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Verordnung über die Prüfung der Notare
vom 24.11.1973 (Stand 01.05.2018)
Das Obergericht des Kantons Luzern,
in Vollziehung von § 6 Abs. 4 des Gesetzes über die öffentlichen Beurkundungen vom 18. September 1973,
beschliesst:
Art. 1 Kommission
Die Prüfung wird von der in § 6 Abs. 3 des Beurkundungsgesetzes vorgesehenen Kommission abgenommen, die vom Kantonsgericht gewählt wird.
Das Kantonsgericht bezeichnet auch den Präsidenten und einen Aktuar.
Art. 2 Prüfungstermine, Zulassungsgesuche
Die Prüfungen finden in der Regel im Frühling und im Herbst statt.
Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind dem Kantonsgericht je bis 1. Februar und 1. August einzureichen.
Dem Gesuch sind beizulegen:
der Ausweis, dass der Bewerber ein kantonales Anwaltspatent oder das luzernische Fähigkeitszeugnis als Gemeindeschreiber besitzt,
der Nachweis über die Bezahlung der Prüfungsgebühr.
Der Präsident der Prüfungskommission entscheidet über das Gesuch.
Art. 3 Prüfungsfächer
Prüfungsfächer sind:
a. das Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen und die darauf beruhenden Verordnungen, unter Einschluss der Beurkundungstechnik, sowie die für Notare wesentlichen Kreisschreiben, Weisungen und Mitteilungen der eidgenössischen und kantonalen Behörden und Amtsstellen,
b. die Grundzüge der kantonalen Behördenorganisation,
c. die für Notare wesentlichen Bestimmungen
1. des Zivilgesetzbuches,
2. des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht,
3. des Obligationenrechts,
4. der bundesrätlichen Verordnungen über das Zivilstandswesen, betreffend das Grundbuch, über das Handelsregister sowie über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen,
5. des kantonalen Grundbuch- und Hypothekarrechts,
6. des eidgenössischen und kantonalen bäuerlichen Bodenrechts,
7. des eidgenössischen und kantonalen Abgaberechts,
8. über die Bewilligungspflicht nach eidgenössischem und kantonalem Forstrecht,
9. des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland,
10. über vorsorgliche Massnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen.
11. …
12. …
Art. 4 Schriftliche Prüfung
Die schriftliche Prüfung umfasst drei Klausurarbeiten von je vier Stunden. Die erforderlichen Gesetze und Verordnungen werden zur Verfügung gestellt.
Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn jede Klausurarbeit mindestens mit «genügend» bewertet wird.
Hat der Bewerber die schriftliche Prüfung nicht bestanden, so muss diese wiederholt werden. Ist nur eine Klausurarbeit mit «ungenügend» bewertet worden, so beschränkt sich die Wiederholung der Prüfung auf diese Arbeit. In den übrigen Fällen muss die gesamte schriftliche Prüfung wiederholt werden.
Art. 4a Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung wird angesetzt, wenn der Bewerber die schriftliche Prüfung bestanden hat. Sie besteht aus fünf Fachbereichen und dauert in der Regel zwei Stunden.
Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn sie in jedem Fachbereich mit mindestens «genügend» bewertet wird.
Hat der Bewerber die mündliche Prüfung nicht bestanden, ist sie im Gesamten zu wiederholen.
Die Prüfungskommission kann eine Tonaufnahme anordnen. Sie gibt dies den anwesenden Personen vorgängig bekannt.
Art. 5 Wiederholung der Prüfung
Wird die schriftliche oder die mündliche Prüfung nicht bestanden, so bestimmt die Kommission, wann und unter welchen Bedingungen der Bewerber sich neuerdings anmelden kann.
Nach dreimaligem Misserfolg wird der Bewerber nicht mehr zur Prüfung zugelassen.
Art. 6 Bewertung
Die Leistungen des Bewerbers werden von den Mitgliedern der Prüfungskommission für jeden Teil der schriftlichen und der mündlichen Prüfung wie folgt bewertet: ungenügend, genügend, gut, sehr gut.
Die Kommission nimmt die Gesamtbewertung vor und entscheidet über das Bestehen der Prüfung.
Sie bescheinigt dem Bewerber, ob er die Prüfung mit Erfolg, mit gutem Erfolg oder mit sehr gutem Erfolg bestanden hat.
Art. 7 Prüfungsgebühr
Die Prüfungsgebühr beträgt Fr. 2500.–. Die Gebühr wird vorschussweise erhoben.
Wird die schriftliche Prüfung nicht angetreten, geht ein Betrag von Fr. 200.– an die Unkosten. Wird die mündliche Prüfung nicht angetreten, verfällt die Gebühr.
Wird die schriftliche Prüfung nicht bestanden und auf eine Wiederholung verzichtet, erhält der Bewerber Fr. 750.– zurückerstattet.
Für die Wiederholung der schriftlichen Prüfung hat der Bewerber pro Fachbereich Fr. 500.– zu bezahlen.
Für die Wiederholung der mündlichen Prüfung beträgt die Gebühr Fr. 750.–.
Art. 8 Entschädigung der Kommission
Die Entschädigung von Präsident, Mitgliedern und Aktuar der Prüfungskommission richtet sich sinngemäss nach dem Beschluss des Kantonsgerichtes über Entschädigungen an die Mitglieder vom Kantonsgericht bestellter Prüfungskommissionen.
Art. 8a Übergangsbestimmung der Änderung vom 12. März 2018
Für die Notariatsprüfungen der Herbstsession 2018 gilt das neue Recht.
Hat ein Bewerber den schriftlichen Teil der Notariatsprüfung nach bisherigem Recht nicht bestanden, so gilt für die Wiederholung des schriftlichen Teils unter Vorbehalt von Absatz 3 das neue Recht.
Hat der Bewerber nach bisheriger Prüfungsordnung einen Fachbereich mit der Qualifikation «gut» oder besser bestanden, so muss die entsprechende Klausurarbeit nicht wiederholt werden.
Art. 9 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
V XVIII 778