Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

JSD 2015 6

JSD 2015 6

Leitsatz

Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Eine ausländerrechtliche Bewilligung darf nur dann widerrufen werden, wenn sich der Widerruf und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz aufgrund der Umstände des Einzelfalls als verhältnismässig erweist. Die Frage der Verhältnismässigkeit stellt sich mithin nicht nur in Bezug auf den Entzug der Bewilligung, sondern auch und vor allem hinsichtlich des damit grundsätzlich einhergehenden Verlassens der Schweiz. Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, deren Wegweisung aus der Schweiz unverhältnismässig wäre, darf daher nicht mit der Begründung widerrufen werden, anstelle der Niederlassungsbewilligung werde ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, weshalb sie die Schweiz gar nicht verlassen müsse.

Aus den Erwägungen

4.

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht vom Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) ausgegangen ist. Dies führt allerdings noch nicht dazu, dass die Niederlassungsbewilligung in jedem Fall zu widerrufen ist. Der Widerruf ist erst dann zulässig, wenn er sich aufgrund der relevanten Umstände des Einzelfalls als verhältnismässig erweist (Art. 96 AuG).

4.1

In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz erwogen, die Wegweisung des Beschwerdeführers sei aufgrund der Schweizer Staatsbürgerschaft seiner Kinder, seiner Integration und seines bisherigen Verhaltens in der Schweiz nicht verhältnismässig, weshalb ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Vorinstanz habe ihr Ermessen missbraucht, indem sie es unterlassen habe, die Gesamtumstände sorgfältig zu prüfen. Damit verletze sie das Gebot der Verhältnismässigkeit. Ferner sei ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung, der aufgrund der Gesamtumstände nicht als verhältnismässig erscheine, unzulässig.

4.2

Auch wenn die Begründung kurz ausgefallen ist, so hat die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung doch geprüft und ist wie erwähnt zum Schluss gekommen, dass die mit dem Widerruf zusammenhängende Wegweisung aus der Schweiz nicht verhältnismässig sei. Dies ist denn auch nicht zu beanstanden. Mit Blick auf das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK (vgl. BGE 137 I 247 E. 5.1.1 S. 252 zum Familiennachzug ins Ausland im Falle eines sorge- und obhutsberechtigten ausländischen Elternteils eines Schweizer Kindes), das ansonsten tadellose Verhalten des Beschwerdeführers, die zwölfjährige ordentliche Aufenthaltsdauer und die berufliche und sprachliche Integration in der Schweiz sind seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz ohne Zweifel höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung, das er mit dem Erfüllen des Widerrufsgrundes von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG gesetzt hat. Dies bedeutet letzten Endes jedoch auch, dass der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung nicht zulässig ist. Wie erwähnt darf eine Bewilligung jeweils nur dann widerrufen werden, wenn sich diese Massnahme aufgrund der Umstände des Einzelfalls als verhältnismässig erweist. Bei dieser Verhältnismässigkeitsprüfung sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts vorwiegend die Dauer der bisherigen Anwesenheit, das Alter bei der Einreise in die Schweiz, die sozialen, familiären und beruflichen Beziehungen sowie die dem Betroffenen im Falle seiner Rückkehr drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1081/2012 vom 16.4.2013 E. 4.1). Die Frage der Verhältnismässigkeit stellt sich mithin nicht nur in Bezug auf die Entziehung der erschlichenen Niederlassungsbewilligung, sondern auch und vor allem hinsichtlich des damit grundsätzlich einhergehenden Verlassens der Schweiz. Erst wenn sich also die gesamte Entfernungsmassnahme als angemessen und zumutbar erweist, darf die Niederlassungsbewilligung tatsächlich widerrufen werden. Und erst wenn diese Voraussetzung vorliegt, stellt sich die Frage nach einer Neuerteilung der Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise einer allenfalls möglichen Rückstufung des Anwesenheitsrechts auf die Aufenthaltsbewilligung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_682/2012 vom 7.2.2013 E.

5 und 6; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1030/2012 vom 12.9.2012 E. 4–6). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, deren Wegweisung aus der Schweiz unverhältnismässig wäre, darf daher nicht mit der Begründung widerrufen werden, anstelle der Niederlassungsbewilligung werde ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, weshalb sie die Schweiz gar nicht verlassen müsse.

4.3

Daraus folgt, dass der von der Vorinstanz verfügte Widerruf der Niederlassungsbewilligung mangels Verhältnismässigkeit nicht zulässig und die angefochtene Verfügung in diesem Punkt aufzuheben ist. (…)

5.

(…)

Da aber ein Widerrufsgrund vorliegt, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sich indes aktuell als unangemessen erweisen, sind diese Rechtsfolgen dem Beschwerdeführer anzudrohen (Art. 96 Abs. 2 AuG). Sollte der Beschwerdeführer die ihm eingeräumte Chance also nicht zu nutzen wissen und zu weiteren Klagen Anlass geben, wird er mit ausländerrechtlichen Massnahmen rechnen müssen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart las persunas estras e l’integraziun, Art. 62 und Art. 63 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2014; der Erlass wurde am 1. März 2015, 1. Juli 2015, 20. Juli 2015, 29. September 2015, 1. Oktober 2015, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Juli 2018, 15. September 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Juni 2019, 1. Dezember 2019, 1. April 2020, 1. Juli 2021, 2. Oktober 2021, 1. Mai 2022, 1. Juni 2022, 1. September 2022, 22. November 2022, 17. Dezember 2022, 1. April 2023, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 15. Oktober 2023, 1. Juni 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 28. Mai 2025, 15. Juni 2025, 1. August 2025, 1. Februar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 8 — gelesen in der Fassung vom 23. Februar 2012; der Erlass wurde am 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.