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Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung
vom 19.06.2001 (Stand 01.08.2023)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf § 25 Unterabsatz a des Gesetzes über die Gymnasialbildung vom 12. Februar 20011,
auf Antrag des Bildungsdepartementes,
beschliesst:
1 Schulorganisatorische Bestimmungen
Art. 1 Standorte der Kantonsschulen
Der Kanton führt Gymnasien an folgenden Standorten:
Kantonsschule Beromünster: Langzeitgymnasium
Kantonsschule Alpenquai, Luzern: Langzeitgymnasium / Sport- und Musikgymnasium
Kantonsschule Musegg, Luzern: Kurzzeitgymnasium
Kantonsschule Reussbühl, Luzern: Langzeitgymnasium / Kurzzeitgymnasium / Maturitätsschule für Erwachsene
Kantonsschule Schüpfheim: Kurzzeitgymnasium / Gymnasium Plus
Kantonsschule Seetal, Baldegg: Langzeitgymnasium / Kurzzeitgymnasium
Kantonsschule Sursee: Langzeitgymnasium / Kurzzeitgymnasium
Kantonsschule Willisau: Langzeitgymnasium / Kurzzeitgymnasium
Die Dienststelle Gymnasialbildung nimmt die Zuweisung des Schulstandortes vor. Die Lernenden können beim Übertritt aus der Volksschule ins Gymnasium den gewünschten Schulstandort angeben. Ein Schulwechsel ist möglich im Zusammenhang mit der Wahl des Schwerpunktfachs, wenn das gewünschte Schwerpunktfach an der besuchten Schule nicht angeboten wird.
…
Die einzelnen Kantonsschulen sind Abteilungen der Dienststelle Gymnasialbildung.
Art. 2 Ausbildungsgänge
Langzeitgymnasium, Kurzzeitgymnasium und Maturitätsschule für Erwachsene führen zur schweizerisch anerkannten Maturität.
Die Maturitätsprüfungen richten sich nach dem Reglement über die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern vom 15. April 20082.
Art. 3 Wochenstundentafel und Lehrplan
Der Regierungsrat legt die Rahmenvorgaben für die Wochenstundentafel und die Lehrpläne fest.
Er erlässt für jede Schule eine Wochenstundentafel und einen Lehrplan.
Die Wochenstundentafel enthält die Jahresstundendotation der Grundlagenfächer, der Zusatzfächer, der Schwerpunktfächer, der Ergänzungsfächer, der allfälligen Integrationsfächer, der Maturaarbeit und der Poolstunden.
Art. 4 Grundlagen- und Zusatzfächer
Grundlagenfächer sind Deutsch, Französisch oder Italienisch, Englisch oder Latein oder Griechisch, Mathematik, Biologie, Physik, Chemie, Geschichte, Geografie, Philosophie, Bildnerisches Gestalten und/oder Musik.
Zusatzfächer sind Wirtschaft und Recht, Informatik und ICT, Informatik, Sport, Religionskunde und Ethik, Naturwissenschaften und Technik, Technisches Gestalten, Hauswirtschaft, die Klassenstunde sowie weitere schulinterne Fächer, die im Rahmen der Wochenstundentafel genehmigt worden sind.
Art. 5 Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer
Die Dienststelle Gymnasialbildung3 legt auf Antrag jeder Schulleitung für jede Schule die Schwerpunkt- und die Ergänzungsfächer fest.
Mit der Wahl des Schwerpunkt- und des Ergänzungsfachs verleihen die Lernenden ihrer Ausbildung am Gymnasium den Bildungsschwerpunkt. Ein Wechsel des Schwerpunkt- und/oder des Ergänzungsfachs ist im Ausnahmefall auf begründetes Gesuch hin möglich.
Art. 6 Integrationsfächer und Poolstunden
Integrationsfächer sind Lernbereiche, die nicht als eigentliches Fach, sondern integriert in einem oder mehreren Fächern angeboten werden.
Poolstunden sind Zeitgefässe innerhalb der Wochenstundentafel, die nicht einem bestimmten Fach zugeschrieben sind.
Art. 7 Freifächer
Neben den obligatorischen Fächern können Freifächer angeboten werden.
Die Schulleitung entscheidet, welche Fächer angeboten werden und ab welcher Klasse sie besucht werden können.
Bei der Festlegung des Angebots werden die finanziellen und die räumlichen Möglichkeiten der Schule und die Bedürfnisse der Lernenden berücksichtigt.
