Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

4M 13 30

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Leitsatz

Weisungen des Inhalts, sich während der Probezeit bei bedingt vollziehbarer Freiheitsstrafe einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, sind zulässig.

Der Beschuldigte wurde zweitinstanzlich unter anderem der Begehung verschiedenen Sexualdelikte für schuldig befunden und vom Kantonsgericht mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwei Jahren bestraft. Die Probezeit wurde auf fünf Jahre festgelegt. Das Kantonsgericht hatte sich mit der rechtlichen Zulässigkeit der von der Vorinstanz neben der Bewährungshilfe angeordneten Weisung zu befassen, wonach sich der Beschuldigte während der Probezeit einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen habe.

Aus den Erwägungen

5.4.2

Welchen Inhalts Weisungen im Sinn von Art. 44 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) sein können, ist in der Lehre umstritten. Zumindest früher wurde teilweise die Auffassung vertreten, eine ärztliche Betreuung habe auf der Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinn von Art. 63 StGB zu basieren; daneben hätten Weisungen über eine ärztliche Betreuung keine Berechtigung mehr (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskomm., Zürich 2008, Art. 94 StGB N 6; kritisch auch Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkomm., 3. Aufl. 2013, Art. 94 StGB N 4). Die neuere Lehre spricht sich klar für deren rechtliche Zulässigkeit aus (Schneider/Garré, Basler Komm., 3. Aufl. 2013, Art. 44 StGB N 44; Trechsel/Aebersold, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskomm. [Hrsg. Trechsel/Pieth], 2. Aufl. 2013, Art. 94 StGB N 6). Dabei wird zu Recht die unterschiedliche Stossrichtung zwischen einer Weisung und einer ambulanten Massnahme hervorgehoben. Bei Weisungen wird auf den Aspekt der Besserung der betroffenen Person erste Priorität gesetzt. Weisungen fehlt der Sicherungsaspekt, wie er bei (ambulanten) Massnahmen im Vordergrund steht. Erfordern es die Bemühungen um Resozialisierung des Täters, kann der Anwendungsbereich der Weisung deutlich weiter sein als bei ambulanten Massnahmen (Schneider/Garré, a.a.O., Art. 44 StGB N 44). Auch die Praxis des Bundesgerichts steht einer solchen Haltung nicht entgegen (vgl. etwa deutlich BGer-Urteil 6B_626/2008 vom 11.11.2008 E. 6.1). In anderem Zusammenhang sprechen sich auch andere Autoren dafür aus, dass behandlungsbedürftige Täter mittels einer Weisung im Sinn von Art. 44 Abs. 2 StGB zu einer Therapie verhalten werden können (Heer, Basler Komm., 3. Aufl. 2013, Art. 63 StGB N 90; Imperatori, Basler Komm., 3. Aufl. 2013, Art. 94 StGB N 17).

5.4.3

Mit Blick auf die Tatsache, dass der Beschuldigte zwar keine psychische Auffälligkeit im Sinn von Art. 59 ff. StGB aufweist, dennoch der psychiatrischen Betreuung bedarf, rechtfertigt sich demnach die von der Vorinstanz ausgesprochene Weisung (so auch BGer-Urteil 6B_626/2008 vom 11.11.2008 E. 6.1).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 44, Art. 59, Art. 63 und Art. 94 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.