Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

5V 13 146

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Leitsatz

Eine Herabsetzung der paritätischen Lohnbeiträge einer beitragspflichtigen Arbeitgeberin ist gesetzlich ausgeschlossen. Insofern stellt eine angespannte wirtschaftliche Situation derselben keinen Exkulpationsgrund im Sinn von Art. 52 AHVG dar.

Die A AG mit Sitz in Z ist seit 1973 als abrechnungspflichtige Arbeitgeberin der AHV-Ausgleichskasse B angeschlossen. Sie rechnet die Sozialversicherungsbeiträge im monatlichen Pauschalverfahren ab. In den Jahren 2011 und 2012 bekundete die Unternehmung Mühe, die monatlichen Akontobeiträge zu bezahlen. Die Ausgleichskasse musste daher mehrere Betreibungen einleiten, welche ausstehende Beiträge für Nachträge zurückliegender Jahre und monatliche Fakturen betreffen. Daraus resultierten insgesamt zehn Verlustscheine. Die Eheleute C und D sind geschäftsführende Aktionäre der Gesellschaft. Beide führen Einzelunterschrift, die Ehefrau als Präsidentin und ihr Ehemann als Mitglied des Verwaltungsrats.

Am 4. April 2013 erliess die Ausgleichskasse B je eine separate Schadenersatzverfügung gegenüber C und D und machte eine Schadenersatzforderung von Fr. 22'178.70 für entgangene Beiträge gemäss den ausgestellten Verlustscheinen geltend. Als Präsidentin bzw. Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift seien sie für die Überwachung der korrekten Abrechnung und Zahlung der Beiträge verantwortlich und hätten solidarisch für den Schaden einzustehen.

Dagegen erhoben C und D am 29. April 2013 gemeinsam Einsprache mit dem Antrag, auf die Schadenersatzforderung sei gänzlich zu verzichten, da diese existenzielle und persönlich schwere Folgen für sie hätte. Auch leide C bereits seit längerem psychisch sehr unter der Situation.

Aus den Erwägungen

E. 5.3.2

(...)

Die übrigen ins Feld geführten Gründe (geringes Einkommen, angespannte wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführer) stellen keine Exkulpationsgründe im Sinn von Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) dar. Sie beschlagen nicht die Frage der Organhaftung, sondern vielmehr jene der Vollstreckbarkeit der Schadenersatzforderung. Wie die Ausgleichskasse bereits im Einspracheentscheid darauf hingewiesen hat, sind Schadenersatzansprüche – jedenfalls aus den hier geltend gemachten persönlichen Gründen – nicht herabsetzbar (vgl. Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, WSN, Rz. 3007). Gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG können nur persönliche Beiträge nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber (Art. 6 AHVG), der Selbständigerwerbenden (Art. 8 Abs. 1 AHVG) und Nichterwerbstätigen (Art. 10 Abs. 1 AHVG), deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, auf begründetes Gesuch hin herabgesetzt werden. Hier handelt es sich um paritätische Lohnbeiträge einer beitragspflichtigen Arbeitgeberin, wofür die Herabsetzung von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist. In dem Sinn können bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit der Beschwerdeführer weder ihre persönlichen noch finanziellen Verhältnisse als haftungsmildernd mit berücksichtigt werden. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Beschwerdeführer gemäss ihren glaubhaften und belegten Aussagen (vgl. Steuerveranlagungen 2010 und 2011) in bescheidenen Verhältnissen leben und für drei in Ausbildung befindliche Kinder zu sorgen haben. Andere Exkulpationsgründe werden nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart l’assicuranza per vegls e survivents, Art. 6, Art. 8, Art. 10, Art. 11 und Art. 52 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2015, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Juni 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.