Die Lernenden dürfen mit Ausnahme des Instrumentalunterrichts in der Regel nur dann Freifächer belegen, wenn sie im letzten Zeugnis einen Durchschnitt von mindestens 4,2 gemäss § 34 erreicht haben. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
Die Leistungsbeurteilung in Freifächern kann im Zeugnis aufgeführt werden.
Art. 8 Instrumentalunterricht
Für Studierende mit Musik als Maturafach (Grundlagenfach, Schwerpunktfach oder Ergänzungsfach) ist der Unterricht in einem Instrument oder in Sologesang obligatorisch. Zudem sind diese Studierenden verpflichtet, in einem ihrem Ausbildungsstand entsprechenden Ensemble, Chor oder Orchester der Gymnasien mitzuwirken. Die Schulleitung kann das Mitwirken in einem Ensemble einer Musikschule als Erfüllung des Ensemble-Obligatoriums anerkennen.
Die Schulleitung kann Studierende auf begründetes Gesuch hin vom Instrumental- oder vom Gesangsunterricht dispensieren.
Der Instrumental- oder der Sologesangsunterricht wird in der Regel an der kommunalen Musikschule am Standort des Gymnasiums belegt.
Die Lektionen im Einzelunterricht dauern in der Regel 40 Minuten. Das Schulgeld beträgt nach Erfüllen der obligatorischen Schulzeit 1030 Franken pro Schuljahr.
Art. 9 Klassenbestände
Die Klassenbestände betragen mindestens 14 Lernende und höchstens 24 Lernende.
Die Dienststelle Gymnasialbildung kann Ausnahmen bewilligen.
2 Organe
2.1 Dienststelle Gymnasialbildung
Art. 9a
Die Dienststelle Gymnasialbildung ist die zuständige Dienststelle gemäss § 26a des Gesetzes über die Gymnasialbildung vom 12. Februar 20014.
2.2 Schulkommission
Art. 10 Wahl und Zusammensetzung
Der Regierungsrat wählt für jede Kantonsschule eine Schulkommission von mindestens fünf Mitgliedern für eine Amtszeit von vier Jahren. Er bestimmt den Präsidenten bzw. die Präsidentin. Im Übrigen konstituiert und organisiert sich die Kommission selber.
Das Bildungs- und Kulturdepartement5 erstellt ein Anforderungsprofil für die Mitglieder der Schulkommission.
In der Regel nehmen die Schulleitung und, sofern dies von der Schulkommission angeordnet wurde, eine Vertretung der Lehrpersonen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkommission teil.
Art. 11 Aufgaben
Die Schulkommission
a. überprüft die Umsetzung der Massnahmen aus der kantonalen Strategie, die Erreichung der Jahresziele der Schule und die Umsetzung der Massnahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung an der Schule,
abis. nimmt den jährlichen Bericht der Schulleitung zur Kenntnis,
b. sorgt im Rahmen der kantonalen Mittelschulpolitik zusammen mit der Schulleitung für die Verankerung der Schule in der Region,
c. arbeitet mit der Schulleitung und der Dienststelle Gymnasialbildung zusammen und wird von ihnen regelmässig über das Angebot, die Organisation, den Schulbetrieb und übergeordnete Themen aus dem Bildungsbereich informiert,
d. pflegt den Kontakt zu den Lehrpersonen,
e. gibt sich ein Geschäftsreglement.
Die Entschädigung für die Kommissionstätigkeit richtet sich nach der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 20026.
Art. 12 Qualifizierung
Neumitglieder werden durch die Dienststelle Gymnasialbildung in ihre Aufgabe eingeführt.
Die Dienststelle Gymnasialbildung sorgt für ein bedarfsgerechtes Weiterbildungsangebot für Schulkommissionsmitglieder.
Art. 13 Präsidentenkonferenz
Die Präsidentinnen und Präsidenten der Schulkommissionen bilden die Präsidentenkonferenz.
Diese berät das Bildungs- und Kulturdepartement sowie die Dienststelle Gymnasialbildung in Fragen der Strategie der kantonalen Mittelschulpolitik.
Sie dient weiter der Information, dem Erfahrungsaustausch und der Koordination in gymnasialen Fragen.
Die Präsidentenkonferenz wird von der Dienststelle Gymnasialbildung geleitet.
