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2N 13 70

Kantonsgericht Luzern

Dals 14 avust 2013

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Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2N 13 70

2N 13 70

Leitsatz

Art. 421 StPO, Art. 422-428 StPO, Art. 429-436 StPO. Kostenaufteilung im Untersuchungsverfahren bei Teileinstellung und teilweiser Anklage in einem behandelten Fall. Strafprozessuale Aufteilung von Kosten nach Sachverhalten und nicht nach Tatbeständen im Untersuchungsverfahren

Aus den Erwägungen

Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 StPO). Sie kann diese Festlegung namentlich in Entscheiden über die teilweise Einstellung des Verfahrens vorwegnehmen (Art. 421 Abs. 2 lit. b StPO). Festzusetzen und zu verlegen sind einerseits die Verfahrenskosten, welche sich aus Gebühren und Auslagen zusammensetzen, die dem Staat durch die Führung der Strafverfahren entstehen (Art. 422-428 StPO). Anderseits ist festzulegen, ob und in welchem Ausmass den am Verfahren beteiligten Personen eine Entschädigung für effektive Aufwendungen und allenfalls eine Genugtuung zu bezahlen ist (Art. 429-436 StPO). Betraglich nicht festzusetzen sind dagegen Parteikosten, die bei der Partei verbleiben, die also weder vom Staat übernommen noch von der Gegenpartei zu entschädigen sind (vgl. Beschluss des damaligen Obergerichts 2N 12 69 vom 11.9.2012 E. 4). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es hauptsächlich um die Frage, ob die Staatsanwaltschaft Entschädigung und Genugtuung für den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 421 Abs. 2 lit. b StPO in der angefochtenen Verfügung, bei der Gegenstand Teileinstellungen und eine Nichtanhandnahme waren, hätte festsetzen und verlegen müssen bzw. ob es zulässig war, den Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten (Entschädigung und Genugtuung) gestützt auf Art. 421 Abs. 1 StPO dem Kriminalgericht vorzubehalten.

Je nach dem, ob im Gerichtsverfahren der von der Staatsanwaltschaft festgestellte Sachverhalt unter den Tatbestand des Angriffs nach Art. 134 StGB und denjenigen der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz nach Art. 33 WG subsumiert werden kann, wird eine Verurteilung des Beschwerdeführers oder dessen Freispruch von Schuld und Strafe erfolgen. Da im heutigen Zeitpunkt ungewiss ist, ob der Beschuldigte kostenpflichtig wird oder nicht, stand es im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft, die Kosten nach Art. 422 ff. und 429 ff. StPO mit dem Endentscheid zu verlegen. Dem Beschwerdeführer wird nämlich konkret vorgeworfen, sich aus Rache für einen vorgängig von einem Brasilianer ausgeteilten Faustschlag an einer nicht nur handgreiflichen, sondern auch mit einem Pfefferspray, Klappmesser und Hammer ausgeführten Auseinandersetzung aktiv beteiligt zu haben. Hinzu kommt beim Beschwerdeführer der konkrete Vorwurf des illegalen Erwerbs und Besitzes sowie des Mitführens und Tragens einer Schlagrute nach Art. 5, 7 und 33 des Waffengesetzes i.V.m. Art. 12 der Waffenverordnung. Die Schlagrute wurde aus dem Motorfahrzeug des Beschwerdeführers beschlagnahmt. Der Tatbestand betreffend mehrfachen Verstoss gegen das Waffengesetz und derjenige von Art. 134 StGB, wonach sich derjenige, der sich an einem den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen herbeiführenden Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, strafbar macht, könnten erfüllt sein. Zudem wird das Kriminalgericht hauptsächlich den gleichen Sachverhaltskomplex, wie dieser schon der Staatsanwaltschaft zugrunde gelegen hat, zu beurteilen haben. Bei der Aufteilung der Kosten ist grundsätzlich nach Sachverhalten und nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln. Deshalb hat eine teilweise verurteilte Person die gesamten Kosten zu tragen, wenn ihr Verhalten demselben Sachverhaltskomplex zuzurechnen ist. Eine Verurteilung, die aufgrund anderer Gesetzesbestimmungen als zu Beginn der Untersuchung angenommen ausgesprochen wird, ändert nichts daran, dass es aufgrund des gleichen Sachverhalts zu einer Verurteilung kommt (LGVE 2002 I Nr. 64). Etwas Anderes sieht auch die Schweizerische Strafprozessordnung nicht vor, zumal keine Bestimmung der StPO dies verbietet. Vielmehr wird auch im Schrifttum im Zusammenhang mit Entscheiden über die teilweise Einstellung des Verfahrens nach Art. 421 Abs. 2 lit.

