Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

7W 16 41 / 7W 16 42

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Leitsatz

Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen: Der Zweck der Besteuerung nach dem sog. Rentensatz besteht darin, die in Form der Kapitalabfindung empfangenen periodischen Leistungen in einer mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verträglichen Weise steuerlich zu erfassen. Das gilt auch für die mit diesen Leistungen zusammenhängenden kapitalisierten Zinsen.

Aus den Erwägungen

4.1

Das Kantonsgericht hatte in seinem Urteil unter Hinweis auf die kantonale Rechtsprechung (LGVE 2012 II Nr. 21) erwogen, dass die Verzugszinsen aus der Rentennachzahlung nicht zum Rentensatz zu besteuern seien. Das Bundesgericht verwies demgegenüber auf sein neues Urteil 2C_415/2015,2C_416/2015 vom 31. März 2016 E. 3.2. Mit diesem Entscheid erwog das Bundesgericht zur Anwendung des Rentensatzes im Bundessteuerecht was folgt: Wenn die Hauptleistung als Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen nach Art. 37 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) zu besteuern ist, muss dies auch für die mit der Hauptforderung zusammenhängenden (konnexen) Zinsen gelten. Der Zweck von Art. 37 DBG besteht darin, die in Form der Kapitalabfindung empfangenen periodischen Leistungen in einer mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verträglichen Weise steuerlich zu erfassen. Das gilt auch für die mit diesen Leistungen zusammenhängenden kapitalisierten Zinsen. Art. 37 DBG ist auf solche Zinsen daher anwendbar. Sie gelten im Gegensatz zu den laufenden Renten nicht als übrige Einkünfte.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Art. 37 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. September 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. März 2024, 16. Mai 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.