2.3 Schulleitung, Schulkonferenz und Klassenkonferenz
Art. 14 Schulleitung
Die Schulleitung
entscheidet im Rahmen des Einigungsverfahrens über den Übertritt von der Volksschule in das Gymnasium,
entscheidet über die Aufnahme von ausserkantonalen Lernenden, von Lernenden aus nichtgymnasialen Mittelschulen und aus Privatschulen sowie von Gästen und Hospitierenden,
entscheidet über Gesuche um den Wechsel eines Schwerpunkt- oder eines Ergänzungsfachs,
entscheidet über die Gewährung von Förderangeboten,
entscheidet in allen übrigen Fragen des Angebots, der Organisation und des Betriebs, soweit die Entscheidungskompetenz nicht einer andern Stelle zugeordnet ist.
Art. 15 Schulkonferenz
Die Schulkonferenz besteht aus allen Lehrpersonen der Schule.
Sie berät die Schulleitung in der pädagogischen und betrieblichen Leitung, Führung und Entwicklung der Schule.
Art. 16 Klassenkonferenz
Die Klassenkonferenz besteht aus allen Fachlehrpersonen einer Klasse.
Sie legt die Zeugniseinträge fest und entscheidet über die Promotion der Lernenden.
3 Aufnahme
3.1 Langzeit- und Kurzzeitgymnasien
Art. 17 Grundsatz
Die Aufnahme an ein Gymnasium ist auf Beginn eines Schuljahres möglich.
Während eines Schuljahres werden Lernende nur aufgenommen, wenn besondere Gründe vorliegen.
Art. 18 Übertritt aus der Volksschule
Für die Aufnahme in ein Langzeit- oder Kurzzeitgymnasium gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule vom 15. Mai 20077.
Der Übertritt von der Sekundarschule in die 2. oder 3. Klasse eines Langzeitgymnasiums ist in begründeten Fällen möglich. Die Schulleitung entscheidet aufgrund eines Aufnahmegesprächs sowie der vorliegenden Zeugnisse. Sie kann eine Aufnahmeprüfung und/oder eine schulpsychologische Eignungsabklärung anordnen.
Art. 19 Übertritt aus anderen Schulen
Wer von einem Gymnasium des Kantons Luzern in den gleichen Ausbildungsgang eines anderen Gymnasiums des Kantons Luzern übertritt, behält den bisherigen Promotionsstatus.
Der Übertritt von einem Langzeitgymnasium des Kantons Luzern in ein Kurzzeitgymnasium des Kantons Luzern ist in begründeten Fällen möglich. Voraussetzung ist in jedem Fall die Promotion an der bisherigen Schule. Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme.
Die Aufnahme von Lernenden aus nichtgymnasialen Mittelschulen, ausserkantonalen Gymnasien und Privatschulen ist möglich. Die Schulleitung entscheidet aufgrund eines Aufnahmegesprächs und der vorliegenden Zeugnisse. Sie kann eine Aufnahmeprüfung und/oder eine schulpsychologische Eignungsabklärung anordnen.
Art. 20 Probezeit
Die Aufnahme gemäss § 19 Absatz 3 erfolgt probeweise.
Am Ende des Schuljahres entscheidet die Klassenkonferenz über die Promotion oder die Entlassung. In begründeten Fällen ist die Versetzung in eine tiefere Klasse möglich, sofern dafür eine schulpsychologische Empfehlung vorliegt.
Definitiv aufgenommen wird, wer die Voraussetzungen der Promotion gemäss § 33 oder § 33a erfüllt.
Bei einem Eintritt im zweiten Semester kann die Klassenkonferenz die Probezeit um ein Jahr verlängern, wenn begründete Aussicht besteht, dass die oder der Lernende sich die fehlenden Kenntnisse noch aneignen wird.
Art. 21 Gäste
Als Gäste für höchstens ein Jahr können in Gymnasien aufgenommen werden:
Lernende, die im Grossen und Ganzen die Voraussetzungen für den Eintritt in eine bestimmte Klasse erfüllen, in einzelnen Fächern aber noch nicht den Stand der Klasse erreicht haben,
fremdsprachige Lernende, die wegen sprachlicher Schwierigkeiten noch nicht den gesamten Unterricht besuchen können,
Lernende, die aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend nicht sämtliche Unterrichtsfächer besuchen können,
Lernende, die im Rahmen des Studierendenaustauschs ein Gymnasium besuchen möchten.
Lernende, welche die Aufnahmeprüfung nicht bestanden haben oder im Verlauf eines ordentlichen Übertrittsverfahrens abgewiesen wurden, können nicht als Gäste aufgenommen werden.
Über die Aufnahme und eine allfällige Wegweisung von Gästen entscheidet die Schulleitung.
