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Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
vom 12.12.2000 (Stand 01.01.2023)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf die Artikel 35 und 73 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 19651,
auf Antrag des Finanzdepartementes,
beschliesst:
1 Behörden
Art. 1 Dienststelle Steuern des Kantons2
Die Dienststelle Steuern des Kantons leitet und überwacht die Rückerstattung der Verrechnungssteuer von natürlichen Personen.
Sie ist insbesondere zuständig für
den Erlass der erforderlichen Weisungen zur einheitlichen Anwendung der Bestimmungen über die Verrechnungssteuer,
die Bearbeitung der Anträge und die Festsetzung des Rückerstattungsanspruchs,
den Erlass von Entscheiden, wenn dem Rückerstattungsantrag nicht oder nicht im vollem Umfang entsprochen wird,
den Verkehr mit der eidgenössischen Steuerverwaltung und mit den Rechtsmittelinstanzen,
die Überweisung der Verrechnungssteuer an die Einwohnergemeinden,
die Abrechnung mit der eidgenössischen Steuerverwaltung,
die Festsetzung und die Geltendmachung von Rückleistungen nach Artikel 58 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer3, wenn die eidgenössische Steuerverwaltung eine vorsorgliche Kürzung vorgenommen hat,
die Erhebung von verwaltungsrechtlichen Klagen nach Artikel 58 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer,
die Führung des Registers über die bewilligten Rückerstattungen nach Artikel 67 Absatz 3 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer4,
…
Art. 2 Einwohnergemeinde
Die Einwohnergemeinde wirkt bei der Rückerstattung der Verrechnungssteuer nach Weisung der Dienststelle Steuern des Kantons mit.
Ihr obliegt insbesondere
die Überprüfung der Wohnsitzangaben auf dem Rückerstattungsantrag,
die Überwachung der ordnungsgemässen Deklaration,
die Weiterleitung des Rückerstattungsantrags an die Dienststelle Steuern des Kantons,
die Verrechnung der Verrechnungssteuer mit den Staats- und Gemeindesteuern.
Mehrere Einwohnergemeinden können diese Aufgaben gemeinsam erfüllen.
Art. 3 Rekurskommission
Rekurskommission ist das Kantonsgericht5.
2 Steuerrückerstattung
2.1 Geltendmachung des Anspruchs
Art. 4 Antrag im ordentlichen Veranlagungsverfahren
Der Rückerstattungsantrag ist im ordentlichen Veranlagungsverfahren mit dem amtlichen Formular zusammen mit der Steuererklärung bei der Veranlagungsbehörde jener Gemeinde einzureichen, in der die antragsberechtigte Person am Ende des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig wird, ihren Wohnsitz hat, beziehungsweise der Antrag ist an die von der Veranlagungsbehörde bezeichnete Adresse zu senden.
…
Art. 5 Antrag auf vorzeitige Rückerstattung
…
Anträge auf vorzeitige Rückerstattung nach Artikel 29 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer sind mit dem amtlichen Formular und einer Begründung bei der Veranlagungsbehörde einzureichen beziehungsweise an die von ihr bezeichnete Adresse zu senden.
2.2 Befriedigung des Anspruchs
Art. 6 Ordentliche Rückerstattung
Die Rückerstattung erfolgt durch Verrechnung mit den Staats- und Gemeindesteuern gemäss Steuergesetz. Vorbehalten bleibt zusätzlich die Verrechnung mit der direkten Bundessteuer.
Bei einem vorläufigen Bezug nach den §§ 194 und 195 des Steuergesetzes kann gleichzeitig eine provisorische Rückerstattung der Verrechnungssteuer vorgenommen werden, wenn die Rückerstattung nach § 4 beantragt wird.
Art. 7 Vorzeitige Rückerstattung
In Fällen vorzeitiger Rückerstattung kann die Verrechnungssteuer ausbezahlt werden.
2.3 Verfahren
Art. 8 Frist zur Einreichung des Antrags
Hat die antragsberechtigte Person für die Staats- und Gemeindesteuern eine Steuererklärung abzugeben, gilt die Frist zur Einreichung der Steuererklärung auch für den Rückerstattungsantrag.
Eine von der Veranlagungsbehörde gewährte Fristerstreckung für die Einreichung der Steuererklärung gilt auch für den Rückerstattungsantrag. Vorbehalten bleibt die Verwirkungsfrist gemäss Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer.
Art. 9 Entscheid
Wird dem Rückerstattungsantrag entsprochen, wird die zurückzuerstattende Verrechnungssteuer der antragsberechtigten Person mit einem Entscheid oder mit der Steuerrechnung eröffnet.
Entspricht der von der Dienststelle Steuern des Kantons festgelegte Anspruch nicht dem Rückerstattungsantrag, stellt die Dienststelle Steuern des Kantons der antragsberechtigten Person einen begründeten Entscheid zu. Bei Abweichungen von weniger als 50 Franken wird ein begründeter Entscheid nur auf Antrag zugestellt.
3 Abrechnung
Art. 10 Abrechnung mit den Einwohnergemeinden und dem Bund
Die Dienststelle Steuern des Kantons schreibt den Einwohnergemeinden die Verrechnungssteuer entsprechend den regelmässigen Abrechnungen gut. Die Gutschrift erfolgt über die Staatsbuchhaltung.
Die durch die Einwohnergemeinden provisorisch oder definitiv zurückerstatteten sowie die nach § 7 ausbezahlten Verrechnungssteuern werden der eidgenössischen Steuerverwaltung in Rechnung gestellt.
Art. 11 Rückforderung der zurückerstatteten Verrechnungssteuer
Hat die eidgenössische Steuerverwaltung eine vorsorgliche Kürzung vorgenommen, macht die Dienststelle Steuern des Kantons die Rückleistung der Verrechnungssteuer gegenüber den antragsberechtigten und anderen Personen geltend, die in den Genuss der beanstandeten Rückerstattung gelangt sind.
4 Strafbestimmung
Art. 12 Ordnungswidrigkeiten
Die Dienststelle Steuern des Kantons kann für Ordnungswidrigkeiten gemäss Artikel 64 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer Bussen bis zu 500 Franken verhängen. Die §§ 208–210 des Steuergesetzes sind sinngemäss anzuwenden.
5 Schlussbestimmungen
Art. 13 Aufhebung eines Erlasses
Die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 9. Januar 19676 wird aufgehoben.
Art. 14 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat7 am 1. Januar 2001 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
G 2000 453