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Verordnung über den Gebührenbezug im Zivilschutz

373 · Luzern Gesetzessammlung

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373

Verordnung über den Gebührenbezug im Zivilschutz

vom 24.06.1988 (Stand 01.01.2025)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 13 Absatz 1 des Gebührengesetzes vom 14. September 19931, und § 194 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 19722,

auf Antrag des Militärdepartementes,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SRL Nr. 680
  2. [2] SRL Nr. 40

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zuständigkeit

Die in der Sache zuständige Behörde erhebt für die in der Verordnung aufgeführten amtlichen Verrichtungen im Bereich des Zivilschutzes Gebühren.

Art. 2 Gebührenpflicht

Wer in seinem eigenen Interesse oder durch sein Verhalten eine amtliche Verrichtung im Bereich des Zivilschutzes veranlasst hat, ist zur Bezahlung der Gebühren verpflichtet.

Art. 3 Bemessung

Die Bemessung der Gebühr erfolgt nach festen Ansätzen oder nach Zeitaufwand.

Wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet, ist von einem Stundenansatz von 130 Franken pro Person auszugehen.

Art. 4 Übrige Kosten

Zu den Gebühren werden die Ausfertigungskosten, die Beweiskosten und die ausserordentlichen Auslagen in Rechnung gestellt. Die normalen Auslagen sind in den Gebührenansätzen pauschal enthalten.

2 Gebühren für Verrichtungen im Zusammenhang mit Schutzbauten und Schutzmassnahmen

Art. 5 Verfügung

Für jede Verfügung wird eine Gebühr von mindestens 200 Franken erhoben.

Art. 6 Abnahmegebühren

Für die Abnahme der Schutzräume beträgt die Gebühr je nach Anzahl der Schutzplätze:

  1. bis 50: Fr. 270.–

  2. bei 51–100: Fr. 300.–

  3. bei 101–150: Fr. 380.–

  4. bei 151–200: Fr. 410.–

  5. …

  6. …

Für jede Nachkontrolle wird eine Gebühr von mindestens 200 Franken erhoben.

Art. 7 Nachkontrolle bei periodischer Schutzbautenkontrolle

Für jede Nachkontrolle der kantonalen Behörde, die nach der periodischen Schutzbautenkontrolle nötig wird, beträgt die Gebühr mindestens 200 Franken.

3 …

Art. 8 …

Art. 9 …

4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 10 Übergangsbestimmung

Diese Verordnung ist auf alle Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen sind, anwendbar.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 1988 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

G 1988 113