Die Schulleitung kann Gäste als ordentliche Lernende aufnehmen, sofern sie die Promotionsbedingungen gemäss § 33 oder § 33a erfüllen.
Art. 22 Hospitierende
Die Schulleitung kann Kandidatinnen und Kandidaten, die ein begründetes Interesse und genügende Vorkenntnisse nachweisen, den Besuch einzelner Fächer in Klassen der Oberstufe des Langzeitgymnasiums sowie in Klassen des Kurzzeitgymnasiums gestatten.
3.2 Maturitätsschule für Erwachsene
Art. 23 Aufnahme in den Vorkurs
Für die Aufnahme in den Vorkurs müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Vollendung des achtzehnten Altersjahres spätestens am 31. Dezember vor dem Eintritt,
abgeschlossene Berufslehre oder mindestens dreijährige Berufstätigkeit beziehungsweise Arbeit im Haushalt.
…
Über die Aufnahme führt die Schulleitung mit den Interessentinnen und Interessenten bei Bedarf ein Gespräch.
Art. 24 Aufnahme in das erste Semester
Für die definitive Aufnahme in das erste Semester müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Besuch des Vorkurses,
in den Fächern des Vorkurses ein Zeugnisdurchschnitt von mindestens 4,3 und höchstens ein Mangelpunkt.
Über die Aufnahme entscheidet die Klassenkonferenz.
Art. 25 Eintritt ohne Vorkurs
Der Eintritt ohne Vorkurs ist bis zum dritten Semester jeweils auf Beginn eines Semesters möglich, sofern die Voraussetzungen nach § 23 erfüllt sind.
Die Fachlehrpersonen und die Schulleitung legen die Aufnahmebedingungen entsprechend den Vorkenntnissen der Interessentinnen und Interessenten fest.
Die Schulleitung entscheidet aufgrund einer individuellen Abklärung über die Aufnahme.
4 Zeugnisse und Notengebung
Art. 26 Zeugnisse der Langzeit- und Kurzzeitgymnasien
Die Lernenden erhalten am Ende jeden Semesters ein Zeugnis.
Das Zeugnis enthält Leistungsnoten, allfällige Lernberichte, die Beurteilung des Arbeitsverhaltens und des Verhaltens in der Gemeinschaft, Absenzen sowie Beschlüsse und allfällige Bemerkungen der Klassenkonferenz.
Massgebend für die Promotion ist das Zeugnis am Ende jedes Schuljahres. Das Zeugnis am Ende des ersten Semesters jedes Schuljahres hat nur informativen Charakter.
In den Promotionsfächern gelten die Noten im Jahreszeugnis als Jahresnoten, unabhängig davon, ob sie ein Semester oder ein Jahr unterrichtet wurden.
Art. 27 Zeugnisse der Maturitätsschule für Erwachsene
Am Ende des Vorkurses sowie am Ende des zweiten, des vierten und des sechsten Semesters erhalten die Lernenden ein Zeugnis.
Das Zeugnis enthält die Leistungsnoten, allfällige Lernberichte sowie Beschlüsse und allfällige Bemerkungen der Klassenkonferenz.
Am Ende des ersten, des dritten und des fünften Semesters wird von den Lernenden und von den Lehrpersonen ein Zwischenbericht erstellt.
Art. 28 Leistungsbeurteilung
Die Leistungsbeurteilung orientiert sich an den Lehrplänen und an den Lernzielen.
Die Leistungen werden mit den folgenden ganzen und den dazwischenliegenden halben Noten bewertet:
Note | Bedeutung |
|---|---|
6 | sehr gut |
5 | gut |
4 | genügend |
3 | ungenügend |
2 | schwach |
1 | sehr schwach |
Aus der Differenz zwischen der Note 4 und tieferen Werten ergeben sich ganze und halbe Mangelpunkte.
Aus der Differenz zwischen der Note 4 und höheren Werten ergeben sich ganze und halbe Pluspunkte.
Die Leistungsbeurteilung durch Noten kann durch einen Lernbericht ergänzt werden. Die Schulleitung entscheidet über die Ergänzung der Noten mit Lernberichten.
Art. 29 Verhaltensbeurteilungen
Das Arbeitsverhalten und das Verhalten in der Gemeinschaft werden mit den folgenden ganzen Noten beurteilt:
Note | Bedeutung |
|---|---|
I | gut |
II | mangelhaft |
III | ungenügend |
Art. 30 Festlegung der Noten
Die Zeugnisnoten werden von den Fachlehrpersonen gestützt auf die Lernkontrollen erteilt.
