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Geschäftsordnung des Regierungsrates

35 · Luzern Gesetzessammlung

Versiun dals 1 avust 2008

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35

Geschäftsordnung des Regierungsrates

Nr. 35 Geschäftsordnung des Regierungsrates

vom 5. September 1995* (Stand 1. August 2008)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 12 des Gesetzes über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 13. März 1995 1, auf Antrag der Staatskanzlei, beschliesst:

I. Stellung und Aufgaben des Regierungspräsidenten oder der Regierungspräsidentin 2

Art. 1

Der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin führt den Vorsitz im Regierungsrat.

Er oder sie sorgt dafür, dass

  1. die Aufgaben des Regierungsrates rechtzeitig und zweckmässig an die Hand genommen und abgeschlossen werden,

  2. die Verhandlungen des Regierungsrates ordnungsgemäss vorbereitet werden,

  3. die Aufsicht des Regierungsrates über die kantonale Verwaltung zweckmässig organisiert und ausgeübt wird.

Dem Regierungspräsidenten oder der Regierungspräsidentin steht für die Erfüllung seiner bzw. ihrer Aufgaben der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin mit der Staatskanzlei zur Verfügung.

* G 1995 360

SRL Nr. 20

Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 252), wurde im ersten Zwischentitel sowie in den §§ 1, 3, 12 und 18 die Bezeichnung «Schultheiss» durch «Regierungspräsident oder Regierungspräsidentin» ersetzt.

Nr. 35 II. Sitzungen

Art. 2 Sitzungen, Teilnahmepflicht

Der Regierungsrat behandelt seine Geschäfte an Sitzungen. Vorbehalten bleibt die Beschlussfassung gemäss § 17.

Die Mitglieder des Regierungsrates sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.

Art. 3 Sitzungsdaten, Einberufung

Der Regierungsrat legt die ordentlichen Sitzungsdaten jeweils für ein Kalenderjahr fest.

Der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin kann von sich aus oder auf Verlangen eines Mitglieds des Regierungsrates ausserordentliche Sitzungen festsetzen.

Der Regierungsrat wird gestützt auf seinen Beschluss oder im Auftrag des Regierungspräsidenten oder der Regierungspräsidentin vom Staatsschreiber oder der Staatsschreiberin einberufen.

Art. 4 Vertretung der Geschäfte

Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin vertritt im Regierungsrat die Geschäfte aus dem Aufgabenbereich seines oder ihres Departementes, der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin diejenigen aus dem Aufgabenbereich der Staatskanzlei.

Art. 5 Verhinderung, Ausstandsfolgen

Ist ein Mitglied des Regierungsrates verhindert oder befindet es sich im Ausstand, handelt der Stellvertreter oder die Stellvertreterin. Bei Verhinderung oder beim Ausstand des Staatsschreibers oder der Staatsschreiberin handelt an seiner oder ihrer Stelle der Schultheiss.

Wer im Ausstand ist, beteiligt sich beim betreffenden Geschäft nicht an der Beratung und an der Beschlussfassung. § 14 Absatz 1d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) 3 bleibt vorbehalten.

Der Ausstand ist im Protokoll zu vermerken.

Art. 6 Weibeldienst

Der Standesweibel oder die Standesweibelin erfüllt für den Regierungsrat den Weibeldienst.

SRL Nr. 40 Nr. 35 3 III. Vorbereitung der Geschäfte

Art. 7 Überweisung von Eingaben

Alle Eingaben an den Regierungsrat werden von der Staatskanzlei dem zuständigen Departement oder der Staatskanzlei zur Antragstellung an den Regierungsrat oder zur direkten Erledigung überwiesen.

Eingaben, die für den Regierungsrat von besonderem Interesse sind oder zu deren Erledigung keine weiteren Abklärungen erforderlich sind, werden dem Regierungsrat an einer Sitzung eröffnet.

Die Staatskanzlei führt eine Eingangs- und Überweisungskontrolle.

Art. 8 Vorlage der Geschäfte

Die Departemente und die Staatskanzlei unterbreiten dem Regierungsrat die Beschlussentwürfe mit den Akten und den erforderlichen Berichten. Die Entwürfe sind in der Form abzufassen, in der sie vom Regierungsrat beschlossen werden sollen.

