Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2C 14 99

2C 14 99

Leitsatz

Wie lange das Gericht nach der Zustellung von Eingaben zur Kenntnisnahme an die Gegenpartei mit der Entscheidfällung zuwarten muss, ist im Einzelfall zu entscheiden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf jedoch vor Ablauf von zehn Tagen nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden (E. 3.3). Bei einer Beschwerde ist eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen der eingeschränkten Kognition und dem Novenverbot unmöglich (E. 3.4).

Die Gesuchstellerin rügt im Beschwerdeverfahren eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe ihren Entscheid bloss sechs Tage, nachdem die Stellungnahme des Gesuchsgegners bei der Gesuchstellerin eingegangen war, gefällt. Angesichts dieser kurzen Zeitspanne habe die Gesuchstellerin ihr Replikrecht nicht wahrnehmen können.

Aus den Erwägungen

3.3

Der Anspruch einer Partei, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu replizieren, leitet sich aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ab. Danach ist es den Gerichten nicht gestattet, einer Partei das Äusserungsrecht zu eingegangenen Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen der übrigen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen abzuschneiden. Die Partei ist vom Gericht nicht nur über den Eingang dieser Eingaben zu orientieren; sie muss ausserdem die Möglichkeit zur Replik haben. Zur Wahrung des Replikrechts ist jedoch in Verfahren mit einfachem Schriftenwechsel eine gerichtliche Fristansetzung nicht zwingend; es ist ausreichend, wenn eine neu eingegangene Eingabe einer Partei der Gegenpartei ohne ausdrücklichen Hinweis auf allfällige weitere Äusserungsmöglichkeiten zur (blossen) Kenntnisnahme übermittelt wird. Kommen Verfahrensbeteiligte, welche eine solche Eingabe ohne Fristansetzung erhalten haben, zum Schluss, sie möchten nochmals zur Sache Stellung nehmen, so sollen sie dies aus Gründen des Zeitgewinns tun, ohne vorher darum nachzusuchen. Nach Treu und Glauben hat dies jedoch umgehend zu erfolgen. Das Gericht muss bei der letztgenannten Vorgehensweise mit der Entscheidfällung zuwarten, bis angenommen werden darf, der Adressat habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 138 I 484 E. 2.1 ff.; BGE 133 I 98 E. 2.2; BGer-Urteil 5A_282/2014 vom 21.8.2014 E. 2.2; BGer-Urteil 5A_42/2011 vom 21.3.2011 E. 2.2.2). Die fünftägige Entscheidfrist nach Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) ist dabei eine reine Ordnungsfrist und vermag keine Verletzung des Replikrechts bzw. des rechtlichen Gehörs zu rechtfertigen (BGer-Urteil 5A_42/2011 vom 21.3.2011 E. 2.4). Wie lange das Gericht nach der Zustellung von Eingaben zur Kenntnisnahme an die Gegenpartei mit der Entscheidfällung zuwarten muss, ist im Einzelfall zu entscheiden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf jedoch vor Ablauf von zehn Tagen nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden (BGer-Urteil 5D_112/2013 vom 15.8.2013 E. 2.2.3 mit Hinweisen).

Indem die Vorinstanz schon sechs Tage nach Zustellung der letzten Eingabe an die Gesuchstellerin entschieden hat, hat sie deren Replikrecht abgeschnitten und damit deren rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt.

3.4

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die fehlende Prozesshandlung vor der zweiten Instanz nachgeholt werden kann und die Instanz die gleiche Kognition hat wie die Vorinstanz (BGE 126 I 68 E 2). Bei einer Beschwerde ist eine Heilung wegen der eingeschränkten Kognition der Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]) und des Novenverbots somit unmöglich (Schenker, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [Hrsg. Baker & McKenzie], Bern 2010, Art. 53 ZPO N 23; Sutter-Somm/Chevalier, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], 2. Aufl. 2013, Art. 53 ZPO N 27). Damit ist die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 18. Mai 2014; der Erlass wurde am 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 84 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 53 und Art. 320 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 6 — gelesen in der Fassung vom 23. Februar 2012; der Erlass wurde am 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.