Die Zeugnisnoten an Langzeit- und Kurzzeitgymnasien setzen sich aus der Bewertung von mindestens zwei schriftlichen oder gleichwertig dokumentierten Arbeiten je Semester zusammen. Die Schulleitung kann Ausnahmen vorsehen.
Die Zeugnisnoten an der Maturitätsschule für Erwachsene setzen sich aus mindestens vier Einzelnoten, im Vorkurs aus mindestens zwei Einzelnoten, zusammen.
Liegen wichtige Gründe wie Krankheit, Unfall oder begründete Ortsabwesenheit über längere Zeit vor, kann die Schulleitung auf die Notengebung ganz oder teilweise verzichten.
Art. 31 Zwischenberichte
Sofern die Promotion von Lernenden eines Langzeit- oder Kurzzeitgymnasiums gefährdet oder deren Verhalten ungenügend ist, kann die Schule während des Schuljahres mündliche oder schriftliche Zwischenberichte abgeben.
5 Promotion
Art. 32 Promotionsfächer
Promotionsfächer sind:
die in der Wochenstundentafel aufgeführten Grundlagenfächer sowie das Schwerpunkt- und das Ergänzungsfach,
alle Zusatzfächer mit Ausnahme der Klassenstunde.
Art. 33 Promotion an Langzeit- und Kurzzeitgymnasien
An den Langzeit- und Kurzzeitgymnasien entscheidet die Klassenkonferenz am Ende des Schuljahres über die Promotion der Lernenden in das nächste Schuljahr.
Bei schuljahrübergreifenden Auszeiten entscheidet die Klassenkonferenz über die Promotion nach der Rückkehr der Lernenden auf der Basis der Noten aus den beiden Teil-Schuljahren.
Lernende werden promoviert, wenn ihr Jahreszeugnis
einen Durchschnitt gemäss § 34 Absatz 1 von mindestens 4,00 und in den Promotionsfächern gemäss § 34 Absatz 2 höchstens eineinhalb Mangelpunkte oder
einen Durchschnitt von mindestens 4,30 und höchstens zwei Mangelpunkte aufweist.
Von den Bestimmungen über die Wirkung der Einzelnoten können Ausnahmen gemacht werden, wenn schwere gesundheitliche Störungen oder andere triftige Gründe ungenügende Leistungen in einzelnen Fächern milder beurteilen lassen.
Art. 33a Promotion an der Maturitätsschule für Erwachsene
An der Maturitätsschule für Erwachsene entscheidet die Klassenkonferenz am Ende des zweiten und des vierten Semesters über die Promotion der Lernenden in das nächste Schuljahr.
Lernende werden promoviert, wenn in ihrem Jahreszeugnis die doppelte Summe ihrer Mangelpunkte nicht grösser ist als die einfache Summe ihrer Pluspunkte.
Von den Bestimmungen über die Wirkung der Einzelnoten können Ausnahmen gemacht werden, wenn schwere gesundheitliche Störungen oder andere triftige Gründe ungenügende Leistungen in einzelnen Fächern milder beurteilen lassen.
Die Promotion und die Zulassung zu den Abschlussprüfungen kann Lernenden verweigert werden, wenn sie nicht mindestens 85 Prozent des Präsenzunterrichts und 85 Prozent der Unterrichtstunden in den einzelnen Fächer besucht haben.
Art. 34 Notendurchschnitt und Mangelpunkte
Für den Durchschnitt im Zeugnis zählen sämtliche Promotionsfächer gemäss § 32.
Für die Berechnung der Mangelpunkte zählen sämtliche Promotionsfächer gemäss § 32 mit Ausnahme von Technischem Gestalten und Hauswirtschaft.
Art. 35 …
Art. 36 …
Art. 37 …
Art. 38 Wiederholung von Schuljahren
Lernende, welche die Promotionsbedingungen nicht erfüllen, haben das Schuljahr zu wiederholen.
Lernende dürfen in der Regel nur einmal ein Schuljahr wiederholen. Eine zweite Wiederholung ist nur möglich, wenn dafür eine schulpsychologische Empfehlung vorliegt.
Eine Wiederholung des ersten Schuljahres an Langzeit- und Kurzzeitgymnasien ist in der Regel nicht möglich.
Das gleiche Schuljahr kann nur einmal wiederholt werden.
Für Lernende, welche die Maturitätsprüfung nicht bestanden haben, gelten die Absätze 2 und 4 nicht.
An der Maturitätsschule für Erwachsene können der Vorkurs sowie ein weiteres Schuljahr wiederholt werden.