Beschlussentwürfe gelten als Anträge des Departementes oder der Staatskanzlei an den Regierungsrat zur Geschäftserledigung.

Art. 9 Traktandenliste

Die einzelnen Geschäfte sind von den Departementen und von der Staatskanzlei auf je separaten Traktandenlisten aufzuführen und wie folgt in die Gruppen A und B zu unterteilen:

  1. In der Gruppe A sind diejenigen Geschäfte zu traktandieren, die gestützt auf die Beratungsunterlagen ohne weitere mündliche Erläuterungen entschieden werden können.

  2. In der Gruppe B sind zu traktandieren: Botschaften und Berichte an den Kantonsrat 4, Berichte an die Stimmberechtigten, Vernehmlassungen im Rechtsetzungsverfahren des Bundes und rechtsetzende Erlasse aus dem Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates sowie diejenigen Geschäfte, für deren Beschlussfassung wegen ihrer besonderen Art, insbesondere wegen ihrer Tragweite, mündliche Erläuterungen erforderlich sind oder eine Aussprache erwünscht ist. 5 2 Für besondere Arten von Geschäften kann der Regierungsrat das Visum bestimmter Dienststellen oder Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der kantonalen Verwaltung vorschreiben.

Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 252), wurde in den §§ 9, 11 und 18 die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.

Fassung gemäss Änderung vom 5. Juli 2005, in Kraft seit dem 1. August 2005 (G 2005 219).

Nr. 35

Art. 10 Aktenauflage

Der Regierungsrat bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt vor den Sitzungen die Traktandenlisten und die Beratungsunterlagen von den Departementen und der Staatskanzlei im Regierungsratssaal aufzulegen sind.

Die Beratungsunterlagen können im Regierungsratssaal auch vom Rechtskonsulenten oder der Rechtskonsulentin, dem Protokollführer oder der Protokollführerin und vom Informationschef oder der Informationschefin des Regierungsrates eingesehen werden.

Die Beratungsunterlagen zu den Geschäften der Gruppe B sind den Regierungsratsmitgliedern und der Staatskanzlei in der Regel spätestens sechs Tage vor der Regierungsratssitzung zuzustellen. 6

Art. 11 Ergänzende Vorschriften für die Vorbereitung der Geschäfte

Der Regierungsrat stellt im Einvernehmen mit der Redaktionskommission des Kantonsrates Richtlinien über die Gesetzestechnik auf.

Er erlässt Richtlinien über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung.

Über die Darstellung von Entwürfen zu Beschlüssen des Regierungsrates, über die Auflage der Geschäfte sowie über die Ausfertigung der vom Regierungsrat zu erledigenden Geschäfte erstellt die Staatskanzlei Anleitungen, die der Genehmigung des Regierungsrates bedürfen.

IV. Geschäftsgang

Art. 12 Sitzungsordnung

Der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin eröffnet die Eingaben im Sinn von § 7 Absatz 2.

Bevor die traktandierten Geschäfte behandelt werden, wird über Ordnungsanträge entschieden (Ergänzung der Traktandenliste, Verschiebung traktandierter Geschäfte, Beizug von Sachverständigen usw.).

Die Geschäfte der Gruppe A werden in der Regel vor den Geschäften der Gruppe B behandelt. 7

Für die Reihenfolge der Behandlung der Geschäfte der gleichen Gruppe und für die erstmalige Erteilung des Wortes gilt in der Regel die Rangordnung der Mitglieder des Regierungsrates. Die Geschäfte desjenigen Departementes, das der Regierungspräsident

Fassung gemäss Änderung vom 5. Juli 2005, in Kraft seit dem 1. August 2005 (G 2005 219).

Nr. 35 5 oder die Regierungspräsidentin leitet, sind jeweils zuletzt an der Reihe, allerdings vor denjenigen der Staatskanzlei.

Art. 13 Behandlung der Geschäfte

Geschäfte der Gruppe A gelten ohne Diskussion gemäss Antrag als beschlossen, wenn kein Einspruch erfolgt. Andernfalls werden sie nach Absatz 2 behandelt.

