Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

GSD 2025 4

GSD 2025 4

Leitsatz

Zuständigkeitskonflikte zwischen Gemeinden über die Leistung von Sozialhilfe können nicht mittels Verwaltungsbeschwerde geklärt werden. Bei interkantonalen negativen Kompetenzkonflikten kommt das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) zur Anwendung. Innerkantonale negative Kompetenzkonflikte sind hingegen gestützt auf das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) nach einem ergebnislosen Meinungsaustausch auf dem Weg der verwaltungsgerichtlichen Klage zu klären.

Aus den Erwägungen

2.2

Ist die sozialhilferechtliche Zuständigkeit zwischen Gemeinden strittig, liegt ein negativer örtlicher Kompetenzkonflikt zwischen zwei Gemeinwesen vor. Dieser kann (…) nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren geklärt werden.

Gemäss den vorliegenden Akten zieht die Gemeinde X in Erwägung, dass der Unterstützungswohnsitz der Beschwerdeführerin möglicherweise in der Gemeinde Y und damit ausserhalb des Kantons Luzern liegt. Daher ist hier darauf hinzuweisen, dass bei interkantonalen Zuständigkeitsstreitigkeiten respektive interkantonalen negativen Kompetenzkonflikten die Regeln des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) zur Anwendung kommen. So bestimmt das ZUG, welcher Kanton für die Unterstützung einer bedürftigen Person zuständig ist. Da das ZUG jedoch kein spezielles Verfahren für die Klärung solcher interkantonaler Zuständigkeitsstreitigkeiten kennt, ist diese Lücke durch (analoge) Anwendung von Instrumenten, die das ZUG zur Verfügung stellt, zu schliessen (siehe dazu die Empfehlungen der Kommission Rechtsfragen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [Skos] vom Januar 2012 zu negativen Kompetenzkonflikten im interkantonalen Bereich, abrufbar unter www.skos.ch > Publikationen > Merkblätter und Empfehlungen, abgerufen am 1. Oktober 2025). Demnach hat der aktuelle Aufenthaltskanton respektive die gemäss den entsprechenden kantonalen Bestimmungen des Aufenthaltskantons zuständige Gemeinde die auf Hilfe angewiesene Person einstweilen, d. h. unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, zu unterstützen. Zudem ist zuhanden des mutmasslich zuständigen Aufenthaltskantons eine Notfallunterstützungsanzeige gemäss Artikel 30 ZUG einzureichen. Anschliessend kann ein Verfahren nach Artikel 33 f. ZUG durchgeführt werden, an dessen Ende die Zuständigkeit gerichtlich und für alle beteiligten Gemeinwesen verbindlich geklärt ist (BG-Urteil 2A.55/2000 vom 27.10.2000 E. 4b; siehe auch Thomet Werner, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], Zürich 1994, Rz. 184; Urteil VB.2015.00418 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24.8.2016 E. 4.3).

Sofern vorliegend die Zuständigkeit zwischen der Gemeinde X und der Gemeinde Y strittig ist, liegt ein innerkantonaler negativer Kompetenzkonflikt vor. In diesem Fall ist grundsätzlich nach §§ 12 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) vorzugehen. Konflikte zwischen Luzerner Gemeinden betreffend die sozialhilferechtliche, örtliche Zuständigkeit sind damit zunächst durch einen Meinungsaustausch zwischen den betreffenden kommunalen Sozialbehörden und – wenn der Meinungsaustausch zu keinem Ergebnis führt – auf dem Weg der verwaltungsgerichtlichen Klage zu klären (vgl. §§ 12 f. und § 162 Abs. 1b VRG; Botschaft B 126 zum neuen Sozialhilfegesetz vom 23. September 2014, S. 36 f.; LGVE 2019 II Nr. 6 E. 3.3).

3.

Bei negativen, örtlichen Kompetenzkonflikten im Bereich der Sozialhilfe kommt § 16 Absatz 4 des Sozialhilfegesetzes (SHG; SRL Nr. 892) zur Anwendung. Diese Bestimmung statuiert, dass, wenn die örtliche Zuständigkeit streitig ist, diejenige Einwohnergemeinde, bei der die hilfebedürftige Person das Gesuch um Unterstützung zuerst gestellt hat, die wirtschaftliche Sozialhilfe bis zur Klärung der Zuständigkeit als Vorleistung zu gewähren hat. Liegt der Unterstützungswohnsitz der betroffenen Person in einer anderen Gemeinde respektive erweist sich eine andere Einwohnergemeinde für die Ausrichtung der wirtschaftlichen Sozialhilfe als zuständig, hat diese der vorleistungspflichtigen Einwohnergemeinde die Vorleistungen nachträglich zu ersetzen (vgl. § 35 Abs. 3 SHG).

Vorliegend reichte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Berufsbeiständin, am 16. Mai 2023 das Gesuch um Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe ab 31. Januar 2023 bei der Gemeinde X ein. Es ist vorliegend unbestritten, dass damit das Gesuch um Unterstützung zuerst bei der Gemeinde X gestellt wurde. Die Gemeinde X ist folglich vorleistungspflichtig, womit sie der Beschwerdeführerin zumindest bis zur Klärung der örtlichen Zuständigkeit nach den Grundsätzen des SHG die wirtschaftliche Sozialhilfe zu gewähren hat. (…)