6 Betriebliche Bestimmungen
Art. 39 Lehrmittel und Schulmaterial
Lehrmittel wie Bücher und Kopien, die zum Erreichen der Lernziele während der obligatorischen Schulzeit notwendig sind, sind unentgeltlich.
Für Lehrmittel in der nachobligatorischen Schulzeit kommen die Lernenden selber auf. Umfasst ein Lehrmittel sowohl Schulstoff der obligatorischen als auch der nachobligatorischen Schulzeit, haben die Lernenden für den nachobligatorischen Teil aufzukommen. Verlassen Lernende die Kantonsschule vor oder mit Ablauf der obligatorischen Schulzeit, erhalten sie die Kosten für den nachobligatorischen Teil gegen Rückgabe des Lehrmittels rückerstattet.
Für das Schulmaterial kommen die Lernenden selber auf. Die Dienststelle Gymnasialbildung legt einen Höchstbetrag fest.
Art. 40 Prüfungen
Die Lernenden haben die von den Lehrpersonen angeordneten Prüfungen abzulegen.
Lernende, die Unregelmässigkeiten begehen, können disziplinarisch bestraft werden.
Art. 41 Organisationen von Lernenden
Die Lernenden einer Schule oder einer Abteilung können eine Organisation bilden.
Die Beziehung zwischen der Organisation und der Schulleitung ist in Statuten zu regeln. Die Statuten sind von der Schulkommission zu genehmigen.
Art. 42 Urlaub
Die Schulleitung kann Lernenden auf begründetes Gesuch hin Urlaub erteilen.
Die Schulleitung regelt das Nähere in Richtlinien.
Art. 43 Dispensation
Die Schulleitung kann Lernende auf begründetes Gesuch hin vom Besuch einzelner Fächer dispensieren.
Die Schulleitung regelt das Nähere in Richtlinien.
Art. 44 Absenzen
Lernende, die dem Unterricht ferngeblieben sind, ohne vorher Urlaub oder Dispens erhalten zu haben, haben nachträglich eine schriftliche Entschuldigung vorzuweisen. Die Schulleitung regelt das Nähere in Richtlinien.
Lernende, die dem Unterricht unbegründet fernbleiben, können disziplinarisch bestraft werden.
Die Absenzen an Langzeit- und Kurzzeitgymnasien werden jeweils Ende Semester abgerechnet und im Jahreszeugnis semesterweise ausgewiesen.
Art. 44a Ausschluss aus der Maturitätsschule für Erwachsene
Lernende, welche ihren Zahlungspflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, können von der Maturitätsschule für Erwachsene ausgeschlossen werden.
Art. 45 Austritt aus der Schule
Schulaustritte sind der Schulleitung schriftlich mitzuteilen.
Lernende, die während der obligatorischen Schulpflicht austreten oder austreten müssen, haben ihre Schulpflicht in einer anderen Schule zu erfüllen.
Art. 45a Sicherheit beim Schwimmen und Baden
Bei den Langzeit- und den Kurzzeitgymnasien muss das Schwimmen und Baden im schulischen Rahmen, insbesondere während des Schwimmunterrichts, auf Schulreisen, Ausflügen und Anlässen jeder Art, von mindestens einer erwachsenen Person überwacht werden, die über ein Brevet im Rettungsschwimmen der Schweizerischen Lebensrettungs-Gesellschaft (SLRG) verfügt, dessen letzte Erneuerung im Rahmen eines Weiterbildungskurses nicht mehr als vier Jahre zurückliegt.
Art. 45b Betriebliche Sicherheit
Die Schulleitung ist während der Unterrichtszeit für die betriebliche Sicherheit innerhalb der Schulanlage verantwortlich.
...
...
7 Erziehungsberechtigte
Art. 46 Information und Mitwirkung
Die Erziehungsberechtigten haben Anspruch auf Auskunft über den Leistungsstand und das Verhalten ihres unmündigen Kindes.
An den offiziellen Besuchstagen können Erziehungsberechtigte und andere Interessierte in den Schulbetrieb Einsicht nehmen. Schulbesuche ausserhalb der Besuchstage sind nach vorheriger Absprache mit der Schulleitung möglich.
Die Erziehungsberechtigten können mit der Schulleitung und den Lehrpersonen Schulprobleme, Erziehungsfragen und die Berufswahl ihres unmündigen Kindes besprechen und Anregungen unterbreiten.