Bei den Geschäften der Gruppe B erhält zuerst das zuständige Regierungsratsmitglied oder der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin das Wort. Danach ist die Diskussion frei. Wird dem Antrag nicht widersprochen, gilt er ohne Abstimmung als angenommen. Für die Beratung von Botschaften, Berichten und rechtsetzenden Erlassen finden die einschlägigen Bestimmungen des Parlamentsrechtes über die Beratung von Berichten und rechtsetzenden Erlassen sinngemäss Anwendung. 8

…9

Art. 14 Recht auf Verschiebung eines Geschäfts

Jedes Mitglied des Regierungsrates kann verlangen, dass über ein Geschäft erst an der nächsten Sitzung Beschluss gefasst wird. Nach zweimaliger Verschiebung hat der Regierungsrat das Geschäft entweder zu behandeln oder über das weitere Vorgehen Beschluss zu fassen.

Art. 15 Beschlussfassung

Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse in offener Abstimmung.

Abwesende Mitglieder können nicht stimmen.

Zieht der Regierungsrat zu seinen Sitzungen Sachverständige bei, fasst er zur Wahrung des Sitzungsgeheimnisses keine Beschlüsse in Anwesenheit dieser Personen.

Art. 16 10 Rückkommen

Der Regierungsrat kann auf einen Beschluss zurückkommen, wenn dieser noch nicht rechtskräftig ist und mindestens zwei Mitglieder dem Rückkommensantrag zustimmen.

Art. 17 Zirkulationsbeschlüsse

In dringenden Fällen können auf Antrag eines Mitglieds des Regierungsrates oder des Staatsschreibers oder der Staatsschreiberin Zirkulationsbeschlüsse gefasst werden.

Gemäss Änderung vom 5. Juli 2005, in Kraft seit dem 1. August 2005 (G 2005 219), wurde Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 aufgehoben.

Fassung gemäss Änderung vom 6. Mai 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 123).

Nr. 35

Die Beschlussentwürfe sind, wenn möglich, allen Mitgliedern des Regierungsrates zu unterbreiten.

V. Sekretariat des Regierungsrates, Protokoll

Art. 18 Ausfertigung und Zustellung von Beschlüssen des Regierungsrates

Die einzelnen Protokolle mit den Beschlüssen des Regierungsrates werden fortlaufend nummeriert und vom Staatsschreiber oder der Staatsschreiberin respektive vom Protokollführer oder der Protokollführerin unterzeichnet.

Die Beschlüsse des Regierungsrates werden den Beteiligten in der Regel durch Zustellung von Kopien der entsprechenden Protokolle mitgeteilt.

Vorlagen des Regierungsrates an den Kantonsrat, Berichte an die Stimmberechtigten, rechtsetzende Erlasse, Wahlurkunden und Beschlüsse, die nicht in der Form von Protokollen ergehen, sind vom Regierungspräsidenten oder von der Regierungspräsidentin und vom Staatsschreiber oder von der Staatsschreiberin zu unterzeichnen. Ist der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin verhindert, unterzeichnet an seiner oder ihrer Stelle der Protokollführer oder die Protokollführerin.

Beschlüsse in der Form von Briefen und Wahlurkunden sind den Adressaten im Original zuzustellen.

Art. 19 Veröffentlichung von Beschlüssen

Die Beschlüsse des Regierungsrates, deren Publikation durch die Rechtsordnung vorgeschrieben ist oder die von allgemeinem Interesse sind, werden von der Staatskanzlei im Luzerner Kantonsblatt oder in der Gesetzessammlung des Kantons Luzern veröffentlicht.

Die grundsätzlichen Entscheide des Regierungsrates werden von der Staatskanzlei in den Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheiden (LGVE) veröffentlicht. Mit Ermächtigung des Regierungsrates kann die Staatskanzlei Entscheide oder andere Beschlüsse ganz oder auszugsweise auch in andern Publikationsorganen veröffentlichen.

Nr. 35 7 VI. Schlussbestimmung

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung ersetzt die Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 30. Mai 1899 11 und tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Luzern, 5. September 1995 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Fässler Der Staatsschreiber: Baumeler

G VIII 185 (SRL Nr. 35)