO; Dolge, Basler Kommentar, a.a.O., N 7 zu Art. 124 StPO).

9. Kostenfolge

Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Sie trägt die Kosten nicht, die der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit.

a StPO). Die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person im Falle eines Schuldspruchs (Art. 426 Abs. 1 StPO) gründet auf der Annahme, dass sie Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens als Folge ihrer Tat veranlasst hat und daher zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet sein soll (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 S. 254 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (Bundesgerichtsurteil 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3). Dies ist vorliegend ohne weiteres zu bejahen. Dem folgend sind die Verfahrenskosten vollumfänglich A._____ aufzuerlegen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) reicht die Gerichtsgebühr bei in die Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Strafsachen von CHF 200.00 bis CHF 10'000.00. Im vorliegenden Fall erweist sich – angesichts des überschaubaren Umfangs der Verfahrensakten und der mässigen Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen – ein Betrag von CHF 3'000.00 als angemessen.

Dispositiv

Der Einzelrichter in Strafsachen am Regionalgericht Imboden erkennt:

1. A._____ ist schuldig

- der Nötigung gemäss Art. 181 StGB,

- des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie

- des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.

2. Dafür wird A._____ bestraft:

a) mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 260.00 sowie einer Busse von CHF 3'300.00.

b) Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.

c) Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 13 Tage. Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird.

3. Zivilklagen:

a) Die von C._____ eingereichte Zivilklage wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.

b) Es wird davon Vormerk genommen, dass A._____ die von der B._____ eingereichte Zivilklage in Höhe von CHF 150.00 anerkannt hat.

4. a) Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 6'105.00 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 3'105.00, Gerichtsgebühren CHF 3'000.00) gehen zu Lasten von A._____.

b) A._____ schuldet dem Regionalgericht Imboden folglich:

Busse CHF 3'300.00 Untersuchungskosten Staatsanwaltschaft CHF 3'105.00

Gerichtsgebühr (begründetes Urteil) CHF 3'000.00 Total CHF 9'405.00

5. a) Es wird festgestellt, dass A._____ am 10. April 2026 Berufung gegen das vorliegende Strafurteil angemeldet hat (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungsanmeldung wird der Berufungsinstanz zusammen mit der Ausfertigung des begründeten Urteils und den weiteren Akten übermittelt (Art. 399 Abs. 2 StPO).

b) Die eine Berufung anmeldende Partei hat dem Obergericht des Kantons Graubünden, Grabenstrasse 30, 7001 Chur, innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Darin ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des Urteils verlangt und welche Beweisanträge gestellt werden (Art. 399 Abs. 3 StPO).

6. [Mitteilung]

Für das Regionalgericht Imboden Einzelrichter in Strafsachen: Aktuariat:

Brunold Duff

Regionalgericht Imboden Dretgira regiunala Plaun Tribunale regionale Imboden

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 28b, Art. 172 und Art. 179 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2026; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch penal svizzer, Art. 21, Art. 34, Art. 42, Art. 44, Art. 47, Art. 49, Art. 104, Art. 106, Art. 139, Art. 172ter, Art. 181 und Art. 186 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2026; der Erlass wurde am 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha davart il traffic sin via, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.