8 Disziplinarordnung
Art. 47 Disziplinartatbestand
Gegen Lernende, die gegen Bestimmungen dieser Verordnung oder anderer gestützt darauf erlassener Regelungen sowie gegen Anordnungen der zuständigen Organe oder Lehrpersonen verstossen, können Disziplinarmassnahmen verfügt werden.
Art. 48 Disziplinarmassnahmen
Es können folgende Disziplinarmassnahmen verfügt werden:
Verweis (mündlich oder schriftlich),
Wegweisung von der Unterrichtstunde,
Zusatzarbeit (Erfüllen besonderer Aufgaben während der Freizeit, in der Schule oder zu Hause),
Wegweisung vom Unterricht für mehrere Tage oder Wochen,
Androhung des Ausschlusses aus der Schule (Ultimatum),
Ausschluss aus der Schule mit oder ohne Eintrag im Zeugnis.
Schulausschlussgründe sind hauptsächlich:
der dauernde schädliche Einfluss auf andere Lernende,
schwere oder wiederholte Verstösse gegen die Rechtsordnung oder gegen die Disziplinarordnung,
eine erhebliche Schädigung des Ansehens der Schule.
Lernende, welche die obligatorische Schulpflicht noch nicht erfüllt haben, werden in der Regel nicht ausgeschlossen.
Der oder dem betroffenen Lernenden ist vor Anordnung einer Disziplinarmassnahme das rechtliche Gehör zu gewähren. Bei Disziplinarmassnahmen gemäss Absatz 1d–f sind die Erziehungsberechtigten unmündiger Lernender ebenfalls anzuhören.
Art. 49 Disziplinarkompetenzen
Lehrpersonen sind befugt, Verweise zu erteilen, von Unterrichtsstunden wegzuweisen und Zusatzarbeiten zu verfügen.
Der Schulleitung stehen alle Disziplinarkompetenzen zu.
9 Private Anbieterinnen
Art. 50 Staatliche Anerkennung von Maturitätsdiplomen
Für die staatliche Anerkennung von Maturitätsdiplomen privater Anbieterinnen wird vorausgesetzt, dass
die Trägerschaft der Privatschule die für die staatliche Anerkennung notwendige Vertrauenswürdigkeit besitzt,
die an der Privatschule unterrichtenden Lehrpersonen eine gleichwertige Ausbildung vorweisen können wie die der öffentlichen Schulen,
der Lehrplan den kantonalen Vorschriften entspricht und
die Privatschule mindestens zwei Jahrgänge von Lernenden erfolgreich auf die eidgenössischen Maturitätsprüfungen vorbereitet hat.
…
Die Dienststelle Gymnasialbildung prüft, ob das für die Kantonsschulen vorgeschriebene Lernziel durch den Unterricht der privaten Anbieterinnen erreicht wird. Bei ungenügendem Unterricht wird die staatliche Anerkennung entzogen. Zudem kann die Einweisung der Lernenden, die sich noch in der obligatorischen Schulzeit befinden, in eine öffentliche Schule verfügt werden.
Art. 51 Beiträge an private Anbieterinnen
Der Kanton kann Privatschulen auf Gesuch hin Beiträge ausrichten.
Die jährlichen Kantonsbeiträge an Privatschulen werden durch den Regierungsrat im Rahmen des Voranschlags festgelegt.
Beiträge können gewährt werden, wenn die Privatschule
einem öffentlichen Bedürfnis entspricht und die Kantonsschulen entlastet,
den Leistungsauftrag erfüllt,
während mindestens vier Jahren nach Erteilen des Leistungsauftrags erfolgreich tätig war.
Gemeindebeiträge an Privatschulen für Lernende während der obligatorischen Schulzeit sind erst bei der Ausrichtung von Beiträgen des Kantons geschuldet.
10 Förderangebote
Art. 52 Organisation
Die Organisation der Förderangebote liegt bei der einzelnen Schule. Die Förderangebote können bei Bedarf kantonal koordiniert werden.
10.1 Förderung von Lernenden mit besonderen Begabungen
Art. 53 Zweck
Die Schule sorgt dafür, dass Lernende mit besonderen Fähigkeiten oder besonders hoher Leistungsbereitschaft frühzeitig erkannt und entsprechend gefördert werden.
Angebote zur Begabungsförderung zielen auf eine optimale Förderung der Begabungen und auf die Vermeidung von Fehlentwicklungen.