b StPO die Lehrmeinung vertreten, dass ein Kostenentscheid aufgrund des Sachzusammenhangs im Endentscheid als zweckmässig erscheint (Domeisen, Basler Komm., Basel 2011, Art. 421 StPO N 9). Es ist nicht sinnvoll, den Beschwerdeführer aufgrund des festgestellten Sachverhalts schon in der angefochtenen Teileinstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft zu entschädigen, wenn es aufgrund desselben Sachverhalts wegen Angriffs und darüber hinaus wegen Verstosses gegen das Waffengesetz zu einer Anklage kommen wird. In diesem Zusammenhang führt die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2013 zutreffend aus, dass die vom Beschwerdeführer ausgestandene Untersuchungshaft, die er während dieses oder eines anderen Verfahrens erlitten hat, nur ausnahmsweise entschädigt wird, da sie primär auf eine allfällige Strafe anzurechnen ist (Art. 51 StGB). Aus prozessökonomischer Sicht und unter dem Aspekt einer Gesamtbeurteilung der Kostenfrage durch eine Instanz ist es sachgerecht, wenn das Kriminalgericht bei der Kostenfestsetzung und -verlegung auch die Umstände der rechtskräftigen Einstellungen bzw. der rechtskräftigen Nichtanhandnahme der bloss untergeordneten Tatvorwürfe gemessen am Hauptvorwurf akzessorisch mitberücksichtigen wird. Dies rechtfertigt sich hier umso mehr, als nach Darstellung der Oberstaatsanwaltschaft in deren Vernehmlassung vom 24. Juli 2013 Verfahrenseinstellungen teilweise lediglich aus Opportunitätsgründen erfolgt sind und mithin bei der Kostenverlegung nicht erheblich ins Gewicht fallen dürften. Schliesslich erfährt der Beschwerdeführer keinen Rechtsnachteil durch das Vorgehen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung betreffend den Kostenpunkt. Denn wie diese in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2013 ausführt, wird der Beschwerdeführer im Rahmen seines Gehörsanspruchs vor dem Kriminalgericht allfällige Anträge auf Entschädigung und Genugtuung stellen und begründen können (Art. 346 StPO). Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft im Kostenpunkt ist somit nicht zu beanstanden. Dagegen spricht auch nicht Art. 421 Abs. 2 lit. b StPO, der die Festlegung der Kosten bei Entscheiden über die teilweise Einstellung des Verfahrens dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft vorbehält (Kann-Formulierung; Domeisen, a.a.O., Art. 421 StPO N 7).

Im Gegenteil wird hier dem Grundsatz, wonach die Strafbehörde die Kostenfolgen im Endentscheid festzulegen hat, Beachtung geschenkt (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 51 und Art. 134 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 346, Art. 421, Art. 422, Art. 423, Art. 424, Art. 425, Art. 426, Art. 427, Art. 428, Art. 429, Art. 430, Art. 431, Art. 432, Art. 433, Art. 434, Art. 435 und Art. 436 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart las armas, ils accessoris d’armas e la muniziun, Art. 33 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2016, 15. August 2019, 14. Dezember 2019, 1. September 2020, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023 und 1. September 2023 erneut konsolidiert.