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Gesetz über die Rechtsstellung der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden
vom 17.11.1970 (Stand 01.06.2023)
Der Grosse Rat des Kantons Luzern,
nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 13. Juli 19701,
beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Das Gesetz gilt für die Regierungsräte und die voll- und hauptamtlichen Richter des Kantonsgerichtes. Auf die Ersatzrichter und die Fachrichter des Kantonsgerichtes ist das Personalgesetz vom 26. Juni 20012 anwendbar.
Vorbehalten wird der erweiterte Geltungsbereich gemäss § 12.
Art. 2 Vollamt, Beschäftigungsgrad
Die Regierungsräte stehen im vollamtlichen Staatsdienst. Der Beschäftigungsgrad der Richter des Kantonsgerichtes bestimmt sich nach § 14 des Justizgesetzes vom 10. Mai 20103.
Die Behördenmitglieder übernehmen keine anderen Aufgaben, die mit der Arbeitslast oder Stellung ihres Amtes nicht vereinbar sind.
Art.
3 Unvereinbarkeit
a. Andere Erwerbstätigkeit
Die Regierungsräte und die vollamtlichen Richter des Kantonsgerichtes dürfen keine andere Erwerbstätigkeit ausüben.
Vorbehalten bleiben für die Richter die Vorschriften von § 12 des Justizgesetzes über die Nebenbeschäftigungen.
Im Übrigen gelten die Unvereinbarkeitsgründe gemäss der Verfassung4 und besondere Gesetzesbestimmungen.
Art. 4 b. Erwerbsunternehmungen
Die Behördenmitglieder dürfen nicht der Verwaltung, Geschäftsleitung oder Kontrollstelle von privatrechtlichen Unternehmungen angehören, die einen Erwerb bezwecken.
Wenn es im öffentlichen Interesse liegt, kann der Regierungsrat Behördenmitglieder ermächtigen, Organen privatrechtlicher Unternehmungen anzugehören; er meldet diese Fälle der Aufsichts- und Kontrollkommission5 des Kantonsrates6.
Art. 5 c. Bundesversammlung
Der Schweizerischen Bundesversammlung dürfen nicht mehr als zwei Regierungsräte und zwei Richter des Kantonsgerichtes angehören.
Werden gleichzeitig mehr als zwei Regierungsräte oder zwei Richter des Kantonsgerichtes in die Bundesversammlung gewählt, entscheidet nötigenfalls das Los, wer die Wahl annehmen und gleichzeitig im Regierungsrat oder im Kantonsgericht verbleiben kann.
Art. 6 d. Behandlung von Unvereinbarkeitsfällen
Der Kantonsrat ist zuständig für die Behandlung von Unvereinbarkeitsfällen bei Mitgliedern des Regierungsrates.
Das Kantonsgericht ist zuständig für die Behandlung von Unvereinbarkeitsfällen bei seinen Mitgliedern.
Die Vorschriften des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 19887 über die Behandlung von Unvereinbarkeitsfällen sind sinngemäss anwendbar.
Art. 7 Eid und Gelübde
Die Behördenmitglieder leisten vor Amtsantritt den Eid oder das Gelübde vor dem Kantonsrat.
Nach Wiederwahlen ist kein neuer Eid und kein neues Gelübde abzulegen.
Art. 8 Ausübung des Amtes
Die Behördenmitglieder erfüllen die Pflichten ihres Amtes nach den geltenden Vorschriften; sie übernehmen die amtlichen Aufgaben, die ihre Behörde ihnen überträgt.
Die Behördenmitglieder haben an den Sitzungen ihrer Behörde teilzunehmen. Die Behörde oder in dringenden Fällen der Vorsitzende kann aus wichtigen Gründen für einzelne Sitzungen Urlaub erteilen.
Anstände wegen der Amtspflichten erledigt die Behörde, der das Mitglied angehört.
Für Behördenmitglieder, die während der Amtsdauer zurücktreten wollen, gilt § 157 des Stimmrechtsgesetzes. Der Kantonsrat entscheidet über das Gesuch.
Art. 9 Amtsgeheimnis
Die Behördenmitglieder sind in amtlichen Angelegenheiten, die nach ihrer Natur oder gemäss besonderer Vorschrift geheim sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Unter das Amtsgeheimnis fallen auch die Äusserungen und die Stimmabgabe der einzelnen Mitglieder in den geheimen Verhandlungen ihrer Behörde.
Das Amtsgeheimnis ist auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt zu wahren.
Über Gegenstände seines Amtsgeheimnisses darf ein Behördenmitglied in Strafuntersuchungen, gerichtlichen Verfahren und Verwaltungsverfahren nur mit Zustimmung seiner Behörde als Zeuge, Partei oder Auskunftsperson aussagen oder Akten herausgeben.
Gegenüber der Aufsichts- und Kontrollkommission des Kantonsrates hat ein Behördenmitglied gemäss § 27c des Gesetzes über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates vom 28. Juni 19768 ohne Zustimmung seiner Behörde Auskunft zu erteilen und Akten herauszugeben.
Art. 10 …
Art. 11 …
Art. 12 Rechtsschutz
Wird gegen ein Mitglied des Regierungsrates oder gegen einen Richter des Kantonsgerichtes im Zusammenhang mit seiner Amtstätigkeit ein gerichtliches Verfahren eingeleitet oder sehen sich diese aus dem gleichen Grund veranlasst, gegen jemanden gerichtlich vorzugehen, kann ihnen Rechtsschutz gewährt werden.
Über die Gewährung und den Umfang des Rechtsschutzes entscheidet der Regierungsrat beziehungsweise das Kantonsgericht.
Die Leistungen des Staates können je nach den Verhältnissen zurückgefordert werden.
…
Art. 13 Besoldung, Nebenansprüche
Der Kantonsrat ordnet die Besoldung und die Nebenansprüche der Behördenmitglieder durch Kantonsratsbeschluss.
Die Berechnung und Anerkennung der Ansprüche obliegt dem Regierungsrat. Im Streitfall werden sie nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz im Klageverfahren beurteilt.
Art. 14 Pensionsordnung
Der Staat schützt die Behördenmitglieder und ihre Hinterbliebenen gegen die wirtschaftlichen Folgen des Todes, des Alters, der Arbeitsunfähigkeit und des vorzeitigen Ausscheidens aus ihrem Amt infolge Nichtwiederwahl oder Nichtnominierung durch eine besondere Pensionsordnung. Diese gilt auch für den Staatsschreiber.
…
Die Behördenmitglieder leisten dem Staat Beiträge. Ihre Ansprüche aus der Pensionsordnung gelten als wohlerworbene Rechte.
Für alle Ansprüche aus der Pensionsordnung gilt sinngemäss § 13 Absatz 2.
Alles Weitere ordnet der Kantonsrat durch Kantonsratsbeschluss.
Art. 15 Aufhebung und Änderung von Erlassen9
Durch dieses Gesetz werden aufgehoben:
§ 60 Absatz 2 und § 61 des Organisationsgesetzes vom 8. März 189910,
Gesetz betreffend die Unvereinbarkeit vom 15. Februar 191111,
Dekret über die Inkompatibilität und Ausstand bei anonymen oder Aktiengesellschaften vom 10. September 185712.
Art. 16 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt unter Vorbehalt einer Volksabstimmung am 1. Januar 1971 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen13.
G XVII 711