Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

A 12 46

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Leitsatz

Art. 12 Abs. 1 StHG; § 13 Abs. 1 GGStG

Die Dumont-Praxis zeitigt Nachwirkungen über den 1. Januar 2010 hinaus, weil die vor 2010 getätigten Instandstellungsaufwendungen, welche bei der Einkommenssteuer aufgrund der Dumont-Praxis nicht abgezogen werden konnten, im Fall einer steuerbegründenden Veräusserung ab 2010 im Rahmen der Grundstückgewinnsteuerveranlagung noch beim Anlagewert zu berücksichtigen sind. Für deren Anrechnung ist dabei nicht vorausgesetzt, dass sie bei der Einkommenssteuer vorab vergeblich geltend gemacht worden wären.

Aus den Erwägungen

3.1

Zu den gesetzlichen Anrechnungen gehören u.a. die Aufwendungen für dauernde Wertvermehrung (§ 13 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes über die Grundstückgewinnsteuer [GGStG; SRL Nr. 647]) sowie – bis 31. Dezember 2009 – die Aufwendungen für die Behebung der beim Erwerb vorhandenen grossen Verwahrlosung des Grundstücks (§ 13 Abs. 1 Ziff. 3 GGStG; in Kraft bis 31.12.2009).

3.2.3

Auch wenn die Dumont-Praxis per 1. Januar 2010 aufgehoben wurde (vgl. Änderung des Steuergesetzes vom 9.3.2009, in Kraft seit dem 1.1.2010 [G 2009 321]; vgl. auch Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung von Instandstellungskosten bei Liegenschaften, AS 2009, S. 1515 f. sowie § 39 Abs. 2 des Steuergesetzes [StG; SRL Nr. 620] in der ab 1.1.2010 gültigen Fassung), können die vor 2010 getätigten Instandstellungsaufwendungen, welche im Rahmen der Einkommenssteuer aufgrund der Dumont-Praxis nicht abgezogen werden konnten, bei einer steuerbegründenden Veräusserung ab 2010 noch bei der Grundstückgewinnsteuer geltend gemacht werden. Insoweit zeitigt die Dumont-Praxis Nachwirkungen über den 1. Januar 2010 hinaus (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkomm. zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 32 DBG N 61; vgl. auch Luzerner Steuerbuch, Bd. 3, Weisungen GGStG, § 13 Abs. 1 Ziff. 4, N 18a).

3.2.4

Dabei ist (…) für die Anrechnung der Instandstellungskosten beim Anlagewert im Rahmen der Dumont-Praxis nicht vorausgesetzt, dass die Instandstellungskosten bei der Einkommenssteuer vorab vergeblich geltend gemacht worden wären. Auch wenn eine steuerpflichtige Person in der Einkommenssteuererklärung beispielweise einen Pauschalabzug deklarierte, hat die Veranlagungsbehörde für die Grundstückgewinnsteuer den Sachverhalt von Amts wegen und unter Mitwirkung des Steuerpflichtigen zu klären. Mit anderen Worten obliegt ihr im Rahmen des gemischten Veranlagungsverfahrens die Pflicht, die Qualität der geltend gemachten Kosten im Hinblick auf die rechtliche Würdigung (Unterhalts-, Investitions-, Lebenshaltungs- oder Instandstellungskosten einer renovationsbedürftigen Liegenschaft während der Herrschaft der Dumont-Praxis) in Kooperation mit dem Steuerpflichtigen zu ermitteln. Macht eine steuerpflichtige Person bei der Einkommenssteuer Aufwendungen erfolgreich als Unterhaltskosten geltend, können dieselben Kosten mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Verbot widersprüchlichen Verhaltens; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N 712 ff.) bei der Grundstückgewinnsteuerveranlagung indes nicht erneut geltend gemacht und als wertvermehrende Aufwendungen angerechnet werden.

3.3

(…)

Handelt es sich bei den hier geltend gemachten Aufwendungen (…) tatsächlich um Instandstellungskosten einer im Unterhalt vernachlässigten Liegenschaft im Sinn der Dumont-Praxis, sind diese Kosten im Rahmen der Grundstückgewinnsteuerveranlagung bei der Ermittlung des Anlagewerts zu berücksichtigen (vgl. auch Luzerner Steuerbuch, Bd. 3, Weisungen GGStG, § 13 Abs. 1 Ziff. 4, N 18; vgl. auch Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Komm. zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl. 2013, VB zu §§ 216-226a N 24 ff.). (…)

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Art. 32 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. September 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. März 2024, 16. Mai 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, Art. 12 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 9. Juli 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. März 2024 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 39 — gelesen in der Fassung vom 28. Dezember 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.