Art. 54 Angebote zur Begabungsförderung
Im Rahmen der Begabungsförderung sind folgende Angebotsformen möglich:
die Förderung im Rahmen des Unterrichts in den Regelklassen,
die Förderung durch Anreicherung der Unterrichtsangebote,
die Förderung durch Beschleunigung,
Talentklassen des Kurzzeitgymnasiums gemäss § 54a.
Die Förderung im Rahmen des Unterrichts in Regelklassen bedeutet insbesondere eine Differenzierung im Unterricht.
Zur Förderung durch Anreicherung der Unterrichtsangebote gehört unter anderem der Besuch von speziell organisierten Fächer- oder Projektangeboten, die den Interessen und Fähigkeiten der Lernenden Rechnung tragen.
Die Förderung durch Beschleunigung kann den frühzeitigen Eintritt in das Gymnasium, das Überspringen einer Klasse oder den Unterricht in einer höheren Klasse in einem oder in mehreren Fächern bedeuten.
Art. 54a Talentklassen
Talentklassen ermöglichen begabten Lernenden die bessere Vereinbarkeit der schulischen Ausbildung mit der ausserschulischen Förderung ihrer besonderen Fähigkeiten durch Anpassung der schulischen Rahmenbedingungen des Kurzzeitgymnasiums.
Der Regierungsrat kann für Talentklassen Abweichungen von der Wochenstundentafel oder vom Lehrplan der Regelklassen beschliessen.
In eine Talentklasse kann aufgenommen werden, wer über eine ausgewiesene Begabung, insbesondere im sportlichen oder musischen Bereich, verfügt. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung anhand eines Aufnahmeverfahrens. Sie erlässt dazu Richtlinien.
Wer am Ende eines Schuljahres die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Talentklasse gemäss Absatz 3 nicht mehr erfüllt, wird vom Förderangebot ausgeschlossen. Die Schulleitung kann Ausnahmen bewilligen.
Muss ein Schuljahr wiederholt werden, ist ein Verbleib in der Talentklasse in der Regel nicht möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
10.2 Förderung von Lernenden mit schulischen Defiziten
Art. 55 Angebote
Die Schule sorgt dafür, dass Lernende mit schulischen Defiziten aufgrund unterschiedlicher Vorbildung oder fremdsprachige Lernende im Verlauf der 1. Klasse des Lang- und Kurzzeitgymnasiums in einzelnen Fächern über eine bestimmte Zeit gefördert werden können.
Bei fremdsprachigen Lernenden, die in eine höhere Klasse des Langzeit- oder Kurzzeitgymnasiums eintreten, entscheidet die Schulleitung über die notwendigen Fördermassnahmen.
10.3 Schuldienste
Art. 56 Schulberatung
Die Inanspruchnahme der kantonalen Schulberatung richtet sich nach der Verordnung über die Schuldienste vom 21. Dezember 19998.
10a Finanzielles
Art. 56a Gemeindebeiträge
Die Gemeindebeiträge decken 50 Prozent der gesamten Betriebskosten der Kantonsschulen für die Lernenden während der obligatorischen Schulzeit. Sie werden dem Kanton von der Wohnortgemeinde des oder der Lernenden in Form eines Pro-Kopf-Beitrages ausgerichtet.
Der Beitrag pro Lernenden und Lernende und Schuljahr wird von der Dienststelle Gymnasialbildung gestützt auf die Betriebskosten des vorletzten Jahres jährlich neu berechnet.
Für die Berechnung des Gemeindebeitrages ist die Anzahl Lernender in der obligatorischen Schulzeit am 1. September des laufenden Schuljahres massgebend.
Gemeindebeiträge an private Gymnasien entsprechen den Beiträgen an die Kantonsschulen und stehen unter dem Vorbehalt gemäss § 51 Absatz 4.
11 Schlussbestimmungen
Art. 57 Rechtsmittel
Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Gymnasialbildung9 und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege10 schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.
Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.
Art. 58 Aufhebung von Erlassen und Bestimmungen
Folgende Erlasse und Bestimmungen werden aufgehoben:
Aufnahme- und Promotionsreglement der Gymnasien des Kantons Luzern vom 1. Juli 199811,
Schulordnung für die Luzerner Kantonsschulen vom 24. Oktober 197312,
Aufnahme- und Promotionsreglement der Maturitätsschule für Erwachsene vom 7. Januar 199913,
Reglement über die Freifächer an den Gymnasien des Kantons Luzern vom 5. November 199814,
Reglement für die Aufsichtskommissionen der Kantonsschulen und der Seminare vom 24. Februar 197215, soweit es die Kantonsschulen betrifft.
Art. 58a …
Art. 59 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
G 2001 170