Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2N 15 71

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Leitsatz

Bejahung der Geschädigtenstellung des Privatklägers bei Fälschung von dessen eigener Unterschrift durch Drittperson, da die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung an den Rechtsgutbegriff anknüpft und namentlich das individuelle Selbstbestimmungsrecht an der eigenen Unterschrift vom Delikt der Urkundenfälschung zumindest nachrangig erfasst wird.

Aus den Erwägungen

2.6

Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit (Mazzucchelli/Postizzi, Basler Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 115 StPO N 73). Es ist jedoch davon auszugehen, dass jene Person, deren eigenhändige Unterschrift gefälscht worden ist, in ihrer individuellen Handlungsfreiheit und namentlich in ihren individuellen Persönlichkeitsrechten erheblich beeinträchtigt wird. Die eigenhändige Unterschrift ist ein unverwechselbares Merkmal der Identität und bekundet den ganz persönlichen Willen des Unterzeichners. Der eigenhändigen Unterschrift kommt im Rechtsverkehr – wie beispielsweise der eigenen Stimme oder dem eigenen Wort (vgl. Meili, Basler Komm., 5. Aufl. 2014, Art. 28 ZGB N 22) – aufgrund des Selbstbestimmungsrechts eine hohe persönlichkeitsrechtliche Bedeutung zu (vgl. Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]). Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an; das Vorliegen eines Schadens im privatrechtlichen Sinn ist irrelevant (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 21 f.). Die individuelle Handlungsfreiheit und namentlich das individuelle Selbstbestimmungsrecht an der eigenen Unterschrift werden somit vom Delikt der Urkundenfälschung zumindest nachrangig erfasst. Dies führt vorliegend zum Schluss, dass die Geschädigtenstellung des Privatklägers im Sinne von Art. 115 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) zu bejahen ist.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 115 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.

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