231
Reglement über die Anstellung des Hilfspersonals auf den Grundbuchämtern
Nr. 231 Reglement über die Anstellung des Hilfspersonals auf den Grundbuchämtern
vom 11. Februar 1935 * (Stand 1. Januar 1990)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Bericht und Antrag des Obergerichtes, in Hinsicht auf § 4 des Grundbuchgesetzes vom 14. Juli 1930 1, beschliesst:
Art. 1
Den Grundbuchverwaltern ist, soweit sie ihre Amtsgeschäfte nicht allein bewältigen können, das nötige Hilfspersonal beizugeben.
Das Hilfspersonal kann, je nach dem Bedürfnis, aus Substituten und Kanzlisten beste- hen.
Art. 2
Die Mitarbeiter der Grundbuchämter werden auf die gesetzliche Amtsdauer vom Grundbuchverwalter gewählt. 2
Als Substitut ist wählbar, wer im Besitze des in § 5 des Grundbuchgesetzes 3 vorgese- henen Fähigkeitsausweises ist.
Art. 3
Die Besoldungen der Substituten und Kanzlisten der Grundbuchämter werden durch das Besoldungsdekret und das Besoldungsregulativ 4 geordnet.
* V XI 219
SRL Nr. 225
Fassung von Absatz 1 gemäss Änderung vom 12. Dezember 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 396).
SRL Nr. 225
Nr. 231
Innerhalb des dekretsmässigen 5 Besoldungsrahmens werden die Besoldungen durch den Regierungsrat auf den Vorschlag des Obergerichtes festgesetzt.
Art. 4
Die Substituten und Kanzlisten sind dem Grundbuchverwalter dienstlich unterstellt. Die Arbeitsverteilung erfolgt durch den Grundbuchverwalter im Einvernehmen mit dem Grundbuchinspektor.
Art. 5
Bis zur Regelung der Besoldungen des Hilfspersonals der Grundbuchämter durch das Besoldungsdekret setzt der Regierungsrat auf den Vorschlag des Obergerichtes die Besoldungen fest.
Art. 6
Dieses Reglement tritt sofort in Kraft. Es ist in die amtliche Sammlung der Verordnun- gen des Regierungsrates aufzunehmen, urschriftlich ins Staatsarchiv niederzulegen und durch das Kantonsblatt bekanntzumachen.
Luzern, 11. Februar 1935 Namens des Regierungsrates Der Schultheiss: Schnieper Der Staatsschreiber: Düring
Die Besoldungen sind in der Besoldungsordnung für das Staatspersonal (SRL Nr. 73) festgelegt.